Da wäre ich
mir offen gestanden nicht allzu sicher.
Da sind viele Formulierungen drin, die mich stutzig machen und Ausnahmeregelungen.
Das zu Verallgemeinern wäre
mir zu riskant.
Da die Frau schwanger ist, sehe ich da auch ein Problem..... von wegen gemeinsames Kind.....Geboren oder ungeboren .
Auch diese Erwähnung von "
Frisch verliebt: Zusammenziehen trotz Bürgergeld-Bezug eines oder beider Partner?"
Schwer vorstellbar ist für mich auch, dass z.B. das Jobcenter von Person A vollumfänglich alle Kosten begleicht obwohl noch eine weitere Person mit wohnt...... Vielleicht wird es nicht als Bedarfsgemeinschaft berechnet - aber man stelle sich vor Person A = Bürgergeldempfänger und Person B verdient 2000 Euro Netto.
Ernsthaft, dass 1 Jahr das Jobcenter voll übernimmt ohne Person B anteilig für Miete & Heizung zu involvieren?
Im Besten Fall
@Annalena246 erkundigst du dich schriftlich direkt beim Jobcenter und erwähnst die aktuelle Situation. Wenn dir schriftlich bestätigt wird, dass in eurem Fall das Probejahr anerkannt wird und du temporär Unterstützung erwarten kannst, dann ist alles paletti.
Zitat:
Wie bereits erwähnt, wird in der Regel erst nach einem Jahr des Zusammenlebens davon ausgegangen, dass ein Paar eine unterhaltspflichtige Bedarfsgemeinschaft darstellt. Ein gesetzlich festgelegtes Zusammenziehen auf Probe bei Hartz-4-Bezug gibt es jedoch nicht.
Es kann auch schon vorher von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Dies ist unter anderem der Fall wenn Sie bei Bezug von Hartz 4 mit Ihrem Partner zusammenziehen und ein gemeinsames Konto führen oder dieser für Sie eine Versicherung abgeschlossen hat.
Auch wenn Sie mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Sie der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages sind oder Sie zu zweit Vermögenswerte – etwa einen Bausparvertrag – besitzen, wird in der Regel von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegange