Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Gibt es eine Möglichkeit dazu?

Poros

Mitglied
Innerhalb der ersten 12 Monate nicht. Das gilt als eine Art Probezeit.
Die Frage ist ja, über welches Einkommen er verfügt.
Das ist nicht korrekt. Diese Art "Probezeit" gibt es bei Eheleuten nicht. Beide würden beim Jobcenter zusammen eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bilden, selbst wenn sie nicht zusammen in einer Wohnung leben würden.

Für die Interesseierten die Rechtsgrundlagen:
Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft: § 7 Absatz 3 Ziffer 3a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Getrennt lebend: § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
 

Annalena246

Mitglied
Da dein Ehemann offiziel zu dir gezogen ist, wird das Amt ihn als Bedarfgemeinschaft mit dir einstufen.

Ergo wird sein Einkommen - jedweder Art - mit einbezogen.
Er ist selber Student und arbeitet nebenbei als Teilzeitkraft. Er wird Ende dieses Jahres fertig mit seinem Studium dann wird er mit einem anständigen Vollzeitjob sich besser mit einbringen können
 

Annalena246

Mitglied
Das ist aber der 4. Schritt vor dem ersten. Es beginnt mit dem Antrag auf BAB, da wird meiber Meknung nach auch nicht nach Ein kommen des Mannes gefragt.
Ich kann den Antrag erst Mitte August abschicken weil meine Ausbildungsstelle etwas von dem Antrag ausfüllen muss wegen dem
Einkommen und da die Art meiner Ausbildung kompliziert ist weiß meine Ausbilderin gerade selbst nicht wer das ausfüllen muss ( ich bekomme ausbildungsvergütung, also übergangsgeld von der Agentur für Arbeit für meine ganze Ausbildungszeit ) es ist eben eine REHA Ausbildung die von der Agentur für Arbeit ist. Ich glaube das mit den Anträgen wird eine Weile dauern und ich brauche die Hilfe schon im Oktober und nicht 6 Monate später … deshalb wollte ich wissen ob das Jobcenter ohne diese Ablehnungen vom BAB und Wohngeld weiterhelfen könnte weil die Anträge auf BAB und Wohngeld sich verzögern können/werden :(
 

Poros

Mitglied
Ich empfehle dir ausdrücklich, einen Antrag beim Jobcenter zu stellen. Du brauchst dafür nicht vorab irgendwelche Bescheide bezüglich BAB und/oder Wohngeld.

Ich empfehle dir auch ausdrücklich, diesen Antrag bis Montag (31.07.) zu stellen. Er wirkt dann auf den 01.07. zurück. Such dir Telefonnummer und/oder Mailadresse des für dich zuständigen Jobcenters raus. Schreib denen eine Mail oder ruf dort bis Montag an.

In der Mail muss nur stehen, dass du Leistungen nach dem SGB II beantragst und dein Name, dein Geburtsdatum und deine Anschrift. Damit würde der Antrag dann als gestellt gelten.

Alles weitere ergibt sich dann. Wenn das Jobcenter der Meinung ist, dass ein Anspruch auf BAB und/oder Wohngeld besteht, wird es zur Antragstellung auffordern. Das muss aber nicht von dir vorher gemacht werden.

Du hast nichts zu verlieren, allerdings ein wenig Papierkram.
 

Annalena246

Mitglied
Ich empfehle dir auch ausdrücklich, diesen Antrag bis Montag (31.07.) zu stellen. Er wirkt dann auf den 01.07. zurück. Such dir Telefonnummer und/oder Mailadresse des für dich zuständigen Jobcenters raus. Schreib denen eine Mail oder ruf dort bis Montag
Ich hatte schon einen Termin beim Jobcenter und dort habe ich den Antrag dann mit bekommen :) wollte ihn auch nächste Woche abgeben und dazu ein Zettel schreiben das die Anträge sich bis zu 6 Monate verzögern können und ich dringlich vorher Hilfe brauche
 

Poros

Mitglied
Das ist gut, dann gilt der Antrag bereits als gestellt (es sei denn, du hast beim Termin ausdrücklich gesagt, dass du dich nur informieren möchtest). Für die Bearbeitung deines Antrages braucht das Jobcenter nicht vorab die Bescheide zum BAB und Wohngeld. Die sollen einfach Erstattungsansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit und dem Wohngeldträger anmelden. Hast du aber nichts mit zu tun.

Solltest du beim Termin erwähnt haben, dass du den Antrag für den Zeitraum ab 01.09. oder 01.10. stellt, so korrigiere dies bis Montag. Es ist möglich, Anträge für die Zukunft zu stellen, macht manchmal auch Sinn, bei deiner Konstellation kann ich einen solchen Sinn jedoch nicht erkennen und es kann dir nur Nachteile bringen.

Füll die Formulare aus, füg bei, was du bereits hast und dann warte ab.
 

kasiopaja

Urgestein
Das ist nicht korrekt. Diese Art "Probezeit" gibt es bei Eheleuten nicht. Beide würden beim Jobcenter zusammen eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bilden, selbst wenn sie nicht zusammen in einer Wohnung leben würden.

Für die Interesseierten die Rechtsgrundlagen:
Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft: § 7 Absatz 3 Ziffer 3a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Getrennt lebend: § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die beiden sind aber offiziell gar nicht verheiratet, nur nach irgendeinem muslimischen Ritus, der rechtlich nicht zählt.
Darum sind sie offiziell unverheiratet.
 

kasiopaja

Urgestein
Der Ehemann ist unterhaltspflichtig gegenüber der Ehefrau, da sie verheiratet sind. Das ist unabhängig von den Regelungen im SGB 2.
Ob was vom Einkommen des Ehemanns angerechnet würde vpm Jbcenter auf den Bedarf der Ehefrau, hängt von der Einkommenshöhe ab.

Das ist aber der 4. Schritt vor dem ersten. Es beginnt mit dem Antrag auf BAB, da wird meiber Meknung nach auch nicht nach Ein kommen des Mannes gefragt.
Die beiden sind nicht offiziell verheiratet, nur nach einem religiösen Ritus, der rechtlich nicht zählt.
 

Anzeige (6)

Ähnliche Themen

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

    Anzeige (2)

    Oben