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Heizung defekt vor Hausverkauf

Lucy2005

Neues Mitglied
Hallo, ich hab ein Problem bei dem ich nicht weiter weiss.
Ich habe ein kleines Haus geerbt und verkauft. Zum 31.12.2023 ist es in neuem Besitz.
Wir haben auch die Unterlagen erhalten dass im Grundbuch der neue Eigentümer schon eingetragen ist nun der Bezahlung nichts mehr im Weg steht laut Notar.

Heute am 22.12.2023 ist die Heizung defekt gewesen. Der Monteur hat den Stellantrieb provisorisch auf Dauerstrom gestellt damit es wieder warm wird. Die defekte Platine gibt es nicht mehr und ich soll zeitnah im neuen Jahr bei der Fernwärme eine neue Übergabestation in Auftrag geben.

Wie gehe ich denn jetzt damit um, was soll ich dem Neuen Besitzer sagen? Muss ich die neuen Sachen selber alleine bezahlen, weil der Schaden vor Jahreswechsel entstanden ist? Vielen Dank für hiilfreiche Antorten Und schöne Weihnachten
 

Zebaothling

Sehr aktives Mitglied
Hast Du ne Versicherung - oder nicht - hast Du einen Wartungsvertrag oder nicht - was steht im Kaufvertrag ???

Fernwärme - da hast Du einen Vertrag - was steht drin bezüglich Schäden ???

Also erstmal die rechtliche Lage klären und ohne Einsicht in die bestehenden Verträge bzw. bestehenden Versicherungspolicen - kann Dir das doch keiner hier sagen.

Wenn Du da selbst nicht firm bist - Anwalt- Rechtsberatung.
 

Daoga

Urgestein
Eine Ersatzplatine müßte sich finden lassen, schau mal auf Webseiten von Elektronikfreaks und auf eBay, da findet man heutzutage alles mögliche. Laß Dir vom Handwerker die genaue Typbezeichnung, Hersteller, Produktionsnummer, wie das Ding halt im Handel bezeichnet wird geben und dann googel mal, wo so ein Teil (oder der Bauteil wo es drin steckt) zu finden wäre. Bloß weil die heute nicht mehr hergestellt werden heißt nicht, daß nicht noch Restbestände davon irgendwo zu finden wären.
 
G

Gelöscht 127254

Gast
google:
Wie lange haftet man nach Hausverkauf?
Laut BGB § 438 verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk grundsätzlich fünf Jahre nach Übergabe, wenn ein Kaufvertrag gemacht worden ist. Bei Rechtsmängeln kann der Anspruch sogar 30 Jahre lang geltend gemacht werden. Rechte wegen Sachmängeln am Grundstück verjähren nach zwei Jahren.
 

Ostwind1957

Aktives Mitglied
Hallo, ich hab ein Problem bei dem ich nicht weiter weiss.
Ich habe ein kleines Haus geerbt und verkauft. Zum 31.12.2023 ist es in neuem Besitz.
Wir haben auch die Unterlagen erhalten dass im Grundbuch der neue Eigentümer schon eingetragen ist nun der Bezahlung nichts mehr im Weg steht laut Notar.
Unmittelbar nach dem Notartermin veranlasst der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung (eine Art verbindliche Reservierung) und der Grundschuld des Käufers in das Grundbuch. Außerdem holt der Notar die Löschungsbewilligungen eventuell noch bestehender Grundschulden ein, bei Ein- oder Mehrfamilienhäusern prüft er das Vorkaufrecht der Gemeinde.

Liegen alle Voraussetzungen vor (ca. 3-5 Wochen nach Notartermin), informiert der Notar Verkäufer und Käufer, dass die Zahlungsvoraussetzungen vorliegen. Wurde sofortige Zahlung vereinbart, hat der Käufer z.B. sieben Tage Zeit, den Kaufpreis zu bezahlen. Im Anschreiben des Notars wird genau angegeben, welcher Betrag direkt auf das Konto des Grundschuldgläubigers zu bezahlen ist, der Rest geht an das im Kaufvertrag genannte Konto des Verkäufers.

Nach vollständiger Kaufpreiszahlung ist die Immobilie unverzüglich an den Käufer zu übergeben. Der Käufer bekommt die Schlüssel und eventuell weitere Unterlagen (z.B. Mietvertrag) im Original.

Zahlungsbestätigung:
Der Verkäufer verpflichtet sich im Kaufvertrag, dem Notar den Eingang der Kaufpreiszahlung unverzüglich zu bestätigen, seit 1. April 2023 muss der Verkäufer die Zahlung auch mittels Beleg, z.B. Kontoauszug nachweisen.

Eigentumsumschreibung:
Mit der Übergabe ist der Käufer bereits Besitzer der Immobilie mit allen Rechten und Pflichten, rechtlich zum Eigentümer wird er erst mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sobald dem Notar die Zahlungsbestätigung des Verkäufers und die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (Bestätigung der Grunderwerbsteuerzahlung) vorliegen und die Notarkosten bezahlt wurden, veranlasst er die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch und die Löschung eventuell noch bestehender Verkäufer-Grundschulden. Dieser letzte Akt hat für die Grundbuchämter keine Priorität, deshalb kann das schon mal 4 bis 6 Wochen dauern. Wichtig ist das Datum der Eigentumsumschreibung für Eigenbedarfskündigungen, sie können vom Käufer erst nach Eintrag im Grundbuch ausgesprochen werden. Einige Hausverwaltungen halten sich auch stur an die gesetzlichen Regeln und buchen das Hausgeld erst dann beim Käufer ab, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.


Aktuell bist du noch Eigentümer, also auch für die Heizungsinstandsetzung verantwortlich.
 

Daoga

Urgestein
Du bist verpflichtet, den eingetretenen Schaden dem Erwerber mitzuteilen, allerdings hat der vielleicht sowieso eigene Pläne ob er eine neue Heizung nach eigenem Geschmack einbauen will, sprich mit ihm! Es hat keinen Zweck wegen einer kurzen Zeit bis zur Übergabe noch die Pferde scheu zu machen und sich wegen eines Ersatzgerätes noch schnell in Unkosten zu stürzen. Eine Ersatzplatine aufzutreiben, also nur den Defekt ersetzen aber keine neuen Einbauten, ist vermutlich das billigste, wenigstens als Überbrückung bis der neue Eigentümer selber entscheidet, was er für die Zukunft haben will.
 

Piepel

Aktives Mitglied
Ich denke auch, dass man in dem Fall keine Verantwortung "zuschieben" kann und dass deswegen notariell geklärt wurde, wer wie lange für was die Verantwortung trägt.

Ich würde überlegen, ob es richtig und auch notwendig ist, den Käufer zu informieren, falls... die Möglichkeit besteht, den Schaden noch zu beheben. Denn so gibt es keinen Schaden, den man mitteilen muss.
Besteht die Möglichkeit nicht, so sollte der Käufer es wissen.
Was dann geschieht könntest Du anhand des Verlaufs des Verkaufes erfühlen. Gab es haufenweise Interessenten, so wird der Käufer kompromissbereit sein und eine Einigung ebenfalls anstreben.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Im Kaufvertrag wird kaum drinstehen, dass die Heizungsanlage einwandfrei funktioniert. Eher, das es diese oder jene Heizung gibt.
Ich würde dem Käufer das Problem mitteilen und abwarten, falls ich das Problem nicht selbst klären kann. Vielleicht will er nachverhandeln, ich weiss aber nicht ob er darauf überhaupt einen Ansoruch hat. Das hiesse ja, das alles von vorn beginnt und für dich neue Kosten entstehen.
 

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