Ein Architekt bietet eine Dienstleistung an. Wenn Du diese in Anspruch nimmst, schuldest Du die Bezahlung derselben. Die Qualität ist dabei leider nicht ausschlaggebend. Wenn Du seine Leistung "bemängeln" willst, dann solltest Du
zuvor definieren, worin diese Leistung zu bestehen hat. Da Du das aber nicht getan hast, besteht seine Leistung in dem, was er erbracht hat. Was er Dir dafür berechnen könnte, findest Du in der HOAI. Aber auch die ist dehnbar. Du kannst Dich an die Architektenkammer wenden, sollten seine Sätze zu sehr von der HOAI abweichen, aber das ist nur eine unverbindliche Möglichkeit.
@57-55 Sorry, aber da irrst Du leider, denn der Architekt muss als Freiberufler eben nicht darauf hinweisen, dass er eine Rechnung schreiben wird. Es ist nicht wie im Einzelhandel, der nach den Vorgaben der PAngV alle Waren auszeichnen MUSS, es sei denn es ist Aktionsware.
Du kannst ihm ja den Vorschlag mit der von Dir gewünschten Summe machen, aber mach das schriftlich per Einschreiben. Vielleicht ist ihm der Ärger zu viel. Aber mit der Ablehnung der Bezahlung setzt Du Dich automatisch in Verzug und er kann die Leistung per Mahnbescheid einklagen. Wenn Du dann noch immer FRISTGERECHT! ablehnst, geht es vor Gericht + Gerichtskosten + Anwalt.
Es gibt diverse Hotlines mit Anwälten (Kostenpflichtig!!), die Du dazu befragen kannst. Hier ist nichts rechtsverbindlich und erst recht nichts kostenpflichtig.