Winnetou
Aktives Mitglied
Nanu, warum das? Und woher weiß die Strafvollzugsbehörde, dass in diesem Fall auch die eigentlich übliche Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung nicht erfolgen soll? Steht das im Urteil? Und wenn ja, wie wird das begründet? Resozialisierung ist ja eigentlich ein wichtiger Teil des Strafvollzugs, um so mehr, wenn es um junge Menschen geht, und Maßnahmen wie Lockerungen und Bewährung haben ihren Sinn...Wir müssen erstmal davon ausgehen, dass er die gesamte Strafe absitzen muss. Der Anwalt vermutet, dass wahrscheinlich eine vorzeitige Entlassung nicht möglich sein wird.
Falls es keine Bewährung geben sollte, würde dann wohl für drei Jahre ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgen. Das ist ja nicht so lang. Wenn dein Freund sich nach seiner Entlassung evtl. erstmal um Schulabschluss und Ausbildung kümmert, ist die Zeit schon rum, wenn er sich danach dann auf Stellenangebote bewirbt.
"§ 34 Länge der Frist
Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
drei Jahre bei (...)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,"
§ 34 BZRG - Länge der Frist - dejure.org
Bundeszentralregistergesetz §34 - (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei...
dejure.org