Es gibt aber nicht nur die Vollstreckung nach § 750 sondern z. B. auch dieGerade das zweifel ich ja an, denn es gilt § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Das Verfahren muss also abgeschlossen sein.
Eine Pfändung während einem laufendem Verfahren ist deshalb nicht möglich.
Vollstreckung sind nach § 3 VwVG
Zumindest gibt es bisher noch kein Urteil.
Muss auch nicht sein, mir reicht es wenn die Aufschiebende Wirkung erst mal durch geht und der potentielle Gläubiger im Laufe des Rechtsstreits einen Rückzieher macht.