ABC2010
Mitglied
Hallo,
bekommt hier jemand Pflegezulage nach § 35 BVG/OEG?
Kommt da ein Gutachter ins Haus, wie funktioniert die Antragstellung? Auf was ist zu achten, usw.
Vielen Dank u. Grüße
ABC2010
[FONT=blissweb_xlt]So lange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 305 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]2[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]3[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]4[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Ist die Gesundheitsstörung so schwer, dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 521, 741, 951, 1.235 oder 1.519 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]5[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu [/FONT]§ 30 Abs. 17[FONT=blissweb_xlt] aufgestellten Grundsätze maßgebend. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]6[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]7[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.[/FONT]
bekommt hier jemand Pflegezulage nach § 35 BVG/OEG?
Kommt da ein Gutachter ins Haus, wie funktioniert die Antragstellung? Auf was ist zu achten, usw.
Vielen Dank u. Grüße
ABC2010
[FONT=blissweb_xlt]So lange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 305 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]2[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]3[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]4[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Ist die Gesundheitsstörung so schwer, dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 521, 741, 951, 1.235 oder 1.519 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]5[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu [/FONT]§ 30 Abs. 17[FONT=blissweb_xlt] aufgestellten Grundsätze maßgebend. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]6[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. [/FONT][FONT=blissweb_xlt]7[/FONT][FONT=blissweb_xlt]Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.[/FONT]