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Verkäufe sind immer gesetzlich geregelt, egal ob Privat oder geschäftlich.
Da gibt es sehr viele Verklausulierungen und Verordnungen zu beachten.
So versteht man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.
Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche.
Hiernach kann der Käufer:
Nacherfüllung verlangen;
Bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten;
Oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern;
Bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Zur Rücknahme einer Sache und Rückgabe des Kaufpreises ist ein Verkäufer verpflichtet, wenn eine Sache einen wesentlichen Mangel (§ 323 Abs. 5 BGB) aufweist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war.
Wenn manche Verkäufer ein Rückgabe- und Umtauschrecht auch bei mangelfreien Waren für eine bestimmte Zeit nach Lieferung einräumen, handelt es sich hier um eine freiwillige Leistung.
Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Rechtseinräumung besteht nicht.
Da gibt es sehr viele Verklausulierungen und Verordnungen zu beachten.
So versteht man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.
Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche.
Hiernach kann der Käufer:
Nacherfüllung verlangen;
Bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten;
Oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern;
Bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Zur Rücknahme einer Sache und Rückgabe des Kaufpreises ist ein Verkäufer verpflichtet, wenn eine Sache einen wesentlichen Mangel (§ 323 Abs. 5 BGB) aufweist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war.
Wenn manche Verkäufer ein Rückgabe- und Umtauschrecht auch bei mangelfreien Waren für eine bestimmte Zeit nach Lieferung einräumen, handelt es sich hier um eine freiwillige Leistung.
Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Rechtseinräumung besteht nicht.