L
Leidensgenosse
Gast
Hallöchen,
ich wärme nur ungerne alte Kamellen auf, wie es der Rheinländer sagen würde, aber da ich gerade in etwa der selben Situation, wie der liebe Maurice stecke, habe ich mich ebenfalls mal versucht etwas schlau zu machen.
Also, es stimmt offenbar tatsächlich, dass zur Übernahme der vollen Miet- und Nebenkosten ein bereits 6 Monate bestehender Mitvertrag vorrausgesetzt wird, jedoch scheint sich das Gesetz da noch etwas für Notfälle offen zu halten, denn nach "USG § 7a Mietbeihilfe", kann man dem Gesetzestext hier folgendes entnehmen:
---
"(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Allein stehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt
1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 584 14) Deutsche
Mark, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den
Wohnraum dringend benötigt;"
---
(hier nachzulesen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/usg/index.html)
---
Wie ihr euch sicher denken könnt, fällt mein Fokus dabei auf die wunderbaren Worte "oder den Wohnraum dringend benötigt".
Heißt das nicht im Prinzip klipp und klar, dass die Mietkosten in Fällen wie Maurice's und dem meinen (eiskalter, herzloserer und obendrein auch noch sicherer Rauswurd von Zuhause) ganz ohne Frage getragen werden müssen?
Ich meine ... nach meiner Definition wird der Wohnraum sogar mehr als "dringend" benötigt, wenn die Obdachlosigkeit droht.
So, soviel zu meinen Nachforschungen. Würde mich freuen, wenn ihr mich diesbezüglich vielleicht korrigieren könntet, wenn ich da irgendwas falsch verstanden haben sollte.
Bis dann,
Pascal.
ich wärme nur ungerne alte Kamellen auf, wie es der Rheinländer sagen würde, aber da ich gerade in etwa der selben Situation, wie der liebe Maurice stecke, habe ich mich ebenfalls mal versucht etwas schlau zu machen.
Also, es stimmt offenbar tatsächlich, dass zur Übernahme der vollen Miet- und Nebenkosten ein bereits 6 Monate bestehender Mitvertrag vorrausgesetzt wird, jedoch scheint sich das Gesetz da noch etwas für Notfälle offen zu halten, denn nach "USG § 7a Mietbeihilfe", kann man dem Gesetzestext hier folgendes entnehmen:
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"(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Allein stehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt
1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 584 14) Deutsche
Mark, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den
Wohnraum dringend benötigt;"
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(hier nachzulesen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/usg/index.html)
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Wie ihr euch sicher denken könnt, fällt mein Fokus dabei auf die wunderbaren Worte "oder den Wohnraum dringend benötigt".
Heißt das nicht im Prinzip klipp und klar, dass die Mietkosten in Fällen wie Maurice's und dem meinen (eiskalter, herzloserer und obendrein auch noch sicherer Rauswurd von Zuhause) ganz ohne Frage getragen werden müssen?
Ich meine ... nach meiner Definition wird der Wohnraum sogar mehr als "dringend" benötigt, wenn die Obdachlosigkeit droht.
So, soviel zu meinen Nachforschungen. Würde mich freuen, wenn ihr mich diesbezüglich vielleicht korrigieren könntet, wenn ich da irgendwas falsch verstanden haben sollte.
Bis dann,
Pascal.