I
Irgendeinname
Gast
Nach §49 Abs. 1 NachbG NRW ist es den beteiligen Nachbarn selbst überlassen sich auf eine beliebige Zaunhöhe zu einigen.
Können sich die Nachbarn nicht einigen, muss die Einfriedung eine ortsübliche Höhe haben (§35 NachbG NRW). Sollte eine ortsübliche Höhe nicht bestimmbar sein, gilt eine Höhe von ca. 1,20m.
§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW begrenzt die Höhe genehmigungsfreier Einfriedungen auf 2m. Darüber wird eine Baugenehmigung benötigt.
Heißt in der Praxis: überleg dir, wie hoch der Zaun sein soll, besprich das mit deinem Nachbarn und wenn er keine Einwände hat, lässt du dir das schriftlich als Anlage für den Bauantrag geben. Auch bei weniger als 2m solltest du dir das schriftlich geben lassen, falls es später mal zum Streit kommt.
Können sich die Nachbarn nicht einigen, muss die Einfriedung eine ortsübliche Höhe haben (§35 NachbG NRW). Sollte eine ortsübliche Höhe nicht bestimmbar sein, gilt eine Höhe von ca. 1,20m.
§ 62 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW begrenzt die Höhe genehmigungsfreier Einfriedungen auf 2m. Darüber wird eine Baugenehmigung benötigt.
Heißt in der Praxis: überleg dir, wie hoch der Zaun sein soll, besprich das mit deinem Nachbarn und wenn er keine Einwände hat, lässt du dir das schriftlich als Anlage für den Bauantrag geben. Auch bei weniger als 2m solltest du dir das schriftlich geben lassen, falls es später mal zum Streit kommt.