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Geblitzt mit Firmenwagen - Gefahren ist meine Freundin. Fahrentbuch?

Du kannst noch so oft wiederholen wie richtig gut ihr Autofahren könnt.

diese Fettgedruckte text zeigt das ihr das nicht könnt.

Und egal ob sie oder ich gefahren bin, jeder von uns wäre da reingefahren weil man diese Strecke schon gefühlte 18283 mal gefahren ist und immer davon ausgeht dass dort 100 ist, deswegen ja schon die 90! Und die Beobachtung dass nichtmal jeder Zweite (sondern eher jeder) da reingerauscht ist, gibt mit eigentlich vollkommen recht. Die Situation war bei Nacht nicht richtig klar, also kann von Rasen oder Vorsatz keine Rede sein. PG = Pech gehabt. Ein Arschtritt dafür, dass man sonst immer peinlich genau fährt quasi.

Du MUSST jederzeit die Verkehrschilder beobachten und DARFST NICHT davon ausgehen das es wie immer ist.
Und das gilt besonderes für Geschwindigkeitsschilder die elektronisch angepasst werden können.

Hör doch einfach auf zu behaupten das ihr kein Fehler gemacht habt, das habt ihr. PUNKT AUS ENDE
 
Nein, diese 3 Monats-Verjährung tritt nur ein, wenn die Behörde in dieser Zeit gar nichts macht.
Siehe hier:

Zitat:

Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit wird durch zahlreiche Handlungen unterbrochen (§ 33 OWiG). Zu den wichtigsten gehören die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, die Beauftragung eines Sachverständigen, eine Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung sowie der Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung.

Bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung wird die Verjährung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
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Nessuno dir wünsche ich bei deinen schlauen Sprüchen dass dir genau das auch mal passiert und du deinen Schein abgeben musst. Wir sind Menschen und keine Maschinen, also spar dir das einfach und trage was zur eigentlichen Frage bei oder lass es.

@ Mike das ist schon richtig, aber wie ich schon sagte wird die Verjährung eben nicht unterbrochen sofern nicht gegen den tatsächlichen Fahrer ermittelt wird. Da können die schicken was sie wollen, solange der Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid nicht an den tatsächlichen Täter rausgeht oder gegen diesen ermittelt wird ist nach 3 Monaten in Bezug auf diesen Schluss. Und da eine Frau am Steuer sas wird es auch schwierig mal zur Probe einen Bußgeldbescheid zu erlassen, denn an wen soll der gehen? Bei uns ist keine Frau beschäftigt und der Halter ansich (Firma) kann nicht belangt werden.
 
Das steht aber da nicht. Das die Sache an richtigen Täter gehen muß, ist nur Deine Überlegung. Der Bußgeldbescheid ( an den Halter des Fahrzeugs, denn jemand anderen kennen sie ja gar nicht ) wird kommen und dann gibt es die Möglichkeit des Einspruchs, denke ich. Dadurch wird aber sicherlich keine Verjährung weiterlaufen - so dumm sind die Behörden nun auch wieder nicht. Das sie mit solchen"Schlaules" nicht rechnen.

Und noch ein weiterer Aspekt: Es ist gar nicht ausgemacht, daß die Behörde von sich aus am Ende einer Verjährung den Ablauf automatisch anerkennt. Es könnte nämlich sein, daß der "Beschuldigte" dazu eine Einrede der Verjährung abgeben muß.
 
Nessuno dir wünsche ich bei deinen schlauen Sprüchen dass dir genau das auch mal passiert und du deinen Schein abgeben musst. Wir sind Menschen und keine Maschinen, also spar dir das einfach und trage was zur eigentlichen Frage bei oder lass es.

Zum Glück bestimmst du nicht was hier geschrieben werden darf. 😛

Da ich schon 30 Jahre Auto fahre achte ich die Chance sehr gering und wenn es dann so sein soll dann ist das eben so. ABER ich werde mich dann bestimmt hüten dickköpfig zu behaupten das ich keinen Fehler gemacht habe und das die Polizei und die Schilder nur dumm sind. Verstoß ist verstoß, und wer sich nicht an die Regeln hält kann muss soll mit eine Strafe rechnen.

@ Mike das ist schon richtig, aber wie ich schon sagte wird die Verjährung eben nicht unterbrochen sofern nicht gegen den tatsächlichen Fahrer ermittelt wird. Da können die schicken was sie wollen, solange der Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid nicht an den tatsächlichen Täter rausgeht oder gegen diesen ermittelt wird ist nach 3 Monaten in Bezug auf diesen Schluss. Und da eine Frau am Steuer sas wird es auch schwierig mal zur Probe einen Bußgeldbescheid zu erlassen, denn an wen soll der gehen? Bei uns ist keine Frau beschäftigt und der Halter ansich (Firma) kann nicht belangt werden.

Ja mach doch, wenn du meinst das die Behörde eine nicht Beantwortung der Fragebogen einfach verlaufen lässt dann viel spaß. Früher oder später bekommt die Firma besuch von der Polizei wegen Gesichtserkennung. Wobei es bei einen Firmenfahrzeug ganz blöd kommt wenn die Firma nicht weißt wer mit seine Firmenfahrzeugen rumfährt. Die Polizei kommt dann ganz schnell auf die Idee hier das Finanzamt ein zu schalten, wobei es dann nur eine Frage der zeit ist wann ihr ein Fahrtenbuch führen müsst.
Wahrscheinlich ist das deine Jugendwahn zu verdanken, ähnlich wie bei der beweis das Privat gefahren ist.
Wird doch erwachsen oder frag dein Vater, der hat ganz bestimmt eine andere Meinung als du. Wenn das alles so einfach wäre würde keiner ein Bußgeld bezahlen.
 
Also verschiedenes wurde hier richtig genannt, manches aber auch nicht so ganz. Mit der Hemmung der Verjährung hat Mikenull recht. Ich war mal in einer ähnlichen Situation und hatte auch einen Anwalt eingeschaltet. Fest stand: Sobald die Behörde einen Verwaltungsakt tätigt, ist die Verjährungsfrist bereits gehemmt. Das muss nichtmal ein Schreiben sein, dass ich tatsächlich bekommen habe ( war nämlich so schlau und dachte auch mal, alles was nicht per Einschreiben kommt wurde nicht zugestellt und die Fristen laufen aber 😉 ) - das kann sogar ein interner Verwaltungsakt sein, der die Verjährung hemmt. Zum Fahrtenbuch: Nur zu steuerlichen Zwecken ist völlig falsch. Unserer Firma wurde für 1 Fahrzeug nach häufigem Geschwindigkeitsverstoß per Gericht ein Fahrtenbuch auferlegt. Auch wir verweigerten immer die Aussage mit dem Argument: "Das ist ein Pool Fahrzeug, da rutscht jeder drauf herum". Und irgendwann hat es der Behörde dann gereicht und es kam zur Verhandlung. Interessant hierbei vielleicht noch: Das Fahrtenbuch ist natürlich KFZ ( noch genauer: Kennzeichen) gebunden und nicht an einen Fahrer, oder Chef. Wir haben es dann kurzerhand zur Tochtergesellschaft verkauft. Quasi als Tausch gegen ein anderes. Und schon war die Fahrtenbuchauflage für dieses KFZ wieder hinfällig. 😀 @ phalle ich denke ihr könntet euch in diesem einmaligen Fall komplett verweigern, ohne das Fahrtenbuch auferlegt zu bekommen. Der Schritt ist steinig da dies natürlich nicht die Polizei entscheidet und bei einem einmaligen Verstoß macht da niemand ein Fass auf.
 
@ Portion die erste richtig vernünftige Antwort hier. Vielen Dank dafür !

Du schreibst bei euch waren es mehrere Verstöße. Deshalb hoffe ich quasi dass es bei einer einmaligen Sache nicht gleich zum Fahrtenbuch kommt. Und das mit der Hemmung der Verjährung ist ja im Prinzip grotesk: klar wird sie gehemmt, nicht aber gegen den Täter, solange sich diverse Handlungen nicht direkt gegen ihn richten.

Fakt ist, die können schicken was sie wollen, von mir aus kann auch die Polizei kommen, solange aber der tatsächliche Fahrer nicht bekannt ist, und gegen diesen nicht ermittelt wird, wird gegen diese Person auch die Verjährung nicht unterbrochen. Das heißt wenn der Fahrer innerhalb der 3 Monate nicht genannt wird hat dieser danach nichts mehr zu befürchten, selbst wenn er nachträglich bekannt würde.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Portion die erste richtig vernünftige Antwort hier. Vielen Dank dafür !

Du schreibst bei euch waren es mehrere Verstöße. Deshalb hoffe ich quasi dass es bei einer einmaligen Sache nicht gleich zum Fahrtenbuch kommt. Und das mit der Hemmung der Verjährung ist ja im Prinzip grotesk: klar wird sie gehemmt, nicht aber gegen den Täter, solange sich diverse Handlungen nicht direkt gegen ihn richten.

Fakt ist, die können schicken was sie wollen, von mir aus kann auch die Polizei kommen, solange aber der tatsächliche Fahrer nicht bekannt ist, und gegen diesen nicht ermittelt wird, wird gegen diese Person auch die Verjährung nicht unterbrochen.
Da bin ich nicht 100%ig sicher und möchte mich deshalb nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Mein damaliger Fall betraf ja mein Privatfahrzeug und die Behörde geht nach erfolglosen Versuchen dann irgendwann automatisch dazu über, den Inhaber zum Fahrer zu machen. Während bei den Firmen das dann nicht automatisch der Chef übergebraten bekommt. Von daher bin ich mir nicht sicher, was die Verjährung angeht. Die Firma werden sie auf jeden Fall aufsuchen, vor Ablauf der Verjährung. Das sollte klar sein.
 
Diese verjährung hat nichts mit dem Täter zu tun. Gehemmt oder gestoppt wird sie - wie nachzulesen - durch irgendeinen Verwaltungsakt. ( das ist nun mal anders wie im Zivilbereich - hier schafft sich der Staat die regeln selbst ) Das ist nicht nur bei Ordnungswidrigkeiten so. Das betrifft z.B. auch die Arbeistweise der FA´s.

Es dürfte sich anhc der Höhe der Strafe richten. Wenn es um Punkte, viel Geld und Fahrverbot geht, werden sie schon etwas Aufwand betreiben - wegen 10 Euro sicher nicht.
Meine rote Ampel damals hat für ein Fahrtenbuch gereicht. Ich weiß auch nicht wieweit die heute mit der Fototechnik sind.

Die Argumentation - die Verjährung soll dem Unschuldigen was nützen - ist natürlich auch nicht besonders geschickt.
 
Hallo Portion,

ich zitiere mal:

"Die durch das Verfahren gegen den Halter herbeigeführte Verjährungsunterbrechung wirkt nach dem Grundsatz des § 33 Absatz 4 OwiG nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht, also gegenüber dem Halter. Im Verhältnis zu dem tatsächlichen Fahrer, gegen den keine verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen wurden, ist nach Ablauf von drei Monaten Verjährung eingetreten."

In sofern dürfte das kein Problem sein. Halter ist auch keine Privatperson sondern Firma. Zudem ist das schon allein aufgrund einer weiblichen Person am Steuer indiskutabel. Knackpunkt ist wirklich nur das Fahrtenbuch. Da habe ich gehört dass es wohl auch nicht nur für ein KFZ gelten kann, sondern für den ganzen Fahrzeugbestand?
 

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