Hier:
Zitat Amtsgericht Norden:
Sie haben als Zeugin oder Zeuge eine verantwortungsvolle Aufgabe. Sie sollen dem Gericht helfen, gerecht zu entscheiden!
Erscheinen ist Pflicht!
Nach dem Gesetz ist jeder verpflichtet, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Sie müssen also auch dann hingehen, wenn Sie meinen, nichts oder nichts Wichtiges aussagen zu können, oder glauben, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Das gilt auch dann, wenn Sie schon woanders, beispielsweise bei der Polizei, zur selben Sache ausgesagt haben. Das wird nicht gemacht, um Sie zu ärgern. Es ist einfach wichtig, dass die Richterin oder der Richter alles noch einmal von Ihnen ganz direkt hört, um sich ein eigenes Bild zu machen.
Grundsätzlich sind Sie auch zum Erscheinen verpflichtet, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Dies kann z.B. eine Erkrankung sein, die sie am Erscheinen vor Gericht hindert. Kein dringender Grund liegt normalerweise vor, wenn Sie gleichzeitig berufliche oder private Verpflichtungen haben. Überspitzt gesagt: Eine Einladung zum Kaffeetrinken ist kein Grund, nicht zu kommen!
Wichtig ist, dass Sie dem Gericht mitteilen, wenn Sie glauben, aus irgendeinem wichtigen Grund nicht kommen zu können. Tun Sie das schnellstmöglich! Am Besten teilen Sie schriftlich – ggf. per Fax – mit, dass Sie nicht erscheinen können und nennen den Grund hierfür. Vergessen Sie dabei bitte nicht die Angabe des auf der Ladung stehenden Geschäftszeichens. Soweit möglich sollten Sie auch entsprechende Belege, z.B. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie nicht verhandlungs- oder reisefähig sind, beifügen. Oder rufen Sie an. Gleiches gilt, wenn Sie von einem Ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen. Das Gericht wird dann eventuell eine Abladung prüfen. Übrigens sollten Sie das Gericht auch informieren, wenn Sie von einem weiter entfernten Ort als in der Ladung angegeben anreisen, damit Sie bei der Kostenerstattung keine Probleme bekommen.
Erhalten Sie auf Ihre Mitteilung hin keine anderslautende Nachricht, gilt die Ladung in vollem Umfang weiter.
Im Zweifel: Lieber noch einmal telefonisch erkundigen!
Da es immer wieder vorkommt, dass Zeuginnen oder Zeugen nicht zu einem festgesetzten Termin erscheinen, sollten Sie sich Folgendes vor Augen halten: Der Termin gilt für alle Beteiligten, also für Angeklagte, die Parteien, Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige und weitere Zeuginnen oder Zeugen. Sofern Sie Ihr Ausbleiben nicht umgehend und nicht genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen. Zunächst einmal muss das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben verursachten Kosten auferlegen. Wenn z.B. Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte bzw. Sachverständige beteiligt sind, können diese Kosten beträchtlich sein. Daneben müssen Sie noch mit einem Ordnungsgeld rechnen.
Auch kann unter Umständen die zwangsweise Vorführung vor dem Gericht angeordnet werden. Der Zeugenpflicht kann man sich also letztlich nicht entziehen.
Es ist auch wichtig, dass Sie pünktlich kommen. Bitte planen Sie deshalb Verzögerungen im Straßenverkehr oder bei der Parkplatzsuche mit ein. Rechnen Sie auch damit, dass Sie ein wenig Zeit brauchen, um den richtigen Gerichtssaal zu finden.