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Insolvenz

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Gast

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Habe eine Frage, bin in der Privatinsolvenz, Restschuldbefreiung habe ich auch, bin alleinerziehend mit einem Kind (Pfändungsgrenze 1359€ Verdienst). Ich verdiene ca. 1295 €. Meine Tochter beginnt mit einer Ausbildung, Verdienst 570€. Wie weit sinkt meine Pfändungsgrenze durch die Ausbildungsvergütung meiner Tochter. Sie wird im Oktober 18 Jahre alt-Volljährig. Wird sie denn noch als unterhaltspflichtig dazu gerechnet? Würde mich freuen über eine genaue Auskunft, denn mein Treuhänder behält auch meine Lohnsteuererstattung ein, obwohl sie meiner Ansicht nach Abschluss des Verfahrens zusteht. Bekomme auch keine genaue Aufrechnung was ihm, bzw. was mir von der Erstattung bleibt.

L.g.
 
Hallo Gast,

schau mal hier: Insolvenz.
Hier findest du vielleicht was du suchst.

Werner

Sehr aktives Mitglied
Hallo Gast,
ich denke mal, dein Treuhänder ist zu einer Stellungnahme verpflichtet, Wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt solltest du dagegen bei der zuständigen Stelle vorgehen. Auch wenn du hier eine Auskunft bekämst kannst du nie sicher sein, dass das stimmt - deshalb wäre mein Rat, das Problem an der Quelle zu lösen.
Gruß, Werner
 

Immobilienhelfer

Aktives Mitglied
Habe eine Frage, bin in der Privatinsolvenz, Restschuldbefreiung habe ich auch, bin alleinerziehend mit einem Kind (Pfändungsgrenze 1359€ Verdienst). Ich verdiene ca. 1295 €. Meine Tochter beginnt mit einer Ausbildung, Verdienst 570€. Wie weit sinkt meine Pfändungsgrenze durch die Ausbildungsvergütung meiner Tochter. Sie wird im Oktober 18 Jahre alt-Volljährig. Wird sie denn noch als unterhaltspflichtig dazu gerechnet? Würde mich freuen über eine genaue Auskunft, denn mein Treuhänder behält auch meine Lohnsteuererstattung ein, obwohl sie meiner Ansicht nach Abschluss des Verfahrens zusteht. Bekomme auch keine genaue Aufrechnung was ihm, bzw. was mir von der Erstattung bleibt.

L.g.
Hallo,
das richtet sich in erster Linie nach dem Einkommen. Hier herrscht teilweise Rechtsunsicherheit in Deutschland und es wird teilweise unterschiedlich Entschieden.Wie hier zu sehen ist:
Datenbank Gerichtsurteile, wichtige Urteile der Gerichte.

Ich würde aber trotzdem einen entsprechenden Antrag stellen.
 

Immobilienhelfer

Aktives Mitglied
Vielen lieben Dank für die Auskunft!!!
Was für einen Antrag sollte ich stelle?

Wenn eine unterhaltsberechtigte Person (Kind oder Ehepartner) nicht berücksichtigt werden sollte und der Rechtspfleger vor Ort anders entscheiden würde ist gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss(Wenn eine Pfändung vorliegt und man möchte das Konto sich wieder im Rahmen der Freibeträge "freimachen "lassen), oder gegen die Entscheidung Einspruch einzureichen oder/und Antrag zu stellen, dass das unpfändbare Einkommen nach § 850 k freizustellen ist und alle unterhaltberechtigte Personen zu berücksichtigen sind.

Wenn nichts passiert würde ich in demselben Schreiben gleichzeitig
unbefristete Erinnerung (§11 I RPflG) einzulegen und
da in der Folgeentscheidung der Schuldner gehört wird, ist hiergegen die sofortige Beschwerde (§794 ZPO) einzulegen.
 

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