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Kündigungsfrist bei Tod des Mieters im ambulant Betreuten Wohnen

Stan

Mitglied
BGH, 22.08.2018: Keine Renovierungspflicht des Mieters bei Auszug trotz vorheriger Absprache. Der BGH hat mit dieser Rechtsprechung klargestellt: Zieht der/die Mieter/in aus der Wohnung aus, muss er/sie diese nicht selbst streichen und renovieren, sofern sie beim Einzug unrenoviert war.
 

Kirschblüte

Aktives Mitglied
BGH, 22.08.2018: Keine Renovierungspflicht des Mieters bei Auszug trotz vorheriger Absprache. Der BGH hat mit dieser Rechtsprechung klargestellt: Zieht der/die Mieter/in aus der Wohnung aus, muss er/sie diese nicht selbst streichen und renovieren, sofern sie beim Einzug unrenoviert war.
Ich habe noch das gefunden:

"Fristenklausel
Klauseln im Mietvertrag, die eine Renovierung nach einer starren Frist vorschreiben, sind ungültig. Wenn zum Beispiel festgelegt ist, dass „der Mieter verpflichtet ist, im Zeitabstand von spätestens fünf Jahren Wände und Decken der Innenräume zu streichen“, sind die Schönheitsklauseln nichtig.

Auch wenn von „mindestens“ gesprochen oder einfach nur ein Zeitraum genannt wird, ist die Bestimmung anfechtbar. Es gibt aber die Möglichkeit, flexible Fristen zu setzen. Formulieren wie „Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen alle fünf Jahre notwendig – die allgemeinen Fristen sind der tatsächlichen Abnutzung anzupassen“ sind erlaubt.

Quotenklausel
Mieter dürfen nicht zu einem Abschlag verpflichtet werden, wenn sie vor den nächsten planmäßigen Renovierungsarbeiten ausziehen. Anfechtbar sind Formulierungen wie „Zieht der Mieter vor Ablauf der Fristen für Schönheitsreparaturen aus, muss er der Verpflichtung durch anteilige Zahlung der Renovierungskosten nachkommen.“

Das wäre hier der Fall, weil mein Vater wohnt noch gar nicht so lange dort, zumindest vor der nächsten planmäßigen Renovierung.

"Endrenovierungsklausel
Mietern darf nicht unabhängig vom Zustand der Wohnung vorgeschrieben werden, bei ihrem Auszug zu renovieren. Die Klausel „Zustand der Mieträume: Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben“ wurde als unzulässig erachtet, da sie nicht eindeutig genug ist.

Wenn keine Abnutzungsspuren zu sehen sind, sollte der Mieter nicht gezwungen werden können, überflüssigerweise zu renovieren."

 

Pfefferminzdrops

Aktives Mitglied
Du musst schauen, was im Mietvertrag steht. Üblicherweise wird Abwohnen im normalen Umfang mit der Mietzahlung abgegolten. Dasselbe gilt übrigens auch für abgenutzte Böden oder Möbel, sofern sie nicht über Gebühr beansprucht wurden. Dann gilt "besenrein".

Streichen muss man bei einer Mietdauer von <3 Jahren gar nicht - völlig egal, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Ansonsten gilt:

Schönheitsreparaturen müssen immer dann ausgeführt werden, wenn Wohnräume abgenutzt und unansehnlich geworden sind. Bei seinen Urteilen legt der BGH für unterschiedliche Räume verschiedene Fristen zugrunde, nach deren Ablauf eine Renovierung mit Farbe, Spachtel und Tapete notwendig ist:
  • Küche, Bad, Dusche: 3 Jahre
  • Wohnräume, Schlafräume, Flur, Diele, Toilette: 5 Jahre
  • übrige Nebenräume: 7 Jahre
Bei Mietverträgen, die nach 2008 geschlossen wurden, werden diese Fristen in der Regel auf 5, 8 beziehungsweise 10 Jahre verlängert. Allerdings können diese Fristen im Einzelfall ungültig sein, wenn die Schönheitsreparaturklausel an sich unwirksam ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Wenn es kein Übergabeprotokoll gibt würde ich einfach sagen, das die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und entsprechend Urteil vom xy (Urteil wurde in diesem thread schon zitiert) keine Schönheitsreparaturen erledigt werden müssen. Also weder streichen noch tapezieren noch sonst irgendwas.

Frage den Vermieter nach dem Protokoll. Hat er keines oder antwortet er nicht, dann schreibe ihm wie oben erklärt. Ohne Protokoll verliert der Vermieter durch alle Instanzen, da er seine Forderung nicht belegen kann.

Ob die Kündigungsfrist überhaupt 3 Monate beträgt ist fraglich. Das würde für normalen Wohnraum gelten. Der könnte es auch sein, muss es aber nicht. Das könnte auch eine Art Nutzungsvertrag sein, bei dem mit Tod des Bewohners auch alle anderen Pflichten erlöschen. Lässt sich aber hier nicht klären, da muss man diesen Vertrag und das Betreuungssetting drumherum kennen.
 

Kirschblüte

Aktives Mitglied
Wenn es kein Übergabeprotokoll gibt würde ich einfach sagen, das die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und entsprechend Urteil vom xy (Urteil wurde in diesem thread schon zitiert) keine Schönheitsreparaturen erledigt werden müssen. Also weder streichen noch tapezieren noch sonst irgendwas.

Frage den Vermieter nach dem Protokoll. Hat er keines oder antwortet er nicht, dann schreibe ihm wie oben erklärt. Ohne Protokoll verliert der Vermieter durch alle Instanzen, da er seine Forderung nicht belegen kann.

Ob die Kündigungsfrist überhaupt 3 Monate beträgt ist fraglich. Das würde für normalen Wohnraum gelten. Der könnte es auch sein, muss es aber nicht. Das könnte auch eine Art Nutzungsvertrag sein, bei dem mit Tod des Bewohners auch alle anderen Pflichten erlöschen. Lässt sich aber hier nicht klären, da muss man diesen Vertrag und das Betreuungssetting drumherum kennen.
Mit dem Tod des Bewohners geht der Mietvertrag, inkl. aller Verpflichtungen, automatisch auf die Erben über.

Übergabe bzw. Begehung findet erst statt, wenn die paar restlichen Möbel raus sind.
Dann sehe ich weiter.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Mit dem Tod des Bewohners geht der Mietvertrag, inkl. aller Verpflichtungen, automatisch auf die Erben über.
Ja, bei einem Mietvertrag für Wohnraum ist das so. Ich war nur hellhörig geworden wegen Betreutem Wohnen. Wenn da ambulant ein Pflegedienst kam ist es natürlich imner noch eigener Wohnraum. Wenn es aber eine Einrichtung war, kann es auch ein Nutzungsvertrag sein. (Was eigentlich nicht mehr zulässig ist).
 

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