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Müssen meine Eltern gegen ihren Willen für mich bürgen?

Ivory

Mitglied
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema Bürgschaft. Also um es kurz zusammenzufassen: Ich bin 20 Jahre alt, Studentin und möchte in eine WG ziehen, meine Eltern sind total dagegen, wollen mir nur noch das Minimum zahlen (ich suche mir bald einen Aushilfsjob und finanziere mich ohne ihre Hilfe). Die Kündigung für meine jetztige Wohnung haben sie dann mit großem Widerwillen unterschrieben.. Für die neue Wohnung will meine Vermieterin eine Elternbürgschaft. Und jetzt meine Frage: Können sich meine Eltern einfach weigern zu bürgen? Und was mache ich wenn sie es nicht müssen?

Liebe Grüße Ivory
 
Man erwartet von dir eine Elternbürgschaft. Natürlich aus Absicherungsgründen.

Ob deine Eltern die Bü. auch abgeben, muss denen überlassen sein, es wäre ja sonst eine "Zwangsbürgschaft" ....
 
Deine Eltern können von niemanden gezwungen werden zu bürgen und ich würde mir dies an deren Stelle auch gut überlegen, denn den Bürgen kann man würgen.

Trotzdem hier ein Mustervertrag, hab ich von einem unserer Rechtsanwälte:

Ich,_________________________________________________________________
wohnhaft in __________________________________________________________​

ausgewiesen mir PA Nummer _______________________ geboren am:_________​

übernehme hiermit folgende selbstschuldnerische Bürgschaft:​

Ich verpflichte mich, für sämtliche aus dem Mietvertragsverhältnis in
___________________________________________________________________​






zwischen __________________________________________________________​

wohnhaft in _________________________________________________________
(im nachfolgenden Vermieter genannt)​

und ________________________________________________________ (im nachfolgenden Mieter genannt )​

und deren evtl. Rechtsnachfolger entstehende Verpflichtungen ohne zeitliche Begrenzung und auf erste Anforderung zu bürgen.​

Die Bürgschaft erhöht sich um Zinsen, Spesen und Kosten jeder Art, die durch Ihre Geltendmachung entstehen.​

Die Bürgschaft besteht bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertragsverhältnis vom
____________________________________​

Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche der Vermieter hinsichtlich ihrer Ansprüche für zweckmäßig erachtet, berühren den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung nicht. Insbesondere bleibt die Bürgschaft auch dann unverändert bestehen, wenn der Vermieter dem Hauptschuldner Stundung gewährt oder Sicherheiten und Verzugsrechte einräumt.​

Auf die Einrede der Vorausklage verzichte ich ebenso wie auf die Einreden auf Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Einreden nach § 768 BGB sind nicht möglich.​

Ich werde mich über den jeweiligen Stand der Hauptschuld selbst unterrichten.​

Für das Bürgschaftsverhältnis ist deutsches Recht maßgebend.​

Ein Exemplar meiner Bürgschaftserklärung habe ich erhalten.​

Datum: ______________________
Unterschrift des Bürgen​
 
Warum will der Vermieter überhaupt eine Bürgschaft haben? Du bist doch schon 20, deine Eltern sind nicht mehr für dich verantwortlich. Und woher will der Vermieter wissen, ob deine Eltern so viel Geld haben, dass sie überhaupt bürgen können?
 
Kannst du nicht anstelle der Bürgschaft eine Kaution vereinbaren und diese vlt. von deiner Hausbank finanzieren lassen ?
 

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