weidebirke
Urgestein
Eine Mitarbeitsnote ergibt sich doch nicht ausschließlich aus der Beantwortung von Fragen. Wie bewertet wird, ist im jeweiligen Schulgesetz verankert. Dort (zumindest in meinem Bundesland) ist auch die individuelle Verantwortung eines jeden Lehrers festgeschrieben. Das gilt im besonderen Maße für die Bewertung "weicher" Kompetenzen wie Lernbereitschaft, Aufmerksamkeit, Beteiligung am Unterricht usw.
Nachdem ich deinen Post gelesen habe, habe ich mich jetzt auch noch mit einem Bekanntem, einem Schuldirektor, kurzgeschlossen. Er hat die Aussagen meiner Kinder bestätigt. Die Kenntnisse stammen aus der Ausbildung der Lehrer und sind so richtig und aktuell.
Über eine Stunde Beobachtung darf offiziell keine Note gebildet werden. Wohl aber über eine gezielte Abfrage über die letzte Stunde. Aber das war hier nicht das Thema.
Ich möchte der Mutter ungern einen falschen Rat geben und sie damit beim Lehrer ins Messer laufen lassen.
Ich kann natürlich nur aus bayrischer Sicht sprechen.
Ist deine Vorgehensweise deine eigene Sichtweise - oder ist das in eurem Schulrecht/Bundesland? so festgelegt?
Ich will dir nicht zu nahe treten - es wird eventuell von manchen Lehrern so gehandhabt, das heißt aber nicht, dass es in Ordnung ist.
Eigentlich sind Lehrer sogar verpflichtet, dass sie eine Dokumentation über das Zustandekommen der Noten führen.(sprich welche Fragen wie beantwortet wurden).
aus dem Berliner Schulgesetz:
"(5) Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler durch ihre Lehrkräfte stützt sich auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung; sie bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen." VIS BE § 58 SchulG | Landesnorm Berlin | - Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse | Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 | gültig ab: 30.12.2018
Gerade, wenn man Aussagen trifft, nach denen etwas verboten ist, muss man auch belegen können, wo das steht. Wenn es so eine Regelung geben sollte, dann muss man sie auch nennen können. Das ist auch wichtig für die TE, denn dann könnte sie dem Lehrer gegenüber ja ganz anders argumentieren.