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Strafgebühr wegen Nichterteilung einer Einzugsermächtigung

lionskid

Neues Mitglied
Wer kann mir helfen?
Kann ein Unternehmen (hier: Telefon-/ Internetanbieter) monatliche „Strafgebühren“ dafür erheben, dass ich ihm den Zugriff auf das eigene Konto verwehre (mit gutem Grund!), dafür aber die monatlichen Kosten mit Dauerauftrag regelmäßig und pünktlich begleiche?
Meiner Meinung nach dürfte das nicht rechtens sein, wenn ich bedenke, dass ich ähnliches problemlos seit Jahren bei einigen Versicherungen machen, bei denen man eigentlich schon im Antrag eine Einzugsermächtigung erteilen muss.

Bitte nur ernst gemeinte Antworten, wenn möglich, mit Angaben von Paragraphen/ Gesetzen – vielen Dank!
 
C

chrismas

Gast
Kommt darauf an.

Wenn Sie weiterhin abbuchen, obwohl schon mehrmals nicht erfolgreich abgebucht werden konnte, ist das Unternehmen eigentlich dazu angehalten 1. zu fragen, warum es nicht geht und 2. die Versuche einzustellen, bis du eine erneute Einzugsermächtigung erteilst. Außerdem dürfen Sie dir dafür die Kosten in Rechnung stellen, sofern es sich im Rahmen bewegt (meiner persönlichen Erfahrung nach, machen die Unternehmen das nur maximal 3 mal und dann werden die Versuche eingestellt, das Geld abzubuchen).

Einen Gesetzestext dazu gibt es nicht, allerdings kann man sich hier auf den Paragraphen bzgl. Treu und Glauben berufen, denn wenn man bereits mehrfach vergeblich versuchte etwas abzubuchen, sagt einem der gesunde Menschenverstand schon, dass der Kontoinhaber hier mindestens nicht möchte, dass abgebucht wird.
 

Rhenus

Urgestein
Wer kann mir helfen?
Kann ein Unternehmen (hier: Telefon-/ Internetanbieter) monatliche „Strafgebühren“ dafür erheben, dass ich ihm den Zugriff auf das eigene Konto verwehre (mit gutem Grund!), dafür aber die monatlichen Kosten mit Dauerauftrag regelmäßig und pünktlich begleiche?
Meiner Meinung nach dürfte das nicht rechtens sein, wenn ich bedenke, dass ich ähnliches problemlos seit Jahren bei einigen Versicherungen machen, bei denen man eigentlich schon im Antrag eine Einzugsermächtigung erteilen muss.

Bitte nur ernst gemeinte Antworten, wenn möglich, mit Angaben von Paragraphen/ Gesetzen – vielen Dank!
Ich denke Ja!
Wenn es in den AGB angekündigt wurde.
Die Begründung ergibt sich aus dem Vertragsrecht, dass Verträge einzuhalten sind. (Pacta sunt servanda)

§ 241, § 242 BGB.
 

Portion Control

Urgestein
Hi,

natürlich kommt es hierbei auf das gegenseitige Vertragsübereinkommen an. Wenn dieser Vertrag ausschließlich im Rahmen einer Einzugsermächtigung oder Abbuchungsauftrag zustande kommt, ist das eben so. Dann muss man sich eben auch daran halten. Also auch zu wenig Infos des Themenstarters.

@ chrismas

Laut Threadtitel wurde überhaupt keine Einzugsermächtigung erteilt. Dann kann der TE auch keineswegs mit den Rückabwicklungskosten einer Abbuchung belastet werden. Deine Aussage wäre dann eher zutreffend, wenn eine Einzugsermächtigung ursprünglich erteilt wurde und er die Beträge aber jetzt immer wieder zurückholt. Das wäre dann so ein Fall, in welchem man einfach mal vernünftig miteinander schwätzen sollte. Bis dahin freut sich nämlich nur die Bank.
 
C

chrismas

Gast
@ chrismas

Laut Threadtitel wurde überhaupt keine Einzugsermächtigung erteilt. Dann kann der TE auch keineswegs mit den Rückabwicklungskosten einer Abbuchung belastet werden. Deine Aussage wäre dann eher zutreffend, wenn eine Einzugsermächtigung ursprünglich erteilt wurde und er die Beträge aber jetzt immer wieder zurückholt. Das wäre dann so ein Fall, in welchem man einfach mal vernünftig miteinander schwätzen sollte. Bis dahin freut sich nämlich nur die Bank.
Ich habe schon richtig gelesen, allerdings hatte der TE auch geschrieben, dass er irgendwo Bankdaten angegeben hätte beim Vertragsabschluss und diese muss man nur angeben, wenn man dieses Zugleich mit einer Einzugsermächtigung getan hat also muss irgendwo doch eine erteilt worden sein, so jedenfalls mein Gedankengang.

Kann der TE aber später nochmal genauer erklären, wie dieser das nun meinte.
 

nessuno

Aktives Mitglied
Wenn ein Vertrag nur mit Einzugsermächtigung abgeschlossen werden kann und diese verweigert wird kann doch überhaupt kein Vertrag zu Stande gekommen sein?

Irgendetwas stimmt hier nicht.
 

mikenull

Urgestein
Ich denke schon das der Vertrag unterschrieben wurde - mitsamt der Abbuchungserklärung.
Ich galaube aber nicht, daß diese Klausel im Ernstfall rechtsgültig wäre. Geldschulden sind Bringschulden - glaube aber nicht das der Verkäufer dafür Formvorschriften rechtsgültig machen kann.
 

Rhenus

Urgestein
Ich denke schon das der Vertrag unterschrieben wurde - mitsamt der Abbuchungserklärung.
Ich galaube aber nicht, daß diese Klausel im Ernstfall rechtsgültig wäre. Geldschulden sind Bringschulden - glaube aber nicht das der Verkäufer dafür Formvorschriften rechtsgültig machen kann.
Doch, auch die Gebühren.
Der Verkäufer kann in den AGB, die (zwingende) Zahlungsart bestimmen.
 

nessuno

Aktives Mitglied
Ich denke schon das der Vertrag unterschrieben wurde - mitsamt der Abbuchungserklärung.
Ich galaube aber nicht, daß diese Klausel im Ernstfall rechtsgültig wäre. Geldschulden sind Bringschulden - glaube aber nicht das der Verkäufer dafür Formvorschriften rechtsgültig machen kann.
es ist nicht so interessant was du glaubst, sondern wie der vertrag genau aussieht und was der TE genau unterschrieben hat. Ich habe durchaus als Verkäufer das recht auf Inkasso zu bestehen, kostet mir Kunden aber das ist mein Problem als Verkäufer. Oder es gibt ein Klausel wo steht das bei Selbstzahler ein extra Gebühr verlangt wird.

Da können wir raten und machen was wir wollen, solange der TE nicht sagt was er genau unterschrieben hat wird es schwierig.
 

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