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Weiß nicht ob ich die Wohnung nehmen soll - Unsicherheit wegen Bürgschaft

Battlefield

Mitglied
Ich mache mich seit Tagen verrückt wegen einer Wohnung. Ich war bei der Besichtigung, an sich alles super, Vermieter lerne ich aber nicht kennen, denn die Hausverwaltung macht jemand anderes. An sich kein Problem, das ist oft bei Studentenwohnungen so, aber da schon die erste Frage - wie würde dann ein Rechtsstreit aussehen, wenn ich die Kontaktdaten der Vermieter nicht habe sondern nur der Hausverwaltung?

Ich habe dann trotzdem Interesse gehabt und man hat mir mitgeteilt, dass ich eine Bürgschaft brauche um den Mietvertrag zu erhalten. Meine Eltern waren einverstanden damit, das zu übernehmen als die Zusage kam. Nun sind wir darüber gestolpert, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern gilt. Laut Google muss der Vermieter dann gar nicht nachweisen, dass ich im Mietrückstand bin oder wirklich irgendwelche Schäden verursacht habe, sondern kann sich das Geld einfach nehmen wie er lustig ist und wir können das höchstens später einklagen.

Ich habe dann die Hausverwaltung darauf angesprochen, und die meinten man würde natürlich erst den Mieter kontaktieren wenn man einen Mietausfall bemerkt und das steht nur so drin, falls der nicht reagiert, weil die Vermieter so wenig Arbeit wie möglich haben und auf diese Weise am schnellsten an ihr Geld kommen. Alles schön und gut, das heißt aber im Ernstfall trotzdem man muss mir nicht sagen, dass ich im Verzug bin, ich muss eigentlich gar nicht im Verzug sein und schon ist das Geld weg (plus Zinsen usw. wohl gemerkt)?

Hausverwaltung meinte dann, die könnten auch reinschreiben, dass das erst gilt wenn der Kontaktversuch zu mir gescheitert ist sowie dass sich das ausschließlich auf Mietausfälle bezieht, aber man kann ja nicht diesen Satz plus "auf erstes Anfordern" in einen Text machen, da sich das grundlegend widerspricht. Oder?

Auf jeden Fall habe ich jetzt unendlich viele Leute befragt, Freunde, Verwandte, Bekannte, Forenuser und weiß immer noch nicht was ich machen soll, weil viele mir davon abraten aber die wenigsten konkret wissen, was das Worst Vase Scenario wäre. Das Problem ist, dass meines Wissens meine Zusage schon als Mietvertrag gilt und es letztendlich egal ist ob ich noch unterschreibe oder nicht, ich muss die Wohnung eh nehme. Und ich schwanke seit Tagen zwischen nehmen und nicht nehmen weil ich die Wohnung echt gern will aber man unter diesen Bedingungen ja mir und meinen Eltern finanziell alles nehmen könnte. Was wäre jetzt die Lösung bei der ich mit am wenigsten Schaden aus der Sache rauskomme?
 
G

Gelöscht 125958

Gast
Die Frage ist wohl zu speziell, um sie von Laien juristisch bewerten zu können.

Ich frage normalerweise bei sowas für ~40€ auf juraforum.de einen Anwalt.

Diese Antworten des Anwalts sind auch rechtssicher.
Soll heissen, der Anwalt haftet zvielrechtlich für Falschantworten.
 

SchonWiederDa

Aktives Mitglied
Ist bei Bürgschaften normal. Im Falle eines Rückstands hat kein Vermieter noch Lust, sich lange mit den Bürgen auseinanderzusetzen.

Und bei einer unberechtigten Forderung können die Bürgen auch das Geld zurückverlangen.

Aus meiner Sicht worst case:

Vermieter steht kurz vor der Insolvenz, fordert die Bürgschaft und es nicht mehr zu holen.

Wie das strafrechtlich aussehen würde, ist dann noch die andere Frage.
 

Kirschblüte

Aktives Mitglied
Ich mache mich seit Tagen verrückt wegen einer Wohnung. Ich war bei der Besichtigung, an sich alles super, Vermieter lerne ich aber nicht kennen, denn die Hausverwaltung macht jemand anderes. An sich kein Problem, das ist oft bei Studentenwohnungen so, aber da schon die erste Frage - wie würde dann ein Rechtsstreit aussehen, wenn ich die Kontaktdaten der Vermieter nicht habe sondern nur der Hausverwaltung?

Ich habe dann trotzdem Interesse gehabt und man hat mir mitgeteilt, dass ich eine Bürgschaft brauche um den Mietvertrag zu erhalten. Meine Eltern waren einverstanden damit, das zu übernehmen als die Zusage kam. Nun sind wir darüber gestolpert, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern gilt. Laut Google muss der Vermieter dann gar nicht nachweisen, dass ich im Mietrückstand bin oder wirklich irgendwelche Schäden verursacht habe, sondern kann sich das Geld einfach nehmen wie er lustig ist und wir können das höchstens später einklagen.

Ich habe dann die Hausverwaltung darauf angesprochen, und die meinten man würde natürlich erst den Mieter kontaktieren wenn man einen Mietausfall bemerkt und das steht nur so drin, falls der nicht reagiert, weil die Vermieter so wenig Arbeit wie möglich haben und auf diese Weise am schnellsten an ihr Geld kommen. Alles schön und gut, das heißt aber im Ernstfall trotzdem man muss mir nicht sagen, dass ich im Verzug bin, ich muss eigentlich gar nicht im Verzug sein und schon ist das Geld weg (plus Zinsen usw. wohl gemerkt)?

Hausverwaltung meinte dann, die könnten auch reinschreiben, dass das erst gilt wenn der Kontaktversuch zu mir gescheitert ist sowie dass sich das ausschließlich auf Mietausfälle bezieht, aber man kann ja nicht diesen Satz plus "auf erstes Anfordern" in einen Text machen, da sich das grundlegend widerspricht. Oder?

Auf jeden Fall habe ich jetzt unendlich viele Leute befragt, Freunde, Verwandte, Bekannte, Forenuser und weiß immer noch nicht was ich machen soll, weil viele mir davon abraten aber die wenigsten konkret wissen, was das Worst Vase Scenario wäre. Das Problem ist, dass meines Wissens meine Zusage schon als Mietvertrag gilt und es letztendlich egal ist ob ich noch unterschreibe oder nicht, ich muss die Wohnung eh nehme. Und ich schwanke seit Tagen zwischen nehmen und nicht nehmen weil ich die Wohnung echt gern will aber man unter diesen Bedingungen ja mir und meinen Eltern finanziell alles nehmen könnte. Was wäre jetzt die Lösung bei der ich mit am wenigsten Schaden aus der Sache rauskomme?
Auf keinen Fall eine "Bürgschaft auf erstes Anfordern", das ist ein Blankoscheck für den Vermieter. Ich meine sogar, dass der BGH gegen diese Art von Bürgschaft ein Urteil gesprochen hat.

Was spricht gegen eine Elternbürgschaft, diese sollte separat und zeitlich begrenzt ausgestellt werden. Muster dazu findest du im Netz.

Was den Mietvertrag angeht, dort wird in der Regel der Vermieter stehen und nicht die Hausverwaltung.
 

Hobelbank

Aktives Mitglied
Eine solche bürgschaft ist völlig normal im Mietrecht.
Meine Eltern haben sowas auch unterschrieben. Der Vermieter möchte eben mietausfälle leicht regeln können.

Ist es denn eine höchsbetragsbürgschaft auf drei Mieten beschränkt?
 
Zuletzt bearbeitet:

Battlefield

Mitglied
Ich meine sogar, dass der BGH gegen diese Art von Bürgschaft ein Urteil gesprochen hat.
Das habe ich auch öfter gelesen, sowie dass die Bürgschaft wegen Übersicherung sowieso nicht gültig wäre - ich soll nämlich auch Kaution bezahlen mit der Begründung, dass die Bürgschaft sich nur auf evtl. Mietrückstände während des Mietens bezieht und die Kaution ist dann für nach meinem Auszug. Da frage ich mich nur, kann ich trotzdem unterschreiben und im Nachhinein sagen, übrigens, das geht so nicht?

Was den Mietvertrag angeht, dort wird in der Regel der Vermieter stehen und nicht die Hausverwaltung.
Mir wurde schon mal ein ein Vordruck gezeigt und da stehen auch nur die Namen der Eigentümer und dann dass die Hausverwaltung die Vollmacht erteilt bekommen hat.

Ist es denn eine höchsbetragsbürgschaft auf drei Mieten beschränkt?
Nein, zur Höhe steht gar nichts.

Und niemand kann sich Geld "nehmen", oder liegt das Geld deiner Eltern auf dem Tisch und jeder kann es wegholen?
Das natürlich nicht. Aber ich habe mich im Internet eben schlau gemacht und zB. bei einer Seite namens kautionsfrei.de steht "Der Privatbürge sollte darauf achten, keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu unterschreiben. Auf erstes Anfordern heißt, dass Forderungen des Vermieters bzgl. Mietschulden oder Schäden nicht erst geprüft werden müssen, sondern er sofort vom Bürgen ausgezahlt werden muss." und später steht was zum Verzicht auf Einrede.
Das versteh ich so, dass der Vermieter sagen kann, "hey Eltern, es fehlt die Miete, gebt mir das mit Zinsen und allem drum und dran" - und wir können erst nach der Zahlung das Geld wiederholen, indem wir vor Gericht gehen.
Dann wäre meiner Meinung nach Worst Case, dass wir paar Tausend Euro Miete nachzahlen plus Gerichts und Anwaltskosten.
 

Piepel

Aktives Mitglied
Zugegebener Weise sollte die HV durchaus bekannt geben, mit wem man einen Vertrag schließt, den die HV in Vertretung überreicht. Sie ist verpflichtet, eine Vollmacht vorzulegen, aus deren Wortlaut sich erst ergibt, welche Vertretungsgeschäfte sie abschließen darf.
Allerdings kommt beispielsweise bei einer Firma als Vertragspartner wiederum die Frage auf, wer für die Firma vertretungsberechtigt ist. Man will ja keinen Ansprechpartner auf den Kaiman Inseln oder sonstwo.

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern müsste vom Wortlaut her geprüft werden. Ein Jurist wird sich genau ansehen, für welche Tatbestände genau sie gelten soll. Es kann sich um Mietausfälle oder um Schäden beim Auszug oder um beides handeln, wobei das, was eintreten muss um die Bürgschaft anzutasten, nur behauptet zu werden braucht aber nicht bewiesen werden muss.
Auch darf es nicht dazu kommen, dass § 551 BGB ausgehebelt wird, dem zufolge die Bürgschaft insolvenzsicher anzulegen, und ggf zu verzinsen ist.

Bietet die HV an, die Bürgschaft erst dann zu vereinnahmen wenn der Kontaktversuch gescheitert ist, so ist der Versuch schon gescheitert, wenn die die Wettervorhersage angerufen haben. Sie haben sich dann nämlich verwählt, was der Grund für das Scheitern ist, Welcher Grund sonst in wessen Verantwortungssphäre zu liegen hat, haben sie nicht erwähnt. also bringt es die Vereinbarung nicht.

Ob Du bereits zugesagt hast weiss man nicht. Es wäre halt wichtig, ob überein stimmende Willenserklärungen abgegeben wurden. Ging es um " eine Bürgschaft", so geht es um "eine Bürgschaft", aber nicht um eine solche auf erstes Anfordern, weil diese weit schärfer ausgelegt ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

Battlefield

Mitglied
Allerdings kommt beispielsweise bei einer Firma als Vertragspartner wiederum die Frage auf, wer für die Firma vertretungsberechtigt ist
Danke für deine ausführliche Antwort. Im Mietvertrag steht der Mitarbeiter der Hausverwaltung, mit dem gesprochen habe namentlich drin sowie die Adresse seiner Firma (er ist Geschäftsleitung). Der Firmensitz ist im gleichen Ort wie die Wohnung.

Ein Jurist wird sich genau ansehen, für welche Tatbestände genau sie gelten soll.
Kennst du da eine Onlineplattform empfehlen die seriös ist, zB die aus Beitrag #2? Oder gehe ich damit am besten zu einem echten Anwalt vor Ort?

Sie haben sich dann nämlich verwählt, was der Grund für das Scheitern ist, Welcher Grund sonst in wessen Verantwortungssphäre zu liegen hat, haben sie nicht erwähnt. also bringt es die Vereinbarung nicht.
Würde es denn in einer anderen Formulierung etwas bringen? Tatsächlich steht jetzt auf dem Formular "Der Bürge wird erst nach zweimaligen Kontakt zum Miete kontaktiert". Wobei man das wahrscheinlich auslegen könnte, dass sie mir zwei Mails schreiben und dann ist der Bürge schon dran bevor ich antworten konnte...

Es wäre halt wichtig, ob überein stimmende Willenserklärungen abgegeben wurden
Das schriftliche Gespräch lief so "Die Vermieter haben sich für Sie entschieden. Wenn Sie noch Interesse haben, schicken Sie bitte diese Daten an uns für den Mietvertrag. Möchten Sie auch einen Parkplatz mieten?" "Danke für die Zusage. Nein, ich will nur die Wohnung. Hier sind alle erforderlichen Dokumente. Ich bin nächste Woche im Urlaub, werde den Mietvertrag aber bis zum 1.8 unterschreiben".
 

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