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Trennung-Miete-Jobcenter

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Gast

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Hallo,

mein Freund hat sich von mir, nach ca.10 Jahren, getrennt. Wir haben eine gemeinsame Wohnung, stehen beide im Mietvertrag. Er ist auch schon ausgezogen.
Vor ca. 1 1/2 Jahren habe ich meinen Job aus gesundheitlichen Gründen verloren, nach einer langen Ärzteodyssee hat man endlich festgestellt was ich habe und war dann auch letztes Jahr in Reha. Ein Antrag für eine Teilhabe am Arbeitsleben läuft auch,einen 450Euro Job habe ich um meine Kosten für die Krankenkasse zu zahlen.(Ex-Freund verdiente zuviel).

Nun ist es so dass ich gerne in der Wohnung vorerst bleiben möchte, da eine Wohnung sich auf die Schnelle nicht findet. Mit den Vermietern habe ich schon gesprochen und die Situation geschildert, sie haben kein Problem damit dass ich in der Wohnung bleibe bis sich was anderes gefunden hat.
Die Miete der jetzigen Wohnung beträgt 550 Euro und ist ca.66qm groß.

Ich muss ja ALG 2 beantragen da ich bei meinem 450Euro Job nicht immer auf die 450Euro komme, es sind meistens zwischen 150 und 300 Euro.
Übernimmt das Jobcenter die Miete? Oder muss ich damit rechnen so schnell wie möglich auszuziehen?
Muss mein Ex mit zum Jobcenter? Um eine Trennung zu bestätigen? Oder reicht eine schriftliche Bestätigung?

Ich bedanke mich fürs Lesen und Antworten.

Lena
 
Die Miete ist wohl zu hoch (am besten gibst du mal "Kosten der Unterkunft" + Stadtname bzw Region bei Google ein, da findest du dann in der Regel die Staffelungen für die Miete).

Und von deinem Ex brauchst du eigentlich gar nichts, solange der Mietvertrag auch schriftlich festgehalten auch nur auf deinen Namen läuft. Sollte dem nicht so sein, brauchst du seine Ummeldebescheinigung oder ähnliches (kommt allerdings auch auf den entsprechenden Sachbearbeiter an).
 
Das Jobcenter wird die Miete für 6 Monate übernehmen. Die Frage ist nur: welche (Höhe)? Dein Ex-Freund steht noch im Mietvertrag (Du hast nichts davon geschrieben, dass Dein Vermieter den Mietvertrag geändert hat i.d.S., dass Du nun alleinige Mieterin bist. Das wird er wahrscheinlich auch nicht tun - er würde einen Schuldner verlieren, ihr haftet nämlich gesamtschuldnerisch für die komplette Miethöhe.)

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Jobcenter Dir nur den hälftigen Anteil an den KdU bewilligt. Dann hast Du ein Problem.
Nach den Durchführungsvorschriften zu § 22 SGB II stehen einer Person auch nur 45 qm Wohnraum zu, sind es 2 Personen plus 15 qm, usw. ... Das ganze kombiniert mit einer Kaltmieteobergrenze (pro qm) - abhängig vom Mietspiegel Deiner Stadt.

Das Sinnvollste, was Du tun kannst, ist diese Wohnung zu kündigen, denn Du wirst sie nicht finanzieren können.
Mit einer Kündigung kommst Du da schuldenfrei raus (nach 3 Monaten), und kannst Dir vom Vermieter die Bescheingung ausstellen lassen, dass Du keine Mietschulden hast.
Das erleichert die Suche einer neuen Wohnung ungemein ...!

Die Alternative wäre Deinen (Ex-)Freund zu verklagen auf Zahlung seines hälftigen Mietanteils, denn Du hast einen Anspruch darauf, dass ihr Euch im schuldnerischen Innenverhältnis ausgleicht.
Gleichzeitig hast Du aber auch eine Schadenminderungspflicht, § 254 BGB, ihm gegenüber.
Und diese läuft bei dieser Fallkonstellation auch auf eine Kündigung hinaus.

Wahrscheinlich wirst Du das (Geschriebene) nicht wahrhaben wollen, aber so wird es kommen, und je eher Du das auch innerlich akzeptierst, um so mehr bewahrst Du Dich selbst vor finanziellem Schaden.
 
ich antworte mal auf den Beitrag von chrismas - ich habe mir das besagte Urteil eben gerade durchgelesen, und kopiere mal die (entscheidende) Passage hier hinein:

"Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) ist zum 1.4.2011 die Möglichkeit des Verordnungsgebers auf Grundlage des § 27 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) eine bundeseinheitliche Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung zu erlassen (vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 18 <München>; Urteile vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 16 und - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 14 <Wilhelmshaven II>) -, weggefallen. Stattdessen können die Länder, die Kreise und kreisfreien Städte nun durch Gesetz ermächtigt oder verpflichtet werden, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind (vgl § 22a SGB II). In der Satzung ist auch zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird (vgl § 22b Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II). Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Festlegung angemessener Wohnflächen an den Wohnflächen orientieren, die auf dem örtlichen Markt für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungen üblich sind. In Ballungsräumen könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die von Personen im Niedrigeinkommensbereich bewohnten Wohnungen durchschnittlich kleiner seien als die Werte der aktuellen Wohnungsbauförderung. Seien belastbare Daten hierzu nicht verfügbar, könnten der Festsetzung hilfsweise die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zugrunde gelegt werden (vgl dazu BSGE 97, 254 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 3)."

Der erste (lange) Satz bedeutet vereinfacht: keine bundeseinheitliche Regelung, folglich auch keine allgemeingültige qm-Regelung der Wohnungsgröße.
Und der 2. Satz meint: die Bundesländer (usw.) können durch Satzung bestimmen, was sie als Wohnraumobergrenze für angemessen erachten. Örtliche Besonderheiten in Großstädten seien zu berücksichtigen (zum Nachteil !!! des Leistungsberechtigten).

Das von Dir zitierte Urteil von den 50 qm meint speziell NRW. Ich weiß nun nicht, wo die Frau wohnhaft ist, welche dieses Thema hier eröffnet hat. Bei mir in M-V müsste sie sich mit weniger zufrieden geben ...
 
@Wiedehopf

Ich lasse mich diesbezüglich nicht auf eine Diskussion mit dir ein, wenn du eine führen möchtest, tue das am Besten mit einer Sozialberatungsstelle bei dir vor Ort oder in einem Forum für Hartz IV Empfänger (in solchen Foren findest du zumeist auch welche, die in Sozialberatungsstellen arbeiten).
 
´

Entschuldige Christmas,

Wiedehopf hat Dir in Höflichkeit und Freundlichkeit geantwortet und zwar passend zum vom Gast angestossenen Thema.

Deine Antwort benötigt mit Verlaub noch etwas Übung in Höflichkeit und ("nimm Dir Zeit , um freundlich zu sein, es ist das Tor zu Glücklichsein").

Und wenn Du Deine Antwort an ihn nochmals durchliest, bemerkst Du - Deine Antwort passt nicht wirklich - inhaltlich.

Liebe Grüße
 
@Pusteblume1

Okay, lass uns über Unhöflichkeit sprechen. Es ist unhöflich jemanden inkorrekter Weise mit einem falschen Usernamen anzuschreiben (mich schreibt man ohne T). Ebenfalls ist es unhöflich, bei einer einfachen Frage der TE den Diskussionszweig so weit zu erweitern, so dass es zu einer generellen Diskussion über ein Urteil des Bundessozialgerichtes kommt und die daraus resultierenden rechtlichen Auswirkungen.

Das alles hat mit dieser Thematik hier in diesem ursprünglichen Thema nicht zu tun und geht weit über das hinaus, was die eigentliche Fragestellung war und hilft nicht der Themenstarterin. Daher eben auch der Hinweis darauf, dass wenn Wiedehopf einen Diskussion darüber führen möchte, kann man sich an entsprechende Fachforen wenden und dann dort über die rechtlichen Auswirkungen diskutieren.

Ebenfalls sollte man sich vor dem Verfassen von solchen vermeintlich Hilfreichen Antworten vor Augen führen, wie in der zweiten Antwort von Wiedehopf eben geschehen, dass es regionale Unterschiede gibt. Hier wurde allerdings mit ersten Eintrag der Anschein erweckt, diese Durchführungsvorschrift würde Bundesweit gelten und das ist schlicht und ergreifend Nonsens, wie er ja selbst indirekt im zweiten Beitrag auch schon eingeräumt hat.

Also wo bitte war ich hier unhöflich, wenn ich schreibe, dass ich mich diesbezüglich auf keine Diskussion einlasse und dieses in entsprechenden Fachforen gemacht werden kann?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

erstmal Danke für eure Antworten.

Die Vermieter würden den Vertrag ändern, so dass nur ich drin stehen würde.
Es geht mir ja auch nur darum vorerst in der Wohnung zu bleiben bis ich was günstigeres gefunden habe. Es wird schwierig für mich werden eine Wohnung zu finden - Hartz V und Schulden habe ich auch. Nicht sehr hoch, ich hab auch schon einiges bezahlen können als ich noch Vollzeit arbeiten war. Jetzt ruhen die Raten erstmal bis ich eine Entscheidung der Rentenversicherung habe bezüglich der Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung).

Ich wohne in Rheinland-Pfalz und muss zum Jobcenter in Alzey.
Morgen werde ich mehr wissen da ich dann zum Jobcenter gehe.

Danke nochmals für eure Antworten.

Lena
 

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J 1000 Euro Miete Finanzen 77
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