Das find ich ja stark! Da ist der neue Mann dann also in der Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht leiblichen Kind?
So kann man das nicht sehen Rübe. Grundsätzlich sind immer die leiblichen Eltern in der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern. Nur in dem Fall, dass die Mutter wieder verheiratet ist, tritt halt der Staat nicht in Vorleistung gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil. Das wird dann wohl betrachtet, wie die berühmte "Bedarfsgemeinschaft".
Im Übrigen erhält man den Unterhaltsvorschuss längstens 72 Monate lang wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist. Also gibt es den Unterhaltsvorschuss maximal 6 Jahre lang. Dann ist eh Schluss, unabhängig davon, ob die Mutter wieder heiratet oder nicht.
Weil aber der leibliche Vater in jedem Fall zum Unterhalt verpflichtet ist, hatte ich der TE ja geraten, sich einen vollstreckbaren Titel für den Unterhalt zu besorgen, wenn der nicht ohnehin schon besteht. Eine Kontenpfändung ist für den den es trifft gar nicht komisch und bringt einiges an Unannehmlichkeiten mit sich. Das hat schon so manchen Zahlungsunwilligen bekehrt.
LG
Sisandra