Wenn vor den sexuellen Handlungen z.B. erhebliche Drohungen ausgesprochen werden, ist das schon relevant. Aber das ist hier natürlich nicht der Fall.
Die Lust ist dabei gar nicht ausschlaggebend. Wie hier schon gesagt wurde, kann und darf man natürlich auch sexuelle Handlungen ausführen oder an sich ausführen lassen, ohne selbst Lust darauf zu haben.
Entscheidend ist die Frage, ob die Person, die zunächst sexuelle Aktivitäten abgelehnt hatte, zu dem Zeitpunkt, als es zu sexuellen Handlungen kam, diese nicht mehr erkennbar abgelehnt hat, ohne in irgendeiner Weise zu Zustimmung oder Duldung genötigt worden zu sein.
Und ganz wichtig dabei: Das "Nötigen" ist dann aus juristischer Sicht zu sehen und muss wirklich erheblich sein. Ernstzunehmende Drohung mit körperlichen Verletzungen oder Schmerzen wäre ein Beispiel dafür. Also auch ein "Wenn du nicht mitmachst, nehme ich dir das übel/zweifle ich an deiner Liebe zu mir/schaue ich mich eben nach einem anderen Kerl um" erfüllt das Kriterium nicht. Nötigung in juristischem Sinne ist nicht gleichzusetzen mit dem Alltagsgebrauch dieses Begriffs, bei dem er häufig auch schon als Synonym für harmloses Drängeln, beharrliches Auffordern etc. verwendet wird.