dragongirl
Mitglied
Hallo,
LG und danke für deine Antwort
ich habe mich bereits anwaltlich beraten lassen und folgende Antwort erhalten:Wieso wünschen?! Mach es vertraglich, per Gericht! Weisst du, ein Kind möchte irgendwann seinen Vater kennen lernen, also sichere dich doch mindestens dem Kind zuliebe ab!!! DU BRAUCHST EINEN RECHTSGÜLTIGEN VERTRAG, es geht hier um Euer Kind!
Lass dich juristisch beraten, ob du seine Zustimmung für einen Vaterschaftstest brauchst, oder ob man diese auch gerichtlich verlangen kann. Es verlangen sogar glückliche Frauen von ihren Männern Vaterschaftstests.
Du brauchst unbedingt einen guten Anwalt, der Sorgerecht und Alimente regelt. Er hat genau gleich wie alle anderen Väter die Alimente angemessen zu bezahlen und dem Kind ein Vater zu sein.
Und dann vergiss ihn auf der emotional- partnerschaftlichen Ebene. Dann ist er nur noch der Vater vom Kind, aber sonst vergiss ihn!
Es ist deutet also alles auf ein langes Verfahren hin, wenn er sich weigert obwohl er der Vater ist, nur um Zeit zu schinden...:-(1. Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann sich nur gegen den Vater richten. Dabei ist der biologische Vater nicht gleich der Vater im rechtlichen Sinne.
Denn wenn ein Kind während bestehender Ehe geboren wird, gilt es nach der gesetzlichen Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.
2. Es wäre zunächst erforderlich, dass die Schein-Vaterschaft angefochten wird, um die o.g. gesetzliche Vermutung zu beseitigen.
Anfechtungsberechtigt sind u.a. die Mutter und der Ehemann. Der leibliche Vater nur dann, wenn er an Eides Statt versichert, dass er das Kind gezeugt habe.
Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens kann dann die Vaterschaft anhand eines genetischen Abstammungsgutachtens geklärt werden.
Durch dieses Verfahren kann also die gesetzliche Vaterschaft Ihres Ehemannes aufgehoben werden.
Die Anfechtungsklage muss innerhalb von 2 Jahren, nachdem bekannt worden ist, dass der Ehemann nicht Vater sein wird, beim Familiengericht am Wohnsitz des Kindes eingeleitet werden.
3. Um die gesetzliche Vaterschaft Ihres Freundes zu begründen, bestehen nach dem Anfechtungsverfahren zwei Möglichkeiten.
Entweder er erkennt dann nach § 1594 BGB die Vaterschaft freiwillig an und zwar in Form einer öffentlich-beurkundeten Erklärung, was beim Jugendamt oder Standesamt geschehen kann oder auch bei dem Familiengericht, bei dem die Vaterschaftsanfechtung anhängig ist (vor Abschluss des Anfechtungsverfahrens kann die Anerkennung jedoch nicht rechtswirksam abgebeben werden).
Wird der leibliche Vater nicht freiwillig tätig, dann kann seine Vaterschaft im Rahmen des Anfechtungsprozesses (s.o. unter 2) auch gerichtlich festgestellt werden.
4. Demnach ist es also möglich, durch Anfechtung der Schein-Vaterschaft und einer Vaterschaftsanerkennung durch Ihren Freund bzw. eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung im Anfechtungsprozess seine Verpflichtung zum Kindesunterhalt zu begründen.
Sie sollten daher zunächst die Vaterschaft anfechten
Da aber ggf. damit zu rechnen ist, dass Ihr bisheriger Freund die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt und zunächst auf Vaterschaftsfeststellung geklagt werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass es zu finanziellen Engpässen während der Dauer des Verfahrens kommen kann.
Zwar ist gemäß § 1613 Abs. 2 BGB ausnahmsweise möglich Unterhalt rückwirkend ab Geburt des Kindes geltend zu machen.
Während eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens schuldet der Beklagte jedoch noch keinen Unterhalt, da seine Unterhaltspflicht ja noch in der Schwebe ist.
Soweit es Ihnen möglich ist, sollten Sie daher Rücklagen bilden, um das Neugeborene versorgen zu können.
Wenn Sie aber mit dem Neugeborenen in einer eigenen Wohnung, also dauernd getrennt von Ihrem Ehemann leben, dann können Sie auch während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens an die Unterhaltvorschusskasse wenden, die dann vorläufig an Stelle des Kindesvaters Unterhalt leistet und die Beträge später von diesem zurückfordert.
LG und danke für deine Antwort