Weiß jemand wie es sich mit § 30 Abs . 7 BVG bzw. §89 Abs. 5 SGB XIV im Hinblick auf das Rentenalter verhält? Nach der Berufsausgleichsverordnung wird das Vergleichseinkommen selber auf 75% verringert. Nach § 30 Abs. 7 BVG wird allerdings zusätzlich geregelt, dass das Nettovergleicheinkommen nur bis zum Renteneintritt um ähnliche % wie bei einem Arbeitnehmer gemindert wird. Nach Satz 2 heißt es "Im übrigen gelten 50% des Vergleichseinkommen als dessen Nettobetrag." Soweit ich es verstehe, würde satz 2 ggf. nach dem Renteneintrittsalter eintretten. Dies würde allerdings zu einem doppelten Abzug führen. Einkommensteuerrechtlich fallen allerdings mit Renteneintritt, Arbeitslosenversichungs-, Rentenversicherungabzüge weg und auch die Einkommensteuer verringert sich, da ein Teil Steuerfrei ist. Ähnlich sollte es bei Beamten bei Pension laufen.
Dies wird ab 2024 denke ich noch mal mehr Gewichtung bekommen. Zumal es bis her an einer BSA-VO fehlt.
Gibt es bereits jemanden, welcher nach der Regelung ab 6/2017 (Antrag) BSA nach Renteneintritt bekommt? Bzw. jemanden bei dem § 30 Abs. 7 Satz 2 BVG zur Anwendung kommt? Wann ja, wie?