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Winterdienst hinter Grundstück

Hugo

Aktives Mitglied
Guten Tag,

Muss der Grundstück Eigentümer vom Hinterhaus, vor der Vorderhaus den Winterdienst leisten?

Es sind 2 Grundstücke mit unterschiedlichen Flurstücksnummern.

Zuwegung ist neben den beiden Grundstücken und wird von beiden Eigentümer abwechselnd geleistet.

Gefühl sagt zwar klar das das Hinterhaus nichts mit den Gehweg vor den Vorderhaus zu tun hat....

Bitte keine Antwort : nach ich vermute.
Vermuten, ist klar das das Hinterhaus nichts mit den direkten Gehweg zu tun hat....

= Antwort nach ich weis wäre schön
 
Guten Tag,

Muss der Grundstück Eigentümer vom Hinterhaus, vor der Vorderhaus den Winterdienst leisten?

Es sind 2 Grundstücke mit unterschiedlichen Flurstücksnummern.

Zuwegung ist neben den beiden Grundstücken und wird von beiden Eigentümer abwechselnd geleistet.

Gefühl sagt zwar klar das das Hinterhaus nichts mit den Gehweg vor den Vorderhaus zu tun hat....

Bitte keine Antwort : nach ich vermute.
Vermuten, ist klar das das Hinterhaus nichts mit den direkten Gehweg zu tun hat....

= Antwort nach ich weis wäre schön
Ruf auf deiner Gemeinde an und frag dort nach.
Die werden es besser wissen als irgendwelche User im Forum, die dein Grundstück nicht sehen können.
 
Screenshot_20250112_003443_com.google.android.apps.docs.jpg

Es geht um die Straße vor 10/14

Fodert von 10/12 mit Hilfe am Winterdienst direkt vor 10/14 an der Straße



Finde den Fall nur spannend 🙂
Und es ist nur ein guter Freund und ich werde da sicher nicht nachfragen.

Aber mich interessiert ob da überhaupt ein Anhaltspunkt, dran ist?
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gibt Gemeinden, die den Winterdienst auf die Anlieger übertragen.
Voraus gesetzt, die Karte ist nach Norden ausgerichtet, gäbe es eine Art Gehweg südlich von
10/13 + 10/16 + 10/14.
Vor 10/13 wäre 10/13 zuständig, vor 10/14 10/14, vor 10/16 wäre der Eigentümer oder die Gemeinschaft des 10/16 zuständig.

Auf 10/16 wäre der Eigentümer oder die Gemeinschaft zuständig, soweit in Privatbesitz. Handelt es sich aber um einen Weg, für den die Gemeinde bestimmungsberechtigt ist, so sind auf 10/16 wiederum dessen Anlieger zuständig, die sich einigen müssten. Vor 10/16 wäre dann die Gemeinde ihr eigener Anlieger und müsste also die Einfahrt zu 10/16 frei halten.

Dies folgere ich aus der Anliegerregelung, denn sonst wäre zB 10/4 Anlieger von 10/15 und dann Anlieger von 10/14 .
Würde man auf die Art Anlieger von Anliegern verpflichten können, so könnte man gleich einen bestimmen, der die ganze Stadt räumen muss.
Die Regel wäre ausgehebelt, da es keinen eingrenzenden Regelungsgehalt mehr gibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie @Violetta Valerie schrieb, muss es eine Vereinbarung über die Nutzung und die Pflichten der Zugangswege und weiterer gemeinsam genutzter Güter geben. Dort sind auch die Räumpflichten geregelt.
Also dort reinschauen und schon ist man schlauer.

Warum es einem klar scheint, dass das hintere Grundstück damit nichts zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.
 
Gut so würde ich es auch sehen das das Hintergrundstück nicht zu ständig ist.

10/16 ist wohl ein privat Weg wo die 4 Anlieger zuständig sind.

Hinter 10/12 ist nur ein Feldweg
 
Wie @Violetta Valerie schrieb, muss es eine Vereinbarung über die Nutzung und die Pflichten der Zugangswege und weiterer gemeinsam genutzter Güter geben. Dort sind auch die Räumpflichten geregelt.
Also dort reinschauen und schon ist man schlauer.

Warum es einem klar scheint, dass das hintere Grundstück damit nichts zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.


Zuwegung ist für die Grundstücke 10/16
 

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