bird on the wire
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Es gibt keine deutschlandweite allgemeingültige Regelung für den Fall. Es ist von den örtlichen Regelungen in der Ortssatzung abhängig. In jedem Bundesland und dort in jeder Gemeinde kann das unterschiedlich geregelt sein. Die örtlichen Satzungen mit den soeziell für diese Gemeinde geltenden Regelungen sind meist auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. Die allgemeineren Regelungen für das jeweilige Bundesland stehen in entsprechenden Landesgesetzen, die ebenfalls im Internet einsehbar sind. Ohne Kenntnis des Wohnores und der örtlichen Regelungen ist der Fall nicht aus der Ferne lösbar.
Straßenreinigungsrecht wozu auch Winterdienst gehört ist nicht immer einfach. Es kommt darauf an, wie der Anlieger und der Hinterlieger in den örtlichen Regelungen definiert ist.
Bei uns kommt es z.B. darauf an, ob das Grundstück des Hinterliegers als von der Hauptstraße erschlossen gilt. Weiterhin natürlich ob und welche Straße öffentlich gewidmet ist, ob Reinigungspflicht und Winterdienst für Gehweg und/oder Fahrbahn auf Anlieger übertragen ist. Ob Hinterlieger den direkt angrenzenden Anliegern gleichgestellt sind. Und wenn ja, in welchem Maße. Da spielen Neigungswinkel und fiktiv zu verlängernde Flurstücksgrenzen zur Berechnung des Umfangs eine Rolle. Aber auch die Länge der Privatstraße kann im Hinblick auf die Erschließungseigenschaft im Einzelfall eine Rolle spielen.
Alles nicht so einfach und auf den ersten Blick zu erkennen im Einzelfall. Daher ist der Anruf bei den entsprechenden Sachbearbeitern der Gemeinde oder auch eine schriftliche Anfrage der sicherste Weg zu einer klaren Antwort.
Allerdings kann man auch schlafende Hunde wecken, im Hinblick auf die Gebühren zur Straßenreinigung. Da vergißt die Gemeinde nämlich schon mal, den Hinterlieger zu veranlagen. Vor allem, wenn die hinterliegende Bebauung deutlich später erfolgt.
Die Straßenreinigungsgebühr kann ein Anhaltsanpunkt für die Pflicht zum Winterdienst auf dem Gehweg sein.
Wenn es sich bei der Hauptstraße um eine Straße handelt, wo due Fahrbahn durch die Gemeinde gereinigt wird, für die Straßenreinigung der Hauptstraße Straßenreinigungsgebühren erhoben werden und der Hinterlieger dafür auch veranlagt wird und Straßenreinigungsgebühren zahlen muß, ist das ein Indiz dafür, daß es wahrscheinlich auch örtliche Regelungen gibt, daß auch Hinterlieger zum Winterdienst auf dem Gehweg verpflichtet sein könnten.
Wenn für die Reinigung der Fahrbahn der Hauptstraße Straßenreinigungsgebühren erhoben werden und der Hinterlieger zahlt bisher nicht, kann es sein, daß für ihn sowohl keine Gebührenpflicht für die Straßenreinigung als auch keine Reinigung-/Winterdienstpflicht für den Gehweg besteht, weil örtliche Regelungen, Lage, Zuschnitt und Erschließung des Grundstücks dagegen sprechen. Oder er wäre eigentlich verpflichtet, aber der Gemeinde ist das bisher noch nicht aufgefallen...
Straßenreinigungsrecht wozu auch Winterdienst gehört ist nicht immer einfach. Es kommt darauf an, wie der Anlieger und der Hinterlieger in den örtlichen Regelungen definiert ist.
Bei uns kommt es z.B. darauf an, ob das Grundstück des Hinterliegers als von der Hauptstraße erschlossen gilt. Weiterhin natürlich ob und welche Straße öffentlich gewidmet ist, ob Reinigungspflicht und Winterdienst für Gehweg und/oder Fahrbahn auf Anlieger übertragen ist. Ob Hinterlieger den direkt angrenzenden Anliegern gleichgestellt sind. Und wenn ja, in welchem Maße. Da spielen Neigungswinkel und fiktiv zu verlängernde Flurstücksgrenzen zur Berechnung des Umfangs eine Rolle. Aber auch die Länge der Privatstraße kann im Hinblick auf die Erschließungseigenschaft im Einzelfall eine Rolle spielen.
Alles nicht so einfach und auf den ersten Blick zu erkennen im Einzelfall. Daher ist der Anruf bei den entsprechenden Sachbearbeitern der Gemeinde oder auch eine schriftliche Anfrage der sicherste Weg zu einer klaren Antwort.
Allerdings kann man auch schlafende Hunde wecken, im Hinblick auf die Gebühren zur Straßenreinigung. Da vergißt die Gemeinde nämlich schon mal, den Hinterlieger zu veranlagen. Vor allem, wenn die hinterliegende Bebauung deutlich später erfolgt.
Die Straßenreinigungsgebühr kann ein Anhaltsanpunkt für die Pflicht zum Winterdienst auf dem Gehweg sein.
Wenn es sich bei der Hauptstraße um eine Straße handelt, wo due Fahrbahn durch die Gemeinde gereinigt wird, für die Straßenreinigung der Hauptstraße Straßenreinigungsgebühren erhoben werden und der Hinterlieger dafür auch veranlagt wird und Straßenreinigungsgebühren zahlen muß, ist das ein Indiz dafür, daß es wahrscheinlich auch örtliche Regelungen gibt, daß auch Hinterlieger zum Winterdienst auf dem Gehweg verpflichtet sein könnten.
Wenn für die Reinigung der Fahrbahn der Hauptstraße Straßenreinigungsgebühren erhoben werden und der Hinterlieger zahlt bisher nicht, kann es sein, daß für ihn sowohl keine Gebührenpflicht für die Straßenreinigung als auch keine Reinigung-/Winterdienstpflicht für den Gehweg besteht, weil örtliche Regelungen, Lage, Zuschnitt und Erschließung des Grundstücks dagegen sprechen. Oder er wäre eigentlich verpflichtet, aber der Gemeinde ist das bisher noch nicht aufgefallen...
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