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Kann Jobcenter ein Darlehen gewähren, wenn man schon Wohnungslos ist?

Natha

Mitglied
Hallo
Haben eine schwierige Situation.
Haben vor 3 Monate schon ein Antrag auf Bürgergeld gestellt und auf Dringlichkeit hingewiesen ,wegen der Wohnung. Der Vermieter ist sehr ungeduldig und drängte, das wir kündigen sollen. Da er erst Ende Januar kündigen konnte. Er hatte Angst ,das das Amt nicht zahlt und noch ein Monat mehr Rückstand entsteht,er hat wohl schulden. Mein Partner hatte zwar ein Betreuer die kamen aber nicht miteinander klar und jetzt wird geprüft, ob er ein neuer Betreuer braucht. Deshalb kam von dem keine Unterstützung mehr. Wir hatten auch Angst das noch ein Monat Mietrückstand kommt, bis der Vermieter sowieso gekündigt hätte.Jetzt kündigten wir auf sein drängen.Natürlich müssen wir das dem Jobcenter mitteilen, das die Mietzahlung weg fällt und wie es gelaufen ist. Haben wir als Wohnungslose die bei Freunden und Eltern schlafen und essen können, noch Anspruch auf Bürgergeld? Würde das Amt trotzdem ein Darlehen geben für die Mietschulden? Wir haben mit dem Vermieter vereinbart,das er die 3 Monatsmieten Kaution behalten kann,aber er will 2000 Euro,falls was in der Wohnung ist,die bei Einzug allerdings unrenoviert und alt war.
 

Werner

Sehr aktives Mitglied
Ich würde einfach bei deiner Ansprechperson auf dem Amt einen Termin machen (oder halt schriftlichen Antrag stellen), alles aufschreiben, vorlegen und um Hilfe bitten. Offenbar sind das Einzelfallentscheidungen und keine festen Regeln. Insofern wirst du in eurem konkreten Fall nur von denen Auskunft bekommen, die es auch entscheiden werden.

Viel Erfolg!
Werner
 

CAT

Aktives Mitglied
Den "Druck" müsstest du vermutlich nachweisen können.

Am Besten fragst du diesbezüglich einen Anwalt.

Sollte solch ein Fall jemals wieder auftreten, so sprich zuerst mit dem Jobcenter bevor du voreilig handelst.

EDIT: schau mal hier nach, da steht einiges Interessantes drin. Auf jeden Fall solltest du dringend einen Termin machen und alles persönlich besprechen. Am Besten nimm jemanden mit.



Teilzitat Internet:
Die Kündigung kann weder einseitig widerrufen noch zurückgenommen werden (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Quelle:
 
Zuletzt bearbeitet:

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