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Kündigungsfrist bei Tod des Mieters im ambulant Betreuten Wohnen

Kirschblüte

Aktives Mitglied
Um die Wohnung im ambulant betreuten Wohnen meines Vaters zu kündigen habe ich ein Sonderkündigungsrecht (außerordentliche Kündigung bei Tod), das besagt, dass ich binnen 4 Wochen nach dem Tod bis zum 03. eines Monats die Wohnung mit der gesetzlichen 3-Monats-Frist kündigen kann. Mein Vater verstarb Mitte März d.J.

Ich kündige innerhalb dieser Frist heute. Meine Frage dazu, wann beginnen die 3 Monate? Wird der März in die 3-Monats-Frist mit einbezogen? Ist zum 31. Mai oder 30. Juni zu kündigen?

Im Netz finde ich leider dazu widersprüchliche Aussagen.
 

CAT

Aktives Mitglied
Im Falle einer Unsicherheit habe ich Verträge immer gekündigt mit :

Hiermit kündige ich xxxx fristgerecht zum xxx, behelfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung schriftlich, sowie das Beendigungsdatum.


Ansonsten würde ich vom Gefühl her sagen 30 Juni.

Kannst du nicht vor Kündiung dort anrufen und dich aufklären lassen?

Den obigen Text o.ä., würde ich auf jeden Fall einbauen.
 

Kirschblüte

Aktives Mitglied
Im Falle einer Unsicherheit habe ich Verträge immer gekündigt mit :

Hiermit kündige ich xxxx fristgerecht zum xxx, behelfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung schriftlich, sowie das Beendigungsdatum.


Ansonsten würde ich vom Gefühl her sagen 30 Juni.

Kannst du nicht vor Kündiung dort anrufen und dich aufklären lassen?

Den obigen Text o.ä., würde ich auf jeden Fall einbauen.
Danke, schwierig dort anzurufen, es erfolgt kein Rückruf und das Verhältnis ist nicht das Beste! Vermieter ist nicht sehr zugänglich, ich soll auch die Wohnung komplett renovieren, in der mein Vater nicht einmal 3 Jahre lebte.

Im Netz lese ich u.a. vom Kündigungsmonat, also März, Kündigung zum übernächsten Monat, das wäre Mai.

Ich werde wohl deine Variante mit dem nächstmöglichen Termin nehmen.
Zusatzleistungen wie Wäscheservice und Reinigung werde ich mit sofortiger Wirkung kündigen, da seit Mitte März nicht mehr erfolgt.
 

weidebirke

Urgestein
Um die Wohnung im ambulant betreuten Wohnen meines Vaters zu kündigen habe ich ein Sonderkündigungsrecht (außerordentliche Kündigung bei Tod), das besagt, dass ich binnen 4 Wochen nach dem Tod bis zum 03. eines Monats die Wohnung mit der gesetzlichen 3-Monats-Frist kündigen kann. Mein Vater verstarb Mitte März d.J.

Ich kündige innerhalb dieser Frist heute. Meine Frage dazu, wann beginnen die 3 Monate? Wird der März in die 3-Monats-Frist mit einbezogen? Ist zum 31. Mai oder 30. Juni zu kündigen?

Im Netz finde ich leider dazu widersprüchliche Aussagen.
Ich frage mich gerade, was daran ein Sonderkündigungsrecht sein soll. Wie sind denn die Fristen bei normaler Kündigung?
Da steht ja nichts davon, dass Du zum Monatsende kündigen musst. Ist aber wahrscheinlich einfacher. Der März ist kein Monat mehr. Also meinem (Laien-)Verständnis nach wäre es der 30.06.

Mein Beileid zum Tod Deines Vaters. Es ist furchtbar, sich dann noch mit dem ganzen Kram rumschlagen zu müssen. Wie geht es Dir?
 

Stan

Mitglied
@Kirschblüte

Erst mal mein herzliches Beileid zu dem Verlust.

Und nun an die Fakten.

Hat Dir Dein Vater eine Erbschaft hinterlassen? Wenn nein, schlage sie trotzdem aus und dann hast Du auch nicht den Mietvertrag geerbt. Folglich auch nicht die vom Vermieter gewünschten Konsequenzen.

Wurde das Appartement renoviert oder unrenoviert übernommen? Was steht wegen Renovierung bei Auszug bzw. Tod im Mietvertrag?

Gibt schließlich noch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Renovierungen bei Auszug, die nicht zu machen sind.
 

Kirschblüte

Aktives Mitglied
Ich frage mich gerade, was daran ein Sonderkündigungsrecht sein soll. Wie sind denn die Fristen bei normaler Kündigung?
Da steht ja nichts davon, dass Du zum Monatsende kündigen musst. Ist aber wahrscheinlich einfacher. Der März ist kein Monat mehr. Also meinem (Laien-)Verständnis nach wäre es der 30.06.

Mein Beileid zum Tod Deines Vaters. Es ist furchtbar, sich dann noch mit dem ganzen Kram rumschlagen zu müssen. Wie geht es Dir?
Danke, ja, das frage ich mich auch und interpretiere es so, dass der Sterbemonat mitzählt.
Wie geht es mir, habe in einer Hau-Ruck-Aktion die Wohnung meines Vaters leergeräumt, die Bestattung organisiert u.v.m. An einem Tag hin (Bahn im Normalfall 5 Std. Fahrt), am nächsten Tag zurück.
Auf meinem Schreibtisch türmen sich Briefe und Rechnungen und alle wollen etwas von mir.
Zudem hat mein Vater ein ziemliches Chaos hinterlassen, viele Abos abgeschlossen und wichtige Unterlagen entsorgt :rolleyes:
 

Kirschblüte

Aktives Mitglied
@Kirschblüte

Erst mal mein herzliches Beileid zu dem Verlust.

Und nun an die Fakten.

Hat Dir Dein Vater eine Erbschaft hinterlassen? Wenn nein, schlage sie trotzdem aus und dann hast Du auch nicht den Mietvertrag geerbt. Folglich auch nicht die vom Vermieter gewünschten Konsequenzen.

Wurde das Appartement renoviert oder unrenoviert übernommen? Was steht wegen Renovierung bei Auszug bzw. Tod im Mietvertrag?

Gibt schließlich noch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Renovierungen bei Auszug, die nicht zu machen sind.
Danke, nein ich kann das Erbe nicht ausschlagen, weil ich von seinem Konto alles bezahlen muss.
Das Appartement wurde renoviert übernommen, aber die Schönheitsklauseln sind, wie du erwähnst, rechtlich nicht zu halten. Alle 3 Jahre Wohnzimmer etc. solange wohnt er nicht mal dort.

Ich habe eine Bankvollmacht über den Tod hinaus und eine Vorsorgevollmacht. Das rettet mich finanziell gerade, andernfalls müsste ich alles bezahlen.
 

weidebirke

Urgestein
Danke, ja, das frage ich mich auch und interpretiere es so, dass der Sterbemonat mitzählt.
Wie geht es mir, habe in einer Hau-Ruck-Aktion die Wohnung meines Vaters leergeräumt, die Bestattung organisiert u.v.m. An einem Tag hin (Bahn im Normalfall 5 Std. Fahrt), am nächsten Tag zurück.
Auf meinem Schreibtisch türmen sich Briefe und Rechnungen und alle wollen etwas von mir.
Zudem hat mein Vater ein ziemliches Chaos hinterlassen, viele Abos abgeschlossen und wichtige Unterlagen entsorgt :rolleyes:
Oh je.
Hat er wenigstens Geld hinterlassen, damit Du das alles in Ruhe abschließen, kündigen und bezahlen kannst? Und Dir etwas Zeit lassen kannst.

Sonst kündige einfach, wie Du es für richtig hältst. Wenn das dem vermieter nciht gefällt, dann wird er Dir das schon mitteilen.

Aber 3 Monate nach Tod finde ich schon hastig.
 

weidebirke

Urgestein
Guck mal, das hat mich jetzt beschäftigt. Die normale gesetzliche Frist ist 3 Monate.

Zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher frist agt das Gesetz folgendes:

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Demnach wäre es doch der 31. Mai. Und keine 3 Monate. Wäre ja auch sonst kein Unterschied zur ordentlichen Kündigung.
 

Hajooo

Sehr aktives Mitglied
Hat Dir Dein Vater eine Erbschaft hinterlassen? Wenn nein, schlage sie trotzdem aus
Geniale Idee !!!

Wenn er 500K auf dem Konto hat, sind die auch weg !

@Kirschblüte
ich verstehe es so:
Z.B.: 15/03/24 = Todestag
Sonderkündigung = innerhalb vier Wochen zum nächsten Monatsdritten
wäre aus meiner Sicht der 03/04/2024
jetzt
+
3 Monate wäre der
03/07/2024

Wobei:
"bis zum dritten eines Monats" auch der 01/07/2024 sein könnte.

Mein Beileid.
 

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