Nein, natürlich nicht. Aber manchmal helfen vielleicht ein paar allgemeine und abstrakte Schilderungen zum Strafverfahren und zur Beweiswürdigung schon ein wenig, um den Betreffenden zu beruhigen, vorausgesetzt, der Betreffende ist tatsächlich unschuldig. Davon muss ich zugunsten der TE hier ausgehen.Aber den ganzen Fall, was in der Akte steht usw. kennt hier doch niemand?
Und auch im Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils. Und diesen Beweis, dass jemand sich strafbar gemacht hat, müssen nach dem deutschen Strafrecht und Strafprozessrecht die Strafverfolgungsbehörden erbringen. Keineswegs muss der Tatverdächtige beweisen, dass er unschuldig ist. Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Lässt sich der Beweis von den Strafverfolgungsbehörden nicht erbringen, kommt es zum Freispruch bzw. schon vorher zur Einstellung des Strafverfahrens. In Zweifelsfällen gilt zugunsten des Verdächtigen oder Angeklagten der alte römische Rechtsgrundsatz: In dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten).