natasternchen
Aktives Mitglied
Das ist doch eine Frage der Nachweisbarkeit. Der Mann hat bis zum Orgasmus ein Kondom benutzt. Das ist erstmal ein hartes Indiz gegen "Stealthing". Der Staatsanwalt muss im Verfahren Nachweisen, dass der objektive und subjektive Tatbestand von § 177 erfüllt ist. Zeugen wird es nicht geben. Der beschuldigte müsste dann selbst im Verfahren - ohne Not - zugeben, dass er nach dem Orgasmus das Kondom abgezogen und den Penis nochmal aktiv eingeführt hat. Hat er das überhaupt? Oder hat er ihn nur außen gerieben? Und wenn ja: Wie wahrscheinlich ist es, dass er das aktiv zugibt?Das spielt doch keine Rolle, ob es "richtiges" Stealthing war oder erst nach dem Akt eine Handlung gegen Absprache vorgenommen wurde! Ich wette, jeder Staatsanwalt würde mir da zustimmen und ein Verfahren einleiten, wenn die TE damals angezeigt hätte.
Ich gibt nicht einen einzigen Fall in Deutschland, der zu einer Verurteilung nach § 177 StGB geführt hat, in welchem der Mann das Kondom NACH dem Orgasmus abgezogen hat.
Das ist hier ein Hilfeforum. In dieser Situation den Rat zu geben, den Ex anzuzeigen, halte ich für keinen hilfreichen Ratschlag. Aber Du magst das anders sehen und vielleicht ist eine Anzeige für die TE ja auch befreiend. Ich bin jetzt raus. Wir haben auch zu wenige Detailinformationen für eine differenzierte juristische Debatte.
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