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Steuerberater untergetaucht

Du könntest evtl. mit dem GV Ratenzahlung aushandeln, allerdings würde ich immer sehen, dass irgendwo steht "Zahlung unter Vorbehalt". Halte die Raten so niedrig wie irgend möglich und dann hoffe darauf, dass die Beratungsstellen Dir weitere juristische Hilfestellungen geben können.
Danke für den Tipp aber ich habe kein Geld über, da ich einen neuen Steuerberater und einen Anwalt bezahlen muss. (Ich weiss ohnehin schon nicht, wie ich das stemmen soll...)

Des Weiteren möchte ich mich gegen den Ablehnungsbescheid (den ich nie zu sehen bekommen habe) wehren bzw. erstmal Akteneinsicht erreichen und dann ggf. gegen die Ablehnungsgründe vorgehen. Die anderen Teile der Überbrückungshilfe wurden mir bewilligt und meine Situation hatte sich in der letzten Phase nicht geändert...
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Du kannst Beratungskostenhilfe beantragen. Das macht man beim örtlichen Antsgericht. Dafür gibt's Formulare. Mit Bewilligung kannst du 1 Gespräch beliebiger Dauer bei einem Rechtsanwalt führen. Also der Weg wäre, RA wählen, diesem aber nur sagen dass du Beratungskostenhilfe beantragst und dann zu ihm wiederkommst. Sobald du dem was vom Inhalt sagst kann er ein Honorar verlangen, auch wenn du die Hilfe nicht bekommen solltest.

Analog gibt es dann Prozesskostenhilfe, wenn du auf Zahlung verklagt werden solltest. Da geht ohne Anwalt gar nichts. Oder du entscheidest nach der Beratung, das Widerspruch keinen Sinn hat. Dann musst du in irgendeiner Form zahlen und brauchst den Anwalt aber nicht.
 

carrot

Aktives Mitglied
Du kannst Beratungskostenhilfe beantragen. Das macht man beim örtlichen Antsgericht. Dafür gibt's Formulare. Mit Bewilligung kannst du 1 Gespräch beliebiger Dauer bei einem Rechtsanwalt führen. Also der Weg wäre, RA wählen, diesem aber nur sagen dass du Beratungskostenhilfe beantragst und dann zu ihm wiederkommst. Sobald du dem was vom Inhalt sagst kann er ein Honorar verlangen, auch wenn du die Hilfe nicht bekommen solltest.

Analog gibt es dann Prozesskostenhilfe, wenn du auf Zahlung verklagt werden solltest. Da geht ohne Anwalt gar nichts. Oder du entscheidest nach der Beratung, das Widerspruch keinen Sinn hat. Dann musst du in irgendeiner Form zahlen und brauchst den Anwalt aber nicht.
Das mit der Beratungshilfe hatte ich ja auch vorgeschlagen, halte das auch für sinnvoll.

Bei Prozesskostenhilfe sehe ich das etwas anders, da kommt es sehr drauf an ob das Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Prozess schief geht, muss sobald (mehr) Geld verdient wird, die Prozesskostenhilfe, wenn auch in Raten , ans Gericht zurückgezahlt werden.

Auf jedem Fall sollte das mit bedacht werden.

In der ersten Instanz ist ein Anwalt bei Gericht auch nicht zwingend notwendig.
 
Du kannst dem Mahnbescheid und auch der darauf angedrohten Vollstreckung widersprechen. Dafür musst du die Rechtmäßigkeit der Forderung bestreiten und klarstellen, daß du nicht zahlen wirst. Ob dafür Fristen gelten und diese womöglich schon abgelaufen sind, weiss ich nicht. Das könnte aber auf diesen Drohbriefen selbst drauf stehen.
Kann ich den Widerspruch formlos einlegen oder gibt es Formulare dafür?
Kannst du mir ggf. Tipps zur Formulierung geben, damit ich nichts falsch mache?

Auf den "Drohbriefen", wie der Vollstreckungsankündigung steht nichts zu Widerspruchsmöglichkeiten oder Fristen. Das Schreiben ist wie folgt aufgebaut:

Oben rechts: Landeshauptkasse als Vollstreckungskasse + Wappen
Adresse
Anrede
Betreff "Vollstreckungsankündigung"
Nachricht, dass eine offene Forderung i.H.v. Summe X besteht,
Frist zur Rückzahlung,
Konsequenzen, wenn nicht gezahlt wird
Hinweis an Sozialhilfebezieher (Ratenzahlung)
Hinweis bzgl. Gebühren und Säumniszuschläge
Anlagen
Datenschutzhinweis
Das Schreiben nochmal in verschiedenen Sprachen
Fragebogen zu wirtschaftlichen Verhältnissen
Forderungsaufstellung (aufgebaut, wie zuvor beschrieben)
Hinweis, dass die Forderung fällig und vollstreckbar ist

Bei Widerspruch muss der, der die Forderung stellt, ein Gerichtsurteil erwirken, dass dich zur Zahlung verpflichtet.
Gilt das auch für Behörden?

Die Abrechnungsunterlagen müssen unbedingt zu der Stelle, die die Coronahilfe ausgezahlt hat und diese nun zurückhaben will. Bei dir geht es ja um ein Fristversäumnis. Wenn sie dir entgenkommen sollten, muss ja trotzdem erstmal die Abrechnung selbst geprüft werden. Womöglich verlangen sie dann, daß ein anderer Dritter das prüft und einreicht.
Ich kann die Abschlussabrechnungen nur mit einem prüfenden Dritten einreichen. Bisher habe ich keinen gefunden, der das übernehmen will. Ich habe mittlerweile über 120 (!) kontaktiert und bleibe natürlich am Ball, in der Hoffnung endlich jemanden zu finden...

Wenn du den Widerspruch bleiben lässt musst du denen umgehend klar machen, daß du mittellos bist. Es gibt nichts zu pfänden und zu holen bei dir (falls das bei dir tatsächlich so ist). Es gibt Pfändungsfreigrenzen für das Girokonto.
Ich habe mich bzgl. P-Konto erkundigt aber wirkt das bei der Bank nicht negativ? Mir sind Schulden jeglicher Art total unangenehm. Ich habe noch nie mein Konto überzogen oder Konsumschulden in irgendeiner Form gehabt und die einzigen "Hilfen" die ich jemals in Anspruch genommen habe, waren die Corona Hilfen und für die Pandemie sowie das damit verbundene Verbot meiner Arbeit nach zu gehen und parallel den anderen Jobverlust kann ich nun wirklich nichts...

Ich möchte mir nicht die Schufa crashen oder in irgendeinem Schuldnerverzeichnis stehen...

Ich möchte, dass die Situation mit meinem untergetauchten Steuerberater geklärt wird (das die Polizei ihn findet) und in der aktuellen Sache eine Widereinsetzung in den vorigen Stand, um es dann mit Hilfe eines neuen prüfenden Dritten vernünftig in Ordnung zu bringen.

Bei mir gibt es nichts zu holen aber die werden nicht locker lassen und der Gedanke, dass eine wildfremde Person meine Privatsachen durchwühlt, macht mir Angst, auch wenn ich keine Wertgegenstände habe, die sie mir wegnehmen könnte. Ich habe mittlerweile Albträume davon. Die jagen mich regelrecht...

Vielleicht gibt es einen Ausweg, den kennt dann aber nur die Rechtsberatung.
Ich habe bei zwei Stellen einen Termin für eine Rechtsberatung bekommen (einmal sogar kostenfrei). Allerdings sind beide Termine erst in mehreren Wochen, aufgrund hoher Auslastung...
 

carrot

Aktives Mitglied
Den Widerspruch doch nicht an die Vollstreckungsinstanz schicken sondern an die Behörde welche die Forderung stellt:
Der Vollstreckungsinstanz würde ich aber zur Info eine Kopie schicken.

Formular hatte ich doch schon verlinkt:

Außerdem würde ich dringend zum Rechtsanwalt (Beratungshilfeschein) Link hatte ich ja auch schon gepostet, raten sonst geht der Rechtsstreit wegen Formfehler schief obschon es sonst vielleicht eine gute Chance hätte.
 
Ich würde gegen den Bescheid schon mal Widerspruch einlegen und dabei einräumen, dass die Begründung später folgt.

Von der Form her könnte das so aussehen:
Danke für das Muster. Das schaue ich mir gleich mal an!

Wichtig ist, dass der Widerspruch erst mal vorliegt. Das ist wichtig um keine Fristen zu versäumen.

Oft steht beim Bescheid, wie lange die Widerspruchsfrist ist. Einfach mal nachschauen. Wenn nichts dazu dort drauf steht, müsste das ab Zustellung des Bescheides 1 Jahr sein.
Den Ablehnungsbescheid bzgl. der Überbrückungshilfe habe ich nie zu Gesicht bekommen. Die Widerspruchsfrist ist laut Bezirksregierung 1 Monat und inzwischen verstrichen.

Auf der Vollstreckungsankündigung stand nichts von einer Widerspruchsmöglichkeit. Den Aufbau des Schreibens habe ich in einem anderen Post geschildert. Wenn da nichts steht, heißt es dann, dass man innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen kann? Wenn die Frist wirklich ein Jahr ist, ist diese noch längst nicht verstrichen.

Mag sein, dass die Vollstreckungsstelle zunächst noch versucht weiter zu vollstrecken. Dann die auf die aufschiebende Wirkung wegen dem Widerspruch hinweisen und eine Kopie vom Widerspruch schicken.
Danke für den Hinweis.
 
Das mit der Beratungshilfe hatte ich ja auch vorgeschlagen, halte das auch für sinnvoll.

Bei Prozesskostenhilfe sehe ich das etwas anders, da kommt es sehr drauf an ob das Aussicht auf Erfolg hat.(...)

In der ersten Instanz ist ein Anwalt bei Gericht auch nicht zwingend notwendig.
Eine Beratung bekomme ich demnächst. Ich werde mir vorab alle Fragen aufschreiben und mir bei der Beratung Notizen machen damit, nichts wichtiges untergeht.

Ohne Anwalt zum Gericht, wenn der Gegner eine Behörde ist. Ich weiss nicht, ob ich mich das traue...
Btw.: Hängt das nicht auch von der Summe ab, um die es geht?
 

carrot

Aktives Mitglied
Danke für das Muster. Das schaue ich mir gleich mal an!



Den Ablehnungsbescheid bzgl. der Überbrückungshilfe habe ich nie zu Gesicht bekommen. Die Widerspruchsfrist ist laut Bezirksregierung 1 Monat und inzwischen verstrichen.

Auf der Vollstreckungsankündigung stand nichts von einer Widerspruchsmöglichkeit. Den Aufbau des Schreibens habe ich in einem anderen Post geschildert. Wenn da nichts steht, heißt es dann, dass man innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen kann? Wenn die Frist wirklich ein Jahr ist, ist diese noch längst nicht verstrichen.


Danke für den Hinweis.
Blöd, dass die Widerspruchsfrist von 1 Monat gegen den Ablehnungsbescheid schon verstrichen ist.

Widereinstellung in den Alten stand wurde ja auch schon abgelehnt ?
.

Kompliziert, ich würde die 30 € oder was das nun kostet (Eigenanteil) für den Beratungshilfeschein investieren und dann schauen was der Anwalt dazu sagt.

Wenn alle Stricke reißen, ist noch Ratenzahlung möglich, bzw. kann mit der Vollstreckungsbehörde ausgehandelt werden.
Vorher würde ich aber die Rechtlage beim Anwalt klären und auch beim Anwalt nicht zum erst besten gehen sondern mich dazu schon näher umhören.
 
Den Widerspruch doch nicht an die Vollstreckungsinstanz schicken sondern an die Behörde welche die Forderung stellt
Die akzeptiert keinen Widerspruch, da sie der Auffassung ist, dass die Frist bereits verstrichen ist. Der Ablehnungsbescheid wurde, laut Bezirksregierung im Herbst letzten Jahres an meinen Steuerberater zugestellt. Ab dem Zustelldatum, begann die Widerspruchsfrist. Mein Steuerberater hätte den Bescheid an mich weiterleiten müssen. Hat er aber nicht...
 

carrot

Aktives Mitglied
Eine Beratung bekomme ich demnächst. Ich werde mir vorab alle Fragen aufschreiben und mir bei der Beratung Notizen machen damit, nichts wichtiges untergeht.

Ohne Anwalt zum Gericht, wenn der Gegner eine Behörde ist. Ich weiss nicht, ob ich mich das traue...
Btw.: Hängt das nicht auch von der Summe ab, um die es geht?
Grundsätzlich geht das auch ohne Anwalt. Doch ohne Anwalt würde ich auch nur auftreten ,wenn es nicht um viel Geld geht.
Mach das mit der Beratung, der Anwalt gibt dann eine Einschätzung inwieweit das Erfolg hat, sollte er zumindest.
 

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