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BSA und Eingliederungshilfe

Höhnchen

Mitglied
Hallo ihr Lieben,

bekommt hier auch irgendjemand Eingliederungshilfe (bezahlt von Fachamt)?

Ich bekomme diese Leistung schon einige Jahre. Da ich erst seit Februar diesen Jahres meinen BSA erhalte, bin ich wie anfänglich kein Sozialfall mehr. Ich habe das Amt über den Erhalt dieser Leistung bereits im Februar in Kenntnis gesetzt. Zunächst informierten sie mich schriftlich, dass dies kein Problem sei.
Nun soll, per Schreiben von heute, noch mal genauer geprüft werden, wie sich mein Einkommen genau berechnet.
Als ich noch Sozialhilfe erhielt, war es aus meiner Sicht ja klar, dass mir diese Hilfe finanziert wird.
Geschieht dies jetzt auch weiterhin, oder wo ist da die Grenze? Ich erhalte den BSA nach Besoldungsstufe A7 incl einer kleinen EU Rente, die ja den BSA schmälert. Oder muss sogar im Zweifelsfall die Fürsorgestelle zahlen, da schädigungsbedingt? Ich habe mal eine Zahl von ca 36.000 € im Jahr gelesen, die man haben darf, aber ich vermute es handelt sich um ein Bruttoentgelt. Von daher weiß ich nicht, wie man das in „BSA“ umrechnet.
Und wie sieht es mit der Nachzahlung aus? Gibts da ein Limit?

Über Infos und Erfahrungsberichte freue ich mich.
Einen schönen Abend und liebe Grüße
 

logig

Aktives Mitglied
Nach der Anerkennung OEG läuft es teoretisch übers BVG bzw. ab 2024 müsste es nach dem SGB XIV sein. Soweit du Eingliederungshilfe schädigungsbedingt bekommst, ist es nach dem SGB XIV immer unabhängig vom Einkommen und Vermögen.

Normalerweise hätte das Sozialamt bzw. Fachamt Eingliederungshilfe sofort nach Anerkennung OEG es vom Versorgungsamt überprüfen lassen, ob diese zuständig sind. Soweit dieses innerhalb der zwei Wochen Frist geschieht, wäre das Versorgungsamt zuständig, ansonsten sind sie zuständig wenn sie festgestellt haben, dass du Eingliederungshilfe Schädigungsbedingt bekommst. Ich denke es wird meist einige Zeit dazwischen liegen, bis die Behörden es hinbekommen, a) Fachamt Eingliederungshilfe dem Versorgungsamt / Fürsorgestelle es weiterzureichen und b) die Fürsorgestelle es zu überprüfen.

Dann läuft alles über das Versorgungsamt / Entschädigungsamt / Fürsorgestelle. Aus meiner Erfahrung wird allerdings die Bedarfsermittlung in Amtshilfe weiter vom Fachamt Eingliederungshilfe festgestellt. Wobei es auch anders laufen kann, soweit beim Entschädigungsamt Sacharbeiter sitzten, welche auch für die Bedarfsermittlung zuständig sind. Der Bescheid und alles drum herum erfolgt dann vom Entschädigungsamt. Die Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe bleibt gleich, nach dem SGB XIV ist hierfür das SGB IX anzuwenden.
 

Höhnchen

Mitglied
So, jetzt habe ich auf der Hauptfürsorgestelle angerufen. Die Mitarbeiterin teilte mir mit, dass ich Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2023 hätte beantragen müssen und dies dann über den Bestandsschutz als Leistung bekommen hätte.
Da ich das aber nicht getan habe (mein Pech) und ich nicht ins neue Gesetz gewechselt sei, ich bin ja noch im Widerspruchsverfahren, bekomme ich dies nicht finanziert.
So wie ich es verstanden habe, befinde ich mich im juristischen Niemandsland, insofern wird mein Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Nun wird das vom Amt für Eingliederungshilfe überprüft. Ich hoffe ich muss nichts zurückzahlen für vergangene Leistungen und erhalte diese Leistung zukünftig.
Irgendwie finde ich es total mies, denn in meiner Akte steht, dass ich diese Leistung wohl schädigungsbedingt erhalte. Bekannt war ihr auch, dass ich ASP (bis 03/2024 und ab da habe ich das persönliche Budget beantragt) in Anspruch genommen habe. Sie hat mich aber nicht auf die Beantragung hingewiesen, obwohl ich mit ihr letztes Jahr telefoniert habe.
Puh, dass muss ich erstmal verdauen.
 

logig

Aktives Mitglied
Aus meiner Sicht hat dir, die Sachbearbeiterin vom Versorgungsamt blödsinn erzählt.

Eingliederungshilfe wird unabhängig des Beantragungsdatum ab 2024 nach § 66 ff. SGB XIV gewährt.
Hiernach wird kein Einkommen und Vermögen angerechnet.

Es ist rechtlich auch im SGB IX (wonach du Eingliederungshilfe vom Fachamt für Eingliederungshilfe bekommst) geregelt, dass soweit ein anderer Träger (z.B. Versorgungsamt nach dem SGB XIV) zuständig ist, dieser leisten muss. Eigentlich sollte das Fachamt Eingliederungshilfe den Antrag weiterleiten. Wenn das Amt es versäumt hat, liegt es nicht an dir. Du hast ordnungsgemäß einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt. Dabei ist es egal bei welcher Behörde du ihn stellst. Die Behörden müssen untereinander klären, welche zuständig ist. Soweit Eingliederungshilfe wegen der anerkannten Schädigungsfolgen benötigt wird, wird es nach dem SGB XIV gewährt.
 

Höhnchen

Mitglied
Danke logig für die schnelle Antwort. Die Mitarbeiterin meinte, da ich noch nicht ins SGB XIV gewechselt bin, bekomme ich diese Leistung auch nicht nach SGB XIV…
Ich steige da nicht durch.
Für mich gilt weder das alte noch das neue Gesetz - so hat’s sie mir erzählt. Der Witz ist, nach beiden würde es mir zustehen.
Demnächst werde ich wohl ein ähnliches Thema haben wegen der schädigungsbedingten Zuzahlungen, die habe ich ja ebenfalls nicht beantragt. 😡
 

logig

Aktives Mitglied
Die Mitarbeiterin scheint sich zu irren.

In § 138 SGB XIV steht, dass Betroffene die bis zum 31.12.2023 Opfer von Gewalttaten geworden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch (SGB XIV), wenn sie nach dem OEG anerkannt wurden/werden.

Mit der Bestandregelung (Kapitel 23) wird geklärt, wie es geregelt wird, wenn Ansprüche bis zum 31.12.2023 festgestellt oder beantragt wurden. Theortisch zählt hier, dass Datum deines Eingliederungshilfeantrages und zwar egal bei, welcher Behörde. Ab Anerkennung nach dem OEG hätte der Antrag weitergeleitet werden. Warum dies nicht geschehen ist, kann dahingestellt bleiben. Spätestens allerdings als du im Februar mitgeteilt hast, dass du BSA bekommst und entsprechend anerkannt bist, ist die Hauptfürsorgestelle oder wie sie sich ab 2024 nennt, zuständig.

Selbst wenn der Antrag vor 31.12.2023 an die Hauptfürsorgestelle weitergeleitet, worden wäre, würdest du bei der Bestandregelung Eingliederungshilfe nach den anderen Kapiteln (dort nach § 66 SGB XIV) bekommen. Leistungen wie Eingliederungshilfe, würden nur weiter nach dem BVG gewährt werden, wenn es diese ansonsten nicht mehr gibt oder diese schlechter wären. Die Eingliederungshilfe wird genau wie bis zum 31.12.2023 gewährt, mit dem Unterschied das du immer vom Einkommen und Vermögen befreit bist. Insoweit wäre es ggf. eine Verbesserung.

Soweit das Wahlrecht ausgeübt wird, werden Leistungen die nach den Kapitel 23 (Bestandsregelungen) gewährt werden, nach den anderen Kapiteln geleistet. Da allerdings Eingliederungshilfe bereits nach den Bestandsregelungen nach § 66 SGB XIV geleistet werden müssten, ist es egal ob du hierfür das Wahlrecht ausübst oder nicht.

Das Wahlrecht, betrifft allerdings nur Leistungen für die ein Antrag vor dem 31.12.2023 gestellt wurde. Leistungen die danach beantragt werden, werden unabhängig vom Wahlrecht, nach den anderen Kapitel (Eingliederungshilfe Kapitel 6 §§ 62 SGB XIV ff.) gewährt.

Es wird die Regel sein, dass a) der OEG Antrag mehrere Jahre dauert und damit auch Eingliederungshilfe erst ggf. nach dem 31.12.2023 beantragt werden können (Voraussetzung: anerkannte Schädigungsfolgen) und/oder b) z.B. Eingliederungshilfe oder noch deutlich bei Pflegeleistungen ggf. erst später benötigt werden.

Du bekommst immer entweder weiter nach BVG (soweit möglich) oder eben wie bei der Eingliederungshilfe schädigungsbedingte Leistungen nach dem SGB XIV. Dies steht für mich eindeutig in § 138 SGB XIV.
In § 142 SGB XIV steht, dass eben im Kapitel 23 (Bestandsregelungen) nur für bereits festgestellte oder beantragte Leistungen ist. Und im Wahlrecht § 152 SGB XIV steht, dass für Leistungen nach diesem Kapitel (Bestandsschutz - Antrag oder genehmigung vor 31.12.2023) gewählt werden kann.

Was machen sonst die Personen, welche erst ab 2024 einen Antrag auf Entschädigungsstellen, allerdings vor dem 31.12.2023 geschädigt wurden? Nach Auslegungen der Sachbearbeiterin, würde diese zwar nach dem OEG anerkannt werden, allerdings da ja ab 2024 beantragt, gar keine Leistungen erhalten.

Wie du schon schreibst, Eingliederungshilfe steht dir nach beiden Gesetzten zu. Für Eingliederungshilfe ist soweit schädigungsbedingt, die Hauptfürsorgestelle zuständig. Wie es genau läuft, wenn bis jetzt das Fachamt Eingliederungshilfe zuständig ist und eigentlich, wenn schädigungsbedingt die Hauptfürsorgestelle, weiß ich nicht. Aus meiner Sicht, müsste spätestens ab Februar 2024 die Hauptfürsorgestelle zuständig sein - sprich der Zeitpunkt ab dem Fachamt Eingliederungshilfe bekannt war, dass ein anderer Rehablikationsträger zuständig ist. Hast du mit Anerkennung nach dem OEG, dem Fachamt Eingliederungshilfe oder ggf. Sozialamt mitgeteilt, dass du nach dem OEG anerkannt wurdest?
 

logig

Aktives Mitglied
Zuzahlungen Heilbehandlungskosten:

Nach dem SGB XIV sind für schädigungsbedingte Heilbehandlungskosten keine Zahlungen, also auch keine Zuzahlungen zu leisten. Sprich die Krankenkasse darf, bei schädigungsbedingte z.B. Rezepten gar keine Zuzahlungen verlangen.
Auf Rezepten gibt es ein Kreuz für Versorgungsleiden (z.B. BVG), soweit dies der Arzt ankreuzt - dürften keine Zuzahlungen genommen werden (auch wenn der Arzt versehentlich das Kreuz bei Zuzahlungspflichtig macht). Hierfür habe ich ein Schreiben vom Versorgungsamt und meinen Ärzten mitgeteilt, wonach ich anerkannt wurde und entsprechend das Kreuz gemacht werden sollte. Da ich trotzdem die Krankenkasse immer mal Zuzahlungen habe wollte, habe ich auch dort mehrfach auf das Gesetzt bzw. Schreiben verwiesen. In dem Schreiben steht auch, dass die Ärzte bei Heilmitteln die nach dem BVG verordnet werden, nicht in Regress genommen werden können. Ob dies ab 2024 auch noch so ist, weiß ich nicht.

Somit wären die geleisteten Zuzahlungen nicht vom Versorgungsamt zu erstatten, sondern hätten von der Krankenkasse nicht erhoben werden dürfen. Wenn doch müssten sie erstattet werden. Ich meine dies müssten bis zu 4 Jahre rückwirkend gehen. Voraussetzung: wegen anerkannter Schädigungsfolgen. Laut SGB XIV soll als Nachweis, dass du anerkannt bist, deine Versicherungskarte reichen. Da es sich hieraus nicht ergibt, dass du anerkannt bist und noch weniger mit welchen Folgen und Ärzte sich wenig auskennen, wird häufig auch ein Kreuz bei Versorgungsleiden übersehen.

Indem Fall bräuchte es denke ich Nachweise, dass die Zuzahlungen wegen der Schädigungsfolgen und damit die Leistung übers SGB XIV laufen müsste (bekommt die Krankenkasse erstattet).

Wie die Erstattung dann läuft weiß ich nicht.
 

Höhnchen

Mitglied
Liebe logig,
ich weiß nicht, wo du all das Wissen her hast, aber ich bin zutiefst beeindruckt. Hast du dir das alles selbst angeeignet?

Von daher vielen Dank für die tolle Erklärung, ich werde mir nächste Woche das SGB XIV kaufen und mir dann überlegen, wie ich mein neu erworbenes Wissen der Mitarbeiterin darlege. Ich fand es schon sehr komisch in einem Stadium der Rechtelosigkeit aus VA Sicht gelandet zu sein.
Ich finde es absolut toll, dass du dein Wissen hier so großzügig weitergibst. Das ist nicht selbstverständlich. 👍👍👍

Liebe Grüße
Höhnchen
 

logig

Aktives Mitglied
Habe ich mir durch die Probleme mit den Behörden u.ä. selbst angeeignet.

Da es immer wieder zu Problemen zwischen den Zuständigkeiten bei den Trägern kommt, gibt es dafür Regelungen im SGB, wonach ggf. die Leistungen zwischen den Trägern erstattet werden müssen.
Da die Eingliederungshilfe an sich gleich bleibt, sprich Fachamt Eingliederungshilfe zahlt dir die selbe Eingliederungshilfe wie es das Entschädigungsamt zahlen müsste, ergäben sich auch keine Probleme.
Im Außenverhältniss würde es, für die Zukunft wechseln. Was mir nicht klar ist, ob dass Fachamt Eingliederungshilfe auch für die Vergangenheit, soweit zu deinem Vorteil, nach dem SGB XIV (ohne Einkommen und Vermögen) oder gesamten SGB IX (mit Prüfung Einkommen und Vermögen).

Wobei bei es auch gut möglich ist, dass du nach Prüfung des Einkommen und Vermögens überhaupt zuzahlen musst. Bei dem Einkommen nach § 144 SGB XIV, darf nur ein Anteil (aus meiner Sicht nicht identisch mit der Höhe des BSAs) herangezogen werden. Weiter stellt sich die Frage zu welcher Einkommensart dieses gehört. Es kann also gut sein, dass das möglich anzurechne Einkommen höher ist, als du bekommst.

Eigentlich sollte schon durch deinen Bescheid nach dem SGB XIV, dem Fachamt Eingliederungshilfe klar sein, dass sie evtl. gar nicht zuständig sind und entsprechend weiterleiten. Dies soll Nahtlos geschehen.
 

Silan

Aktives Mitglied
Zuzahlungen Heilbehandlungskosten:

Nach dem SGB XIV sind für schädigungsbedingte Heilbehandlungskosten keine Zahlungen, also auch keine Zuzahlungen zu leisten. Sprich die Krankenkasse darf, bei schädigungsbedingte z.B. Rezepten gar keine Zuzahlungen verlangen.
Hier kann ich mitreden, weil ich das schon seit 10 Jahren in allen möglichen Formen durch habe.
Genau so ist es. Für schädigungsbedingte Behandlungen dürfen keine Zuzahlungen erhoben werden und es fallen zusatzlich viele Medikamente aus der Seblbszahlung raus, sprich es werden viel mehr Medikamente übernommen. Meine Ärztin schreibt mittlerweile alles auf, selbst Aspirin oder Erkältungsmittel. In den Apotheken wissen sie meist, welche Medis doch selbst gezahlt werden müssen. Sogar in unserer kleinen Dorfapotheke hier. Wichtig ist, dass der Artz BVG6 ankreuzt.
Zudem bekommst du die Fahrten rückerstattet, wenn du zum Arzt musst wegen Schädigungsfolgen.
Das läuft komplett alles über die Krankenkasse. Du schreibst die an, legst die Quittungen für Zuzahlungen dazu, solltest du doch mal welche leisten müssen und bittest deine Ärzte und Therapeuten ( auch Ergo, Physio etc.) auszudruchen, wann du da warst. Da die alle mit der KK abrechnen, ist das für die nur ein Knopfdruck, denn die haben alle Daten im PC.
Diese Dinge kannst du 4 Jahre rückwirkend beantragen. Wenn die Krankenkasse keine Info hat über deine OEG-Anerkennung, schickst du denen einfach eine Kopie deines Bescheides.
Die Zuzahlungsbefreiung bleibt nach neuem Gesetz bestehen, auch die Budgetierungsfreiheit, also dass den Ärzten die Behandlung nicht auf ihr Budget angerechnet werden darf.
Wer mehr als einen GDS 50 hast, sollte beim Versorgungsamt prüfen lassen, ob man nicht auch für Nichtschädigungsfolgen von allen zuzahlungen befreit ist. Bei uns ist das so, bei anderen nicht. Aber es lohnt sich, das klären zu lassen.
 

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