Ich kann mir nicht vorstellen, dass das JC sich Sorgen macht, denn hier geht es um offensichtlichen Betrug, der zu Recht geprüft werden soll. Im Gegensatz zu dir, wünscht
@Faulpelz keinen Hausbesuch und möchte seine Ruhe haben und das seit 4 Jahren.
Um sich von dem gesundheitlichen Zustand zu überzeugen, machen JC keinen Hausbesuch, aber schon, um zu prüfen ob z.B. die Wohnung bewohnt ist. Für den Fall der Prüfung des gesundheitlichen Zustandes beauftragt das JC den ärztlichen Dienst.
Wenn Zweifel an den immer wieder vorgelegten Attesten beim JC aufkommt:
"Was passiert bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit?
Sind die Zweifel geweckt, dass ein Bürgergeldempfänger sich grundlos arbeitsunfähig meldet, fangen die bürokratischen Mühlen an zu mahlen. Eine wichtige Rolle spielt dabei der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK). An ihn wendet sich das Jobcenter, um ein Überprüfungsverfahren einzuleiten. Die Daten hierzu müssen auf dem Postweg übermittelt werden.
Begutachtung der Bürgergeld-Bedürftigen
Die Begutachtung erfolgt entweder anhand der Aktenlage oder durch einen persönlichen Befund. Betroffene werden dann zu einem Termin in der Beratungsstelle geladen. Über die Rechtsfolgen, sollte man nicht erscheinen, informiert das Jobcenter. Wichtig für Bürgergeldempfänger: Wer zu einem solchen Termin geladen wird, hat Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch das Jobcenter gemäß
§ 59 SGB II in Verbindung mit
§ 309 SGB III. Erscheint man nicht, drohen Leistungskürzungen."
Den „Gelben“ zücken: Was umgangssprachlich für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht, betrifft nicht nur Arbeitnehmer. Auch Bürgergeld-Empfänger sind
www.buergergeld.org
Beim Hausbesuch muss man niemanden in die Wohnung lassen, das ist richtig, aber:
"Individuelle Situation des Leistungsbeziehers
Mit dem Außendienst des Jobcenters ist dann zu rechnen, wenn der Betroffene selbst Anhaltspunkte liefert oder Zweifel nährt, die die Behörde veranlasst, Überlegungen anzustellen, ob denn tatsächlich alles so ist, wie es in den Akten steht – insbesondere unplausible Angaben bzw. Anhaltspunkte zur Größe und Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft, Zusammenleben mit einem Partner, Erreichbarkeit etc.
Wenn es an der Haustür klingelt
Wenngleich die Fachlichen Weisungen zum § 6 SGB II zur Durchführung des Außendienstes schreiben, dass ein Hausbesuch angekündigt werden sollte, muss er dies nicht tun. Der
Hausbesuch kann, muss aber nicht angekündigt werden. Insbesondere beim Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch oder Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthalt von Bürgergeld Bedürftigen wird der Außendienst aus ermittlungstaktischen Gründen auf eine vorherige Ankündigung verzichten und sich mit dem Überraschungscharakter eine zusätzliche Aufklärungsmöglichkeit versprechen."
Das Grundgesetz schützt mit Artikel 13 die Wohnung des Betroffenen. Hausbesuche vom Amt - erfahren Sie, wie sie sich schützen können!
www.buergergeld.org