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Grundsteuer Hühnerhäuschen aufgestellt

Sulamita

Aktives Mitglied
Hallo,ich weis nicht ob jemand sich damit auskennt.

Wir leben auf dem Dorf und haben von paar Jahren auf dem Grundstück, dass früher als nicht gebaut gilt, ein Holz-Hühnerhäuschen 1,85x1,85x1,85 auf die 6 Pflanzsteine gestellt.
Gilt dieses Grundstück jetzt als bebaut?

Wir haben einen Anruf von der Gemeinde bekommen, und lauter Luftbild gilt dieses Grundstück jetzt als bebaut, aber am Ende des Gesprächs hieß es,
wir müssen diesen Betrag dann doch nicht Jährlich, sondern nur einmalig bezahlen.
Lohnt sich da einen Einspruch einlegen?

Oder in welchem Forum kann ich das am besten fragen?
 
Zuletzt bearbeitet:

Daoga

Urgestein
Die Regeln dafür können je nach Gemeinde und Bundesland sehr unterschiedlich sein, die einen sagen, so ein Miniding lohnt den bürokratischen Aufwand nicht, die anderen, man müsse jeder unerwünschten Bebauung wehren, heute ein Hühnerhäuschen, morgen schon eine schwarz gebaute Gartenhütte in der man wohnen könnte, wenn man nicht gleich einen Riegel vorschiebt.
Die Pflanzsteine, also nicht mal fest mit dem Untergrund verbunden, könnten noch mal einen Unterschied machen, da kein festes Fundament und somit mehr oder weniger leicht beweglich, wahrscheinlich können ein paar kräftige Männer das Ding mühelos im Ganzen hochlüpfen. Manche Hühnerhäuser werden ja gleich mit Rädern untendran bzw. auf einen Wagen gebaut, wenn der Bauer seine Tiere in Freilaufhaltung hat und das ganze Gehege öfter mal umsetzt.
Du mußt also konkret bei Deiner eigenen Gemeinde nachfragen wie deren Konditionen dazu sind, auch daß das Teil eben nicht "fest" montiert ist solltest Du noch mal erwähnen. Auskünfte aus ganz anderen Gemeinden werden Dir für Deinen konkreten Fall nicht viel helfen.
 

Ombera

Aktives Mitglied
Wenn das auf 6 Pflanzsteinen steht, ist es ja lose. Natürlich könntest du auch noch Räder dran machen. Es ist also mobil. Da lohnt es sich, Einspruch erheben. Wenn du einmalig zahlst, gibst du ja zu, dass es bebaut ist. Würde ich nicht machen, wer weiß, was denen zukünftig noch einfällt.
 
I

Irgendjemand2

Gast
Bei einem Hühner"häuschen" mit einer Grundfläche von 34.225qm und 1,85m Höhe würde ich schon sagen, dass das Grundstück bebaut ist. Beweglich ist da ja gar nichts mehr, auch wenn man es auf Pflanzsteine stellt.

Ansonsten guck einfach in die Bauordnung deines Bundeslandes, da steht in der Regel recht klar drin was als Bebauung gilt und was nicht.
 

Daoga

Urgestein
Bei einem Hühner"häuschen" mit einer Grundfläche von 34.225qm und 1,85m Höhe würde ich schon sagen, dass das Grundstück bebaut ist. Beweglich ist da ja gar nichts mehr, auch wenn man es auf Pflanzsteine stellt.

Ansonsten guck einfach in die Bauordnung deines Bundeslandes, da steht in der Regel recht klar drin was als Bebauung gilt und was nicht.
Bei Länge/Breite von je 1,85 m komme ich auf 3,42 qm, das ist ein großgeratener Schrank. Für ein paar Hühner als Nachtunterkunft ausreichend, aber bei uns z. B. kaum für die Definition "bebaut" ausreichend, vor allem wenn es nicht mal ein festes Fundament hat. Kleine Hühnerställe und Gartenhäuschen in die man nur ein paar Geräte und einen Klappstuhl reinstellen kann, sind immer so Fragezeichen, ab welcher Mindestgröße und Bauart (oder Anschaffungskosten, auch ein Kriterium) man von bebaut sprechen kann.
 

Uwe

Aktives Mitglied
Ich würde mich da im Bauamt oder Bürgeramt deines Amtes mal informieren, nachfragen, gerade wenn es um Baurecht und eben Grundsteuern geht. Da gibt es viele denkbare Auslegungen und sicher auch Musterfälle. Habe mal gehört, es gibt auch fliegende Bauten im Baurecht, kleine Bauten, die man auch schnell wieder entfernen kann.
 

Consigliere

Mitglied
Wenn das auf 6 Pflanzsteinen steht, ist es ja lose. Natürlich könntest du auch noch Räder dran machen. Es ist also mobil. Da lohnt es sich, Einspruch erheben. Wenn du einmalig zahlst, gibst du ja zu, dass es bebaut ist. Würde ich nicht machen, wer weiß, was denen zukünftig noch einfällt.
Übernimmst du dann die Mahngebühren?

Auch für fliegende Bauten ("lose") gelten Bauordnungsrechtliche Vorschriften.
 

Piepel

Aktives Mitglied
Die ganzen Überlegungen helfen Dir nicht weiter, so lange Du nicht recherchierst, was " bebaut" im Sinne der zu erhebenden Steuer bedeutet, und was "ein Grundstück" ist!
Bebaut kann bedeuten, dass sich ein Bauwerk darauf befindet oder ein Gegenstand, der als Bauwerk zu betrachten wäre, ein Grundstück kann die bebaute Fläche sein, ein Flurstück oder eine komplette Gegend.
 

Violetta Valerie

Moderator
Teammitglied
Ich würde auf jeden Fall widerspruch einlegen (man kann ggf unter vorbehalt zahlen. Schau Dir dazu im Netz mal Musterschreiben an, wie man das formulieren muss) und zum Amt gehen und den Fall schildern. Am besten mit Fotos, auf denne man sieht, dass es kein festes gebäude mit Fundament ist.
Die haben halt nur nach Luftbild geurteilt, und da sieht man ja nicht, was das für ein Gebäude ist.
 

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