Der TE sollte sich mal das reinziehen:
Quelle:
https://jurawelt.com/rechtslexikon/...4.,Erfüllung der Obliegenheit entstanden wäre.
Zitat:
4. Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht
Verletzt der Geschädigte die
Schadensminderungspflicht, hat dies direkte Konsequenzen für seinen Schadenersatzanspruch. Der Schädiger haftet dann nur für den Teil des Schadens, der auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit entstanden wäre. Die
Differenz zwischen dem tatsächlich entstandenen und dem vermeidbaren Schaden muss der Geschädigte selbst tragen.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wird nach einem Fensterschaden, der durch einen Nachbarn verursacht wurde, das Fenster nicht umgehend repariert und es kommt einige Tage später zu einem Unwetter, bei dem Regenwasser in die Wohnung eindringt und den Boden beschädigt, haftet der Nachbar nur für den ursprünglichen Fensterschaden. Der Schaden am Boden ist dem Geschädigten zuzuschreiben, da er seine
Schadensminderungspflicht verletzt hat, indem er die notwendige Reparatur verzögerte.
In diesen Fällen reduziert sich der Anspruch des Geschädigten entsprechend. Der Geschädigte muss beweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu mindern, andernfalls wird ihm eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last gelegt.
5. Mitverschulden und seine Folgen
Die Schadensminderungspflicht nach
§ 254 BGB ist eng mit dem Konzept des
Mitverschuldens verknüpft. Ein Mitverschulden kann nicht nur in einem aktiven Tun bestehen, sondern auch in einem
Unterlassen. Das bedeutet, dass ein Geschädigter bereits dann Mitverschulden trägt, wenn er es unterlässt, einfache und zumutbare Schritte zur Verhinderung eines Folgeschadens zu unternehmen. Das Gesetz gibt dem Schädiger die Möglichkeit, seinen Haftungsumfang zu reduzieren, wenn der Geschädigte durch
Unterlassen zur Verschlimmerung des Schadens beiträgt.
Beispielhaft sei eine kaputte Fensterscheibe durch einen Ballspielunfall genannt. Wenn der Geschädigte nach dem Vorfall tagelang wartet, bis er einen Handwerker ruft, obwohl Regen angekündigt ist, und es dadurch zu Schäden am Inventar der Wohnung kommt, wird die Versicherung des Schädigers diese zusätzlichen Schäden nicht abdecken. Hier trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, weil er seine
Schadensminderungspflicht verletzt hat.
Zitat Ende
Wenn ein guter Anwalt das mal prüft, hat er möglicherweise seine Ansprüche verwirkt. Denn er hatte es ja in der Hand, seinen Schaden mit Hilfe des Käuferschutzes abzuwenden. (...)