Die Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn er das Kind nicht sieht. Aber auch da gibt es Möglichkeiten, wenn das Kind einfach von der Mutter entzogen wird, da gibt es z. B. den Weg zum Jugendamt oder auch in vielen Städten gibt es die "Väterinitiative", die weiter helfen kann.
Ich hatte es ja schon geschrieben, die Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Straftatbestand: Das Sichentziehen der Unterhaltszahlung, also Verletzung der Unterhaltspflicht wird am deutlichsten dadurch begangen, dass der Täter trotz bestehender Leistungsfähigkeit schlicht keinen Unterhalt zahlt.
Der Tatbestand kann jedoch auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter es unterlässt, Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm dies zumutbar und auch möglich wäre, oder seine Leistungsunfähigkeit durch Aufgabe des Arbeitsplatzes oder auch Schenkungen an Dritte herbeiführt.
Durch die Unterhaltspflichtverletzung muss der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet sein. Eine Gefährdung liegt bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann vor, wenn andere die Verpflichtung des Täters übernehmen müssen, und das ist regelmäßig und oft der Fall. Darüber hinaus ist eine Gefährdung auch dann gegeben, wenn der Berechtigte unangemessene eigene Anstrengung zur Sicherung seines Lebensbedarfs unternehmen muss.
Das Gesetz sieht für die Tat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis ist die Sanktionierung indes oftmals nicht einfach. Insbesondere führt die Verhängung einer Geldstrafe konkret dazu, dass die Mittel, aus denen der Täter Unterhalt leisten kann, noch weiter beschnitten werden, der Unterhaltsanspruch des Berechtigten also möglicherweise noch weiter gefährdet wird. Deswegen wird im Alltag dieser Verfahren oft selbst bei Ersttätern eine Freiheitsstrafe verhängt, die dann zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch dieses Vorgehen ist jedoch bedenklich, insbesondere, weil die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen, also solcher von weniger als sechs Monaten, vom Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen zugelassen ist. Ein möglicher Ausweg kann hier die Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip gegen die Auflage (§ 153 a StPO sein, dass der Täter seiner Unterhaltspflicht künftig nach besten Kräften nachzukommen hat.
Soweit nochmal der Gesetzestext.