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Aufenthaltsbestimmungsrecht

S

Svenny

Gast
Hallo,

was heißt eigentlich genau das Aufenthaltsbestimmungsrecht? Welche Rechte habe ich meiner Frau gegenüber? Kann mir das einer hier mal sagen? Suche im netz und finde aber nichts wo genau steht was es heißt :-(

Meine Frau macht grad zoff weil sie die Kinder sehn will und ich habe das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Jugendamt. Habe aber im September Gerichtsverhandlung mit ihr wegen den Kinder. Will ja das sie hier Bleiben bei mir.

LG
Svenny
 
R

Ratlos 200

Gast
Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der Personensorge (§ 1687 BGB). Das Recht ist z.B. von entscheidender Bedeutung dann, wenn es sich um Angelegenheiten der Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des tatsächlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, oder um die Aufenthaltsbestimmung für einen volljährigen Betreuten handelt. Im engen Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht steht die Regelung des § 1687 BGB, der die Entscheidungsbefugnisse der Eltern bei dem Vorliegen von gemeinsamen Sorgerecht bei Trennung der Eltern bzw. gerichtlicher Verteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an ein Elternteil regelt. Demnach darf der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte, bei dem das Kind lebt, alle Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind bspw.: Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, Taufe, schwere medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen. Als Angelegneheiten des täglichen Lebens dagegen gelten: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte, Zustimmung nach § 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind.
Ein Minderjähriger steht üblicherweise unter elterlicher Sorge seiner beiden Eltern oder eines (alleinsorgeberechtigten) Elternteils. Die elterliche Sorge wird unterschieden in die Personensorge und die Vermögenssorge. Ein Teilbereich der Personensorge ist das Recht der Bestimmung des Aufenthaltes des Minderjährigen (siehe die Aufzählung in § 1631 Abs. 1 BGB). Im engen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbestimmung steht das Recht des Sorgeberechtigten, den Umgang des Minderjährigen mit Dritten zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB). Allerdings geht das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht so weit, dass die Eltern oder der Elternteil ohne familiengerichtliche Genehmigung eine freiheitsentziehende Unterbringung des Minderjährigen veranlassen dürfen (§ 1631b BGB).
Steht den Eltern die elterliche Sorge nicht zu (z.B. Entzug nach § 1666 BGB, Ruhen nach § 1673, § 1674 BGB), wird diese durch einen Vormund ausgeübt, für den nach § 1800 BGB das gleiche wie oben dargestellt gilt. Das gleiche gilt auch für einen Ergänzungspfleger nach § 1909, § 1915 BGB, sofern diesem als Aufgabenkreis das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich übertragen wurde.
Bei Volljährigen unter rechtlicher Betreuung ist der Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung (Einwohnermeldeamt). Er schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des § 1907 BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender Unterbringungen Betreuter nach § 1906 BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus. Das OLG Hamm stellte anlässlich einer Schadensersatzforderung gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in BtPrax 2001, 195).
Trennen sich die Eltern, kann der andere Elternteil, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält, in öffentlich-rechtlichen Verfahren ein Beteiligtenrecht geltend machen, soweit er Umgang mit dem Kind pflegt oder in sonstiger Weise das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG geltend machen will. Siehe dazu § 12 SGB X bzw. § 13 VwVfG.
Zu Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts siehe auch:




Gefunden bei WIKIPEDIA

de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsbestimmungsrecht
 
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R

Ratlos 200

Gast
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist ein Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht keiner der beiden aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern berechtigt ist, dass Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft an einen neuen Wohnort zu verbringen. Nicht wenige Mütter missachten dies jedoch und nehmen das Kind als eine Art Eigentum einfach an einen neuen Wohnort mit. Ist dies eingetreten, so muss gegebenenfalls durch gerichtliche Verfügung der alte Rechtszustand, der vor der durch die Mutter begangenen Rechtsverletzung bestand wiederhergestellt werden. Die Mutter müsste dann gegebenenfalls regulär einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen, der es ihr gegebenenfalls ermöglicht, das Kind legal an dem von ihr gewünschten neuen Wohnort anzumelden.
Väter die eine innerdeutsche Entführung ihres Kindes durch die Mutter befürchten müssen, sollten gegebenenfalls präventiv eine gerichtliche Verfügung beantragen, bei der der Mutter ausdrücklich eine Kindesmitnahme untersagt wird und das Gericht präventiv die Verhängung von Zwangsgeld oder auch Zwangshaft für den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber der Mutter androht. Nur so sind die von Müttern in Deutschland jedes Jahr zu Tausenden begangenen Rechtsbrüche wirksam zu begrenzen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt auch, dass Elternteile, denen das Sorgerecht staatlicherseits verfassungswidrig vorenthalten wird (nichtverheiratete Väter) oder bei einer Trennung entzogen wurde, das direkte Mitspracherecht über den Aufenthalts des Kindes seitens des Staates, der angeblich keine Diskriminierung wegen des Geschlechtes vornimmt, in verfassungswidriger Weise verweigert wird. Aber auch wenn die Gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, ist es bei den Familiengerichten häufig üblich, einem Elternteil (meist dem Vater) auf Antrag des anderen (meist der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dies erfolgt mit der Begründung dies würde dem Kindeswohl am besten entsprechen (§1671 BGB). Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann anschließend völlig legal den Wohnort wechseln, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum Elternteil, der kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Das Wohl und der Wille des Kindes spielt dabei in der Regel keine Rolle.
Spätestens dann kann man erkennen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch das Gericht dem Wohl des Kindes nicht am meisten entsprochen hat, also falsch war. Für diesen falschen Entzug eines Teils der elterlichen Sorge ist paradoxerweise der Richter nicht haftbar. Man stelle sich dass bei einem Mediziner vor, der eine bestimmte Behandlung, angeblich zum Wohl des Patienten durchführt, von der sich später nachweisbar herausstellt, dass sie zum Unwohl des Patienten geführt hat. Der Arzt muss mit einer Schadensersatzklage rechnen.
Die deutschen Familiengerichte ficht das alles nicht an. Mit ihrem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für einen Elternteil leisten sie tagtäglich einer nachfolgenden Eltern-Kind-Entfremdung Vorschub. Der durch das Gericht zum Alleinbestimmungsberechtigten gekürte Elternteil (meist die Mutter) entfindet diese gerichtliche Zuweisung häufig als Freibrief, sich nicht mehr um eine verbesserte Kommunikation mit dem anderen Elternteil (meist dem Vater) bemühen zu müssen. Umgangsvereitelung und Kontaktabbrüche zwischen Kind und Vater sind damit mehr oder weniger vorprogrammiert. Die Gerichte schaffen sich auf diese Weise immer wieder Arbeit und brauchen sich somit nicht zu wundern, wenn sie im Aktenstau ersticken oder nach immer mehr Personal schreien, um die von ihnen mitzuverantwortende familiären Konflikte weiter verwalten zu wollen.

Politisch ist klar, der §1671 BGB muss ersatzlos gestrichen werden, damit den Gerichten der Handlungsspielraum zum fachlichen Falschentscheidungen verringert wird.
Bis dahin müssen Elternteil, denen schon das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht entzogen wurde, sich noch recht und schlecht selbst behelfen, wenn sie verhindern wollen, dass der andere Elternteil mit dem Kind einen Umzug vornimmt, infolgedessen der Kontakt zwischen Kind und Elternteil erheblich eingeschränkt ist, so hat er dazu folgende Möglichkeiten:
1. Anrufung des Gerichtes wegen einer durch den beabsichtigten oder vollzogenen Umzug möglichen oder eingetretenen Kindeswohlgefährdung .
2. Beantragung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge.
3. Beantragung des alleinigen Aufenthaltsrechtes
4. Beantragung der Alleinigen elterlichen Sorge


Die bisherige Praxis der Familiengerichte, einem Elternteil (meist dem Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht dem anderen Elternteil (meist der Mutter) zuzuweisen, bedarf dringend einer Änderung. Die Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts muss immer mit der Auflage verbunden sein, dass Änderungen des Wohnortes durch den bestimmungsberechtigten Elternteil nur insoweit vorgenommen werden darf, als damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Kontaktes zwischen Kind und dem anderen Elternteil eintritt. Das heißt praktisch der bestimmungsberechtigte Elternteil kann in der Regel einen Umzug innerhalb der Stadt oder des Landkreises durchführen. Will sie/er aber weiter wegziehen, z.B. von Berlin nach Hannover, so muss er/sie sich um die Zustimmung des anderen Elternteils bemühen. Ist dies nicht möglich, muss das Gericht angerufen werden, das dann am Kindeswohl orientiert eine Entscheidung herbeiführt.

Elternteile, die mit dem Antrag des anderen Elternteils auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht konfrontiert sind, sollten beim Gericht beantragen, dass alternativ beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf einen Pfleger, z.B. dem Jugendamt übertragen wird. Ersatzweise kann beantragt werden, dass im Fall der Zuweisung des ABR an den beantragenden Elternteil, geeignete Auflagen zu machen sind, die eine erhebliche Behinderung des Kontaktes zwischen Kind und anderem Elternteil verhindern. Wobei dies eigentlich dadurch geschehen müsste, dass eben beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird.

Eltern, denen durch Beschluß des Familiengerichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, ist zu empfehlen, gegen diesen Beschluss Beschwerde mit der obengenannten Begründung einzulegen. Dann muss das Oberlandesgericht entscheiden.

Politisch müssen die obengenannten Aspekte in die gesetzlichen Ausformulierungen einfließen.
1. Mit der Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Sorgerecht, d.h. automatisches Inkrafttreten der Gemeinsamen Elterlichen Sorge mit Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Die Mutter erhält die Möglichkeit der Gemeinsamen Sorge zu widersprechen, dem Vater steht dann die Möglichkeit zur Verfügung vor dem Familiengericht die Gemeinsame Elterliche Sorge zu beantragen, das Gericht entscheidet dann unter dem Aspekt des Kindeswohls.
2. Dadurch, dass die Gemeinsame Elterliche Sorge nur noch bei Gefährdung des Kindeswohls beendet werden darf.
3. In Fällen, wo einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrechts aus unabweislichen Gründen entzogen werden muss, ist durch geeignete richterliche Auflagen dafür zu sorgen, dass schützenswerte Beziehungen zwischen Kindes und anderen Elternteil nicht durch Wohnortwechsel, die schwere Erreichbarkeit zur Folge haben, stark beeinträchtigt oder zerstört werden können.



Gefunden bei.www.vaeternotruf.de
 
Zuletzt bearbeitet:
R

Ratlos 200

Gast
Hallo Svenny

Habe mal aus 2 verschiedenen Seiten was für dich rausgesucht.
Hoffe es hilft dir etwas .


LG Ratlos
 
S

Svenny

Gast
hi,

ja ein wenig schon.....

Wie ist es denn bei mir genau? Bin alleinerziehender Vater von 2 Kindern und sie meinte jetzt (diese Woche) wo sie mal in der nähe ist vorbeikommen zu müssen aber ich habe einiges zu tun hier und auch mein GB vorzubereiten. Wie sollte ich mich denn jetzt Verhalten?

LG
 

Sisandra

Aktiver Nutzer
Hi Svenny,

den Kontakt zur Mutter darfst du nicht unterbinden, sonst bist du das Aufenthaltsbestimmungsrecht ganz schnell wieder los.

Hast du Angst, dass die Mutter die Kinder nicht mehr zurückbringen würde? Wenn ja, kannst du vielleicht ein Treffen bei den Großeltern oder Freunden von dir arrangieren?

Alles Gute
Sisandra
 
S

Svenny

Gast
hi Sisandra,

also ich habe heute mit dem Jugendamt getelt und die sagte mir das ich nicht immer zeit haben muß denn ich hab ja auch noch ein Leben und habe ja auch genug zu tun. Jetzt seid dem meine noch Frau wieder Kontakt zu ihren Eltern hat sagen sie nichts mehr zu mir und noch nichtmal Guten Tag...... Dat is nich nett aber auch dat weiß das Jugendamt seid heute. Sie (Frau) hat mir nicht mal gesagt das sie Morgen ein Termin beim Jugendamt hat , das ist nicht nett von ihr. Vom Jugendamt sagen mir das ich mit ihr einen Termin machen soll und sie kann nicht einfach sagen das sie Heute oder Morgen kommen kann. Aufenthaltsbestimmungspfleger ist das Jugendamt und ich habe das Vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Jugendamt bekommen.
Ist das gut? und das was das Jugendamt zum Gericht geschickt hat steht auch das sie kein Problem damit haben das ich nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommen sollte.
Was haltet ihr davon?
 

Sisandra

Aktiver Nutzer
Hi Svenny,

in der Regel folgen die Familiengerichte dem Vorschlag des Jugendamtes. Von daher hast du gute Aussichten das AB dauerhaft zu bekommen.

Jetzt könntest du natürlich einen klugen Schachzug machen und dem Jugendamt am besten heute noch oder morgen gleich in der Früh mehrere Terminvorschläge zum Kontakt Mama und Kinder zufaxen. Damit hast du einen Beleg, dass du dem Kontakt nicht im Wege stehst. Kannst ja noch dazuschreiben, bis wann die Mutter dir bitte mitteilen möchte, ob und welche Termine sie wahrnehmen möchte.

Gruß
Sisandra
 

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