Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist ein Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht keiner der beiden aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern berechtigt ist, dass Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft an einen neuen Wohnort zu verbringen. Nicht wenige Mütter missachten dies jedoch und nehmen das Kind als eine Art Eigentum einfach an einen neuen Wohnort mit. Ist dies eingetreten, so muss gegebenenfalls durch gerichtliche Verfügung der alte Rechtszustand, der vor der durch die Mutter begangenen Rechtsverletzung bestand wiederhergestellt werden. Die Mutter müsste dann gegebenenfalls regulär einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen, der es ihr gegebenenfalls ermöglicht, das Kind legal an dem von ihr gewünschten neuen Wohnort anzumelden.
Väter die eine innerdeutsche Entführung ihres Kindes durch die Mutter befürchten müssen, sollten gegebenenfalls präventiv eine gerichtliche Verfügung beantragen, bei der der Mutter ausdrücklich eine Kindesmitnahme untersagt wird und das Gericht präventiv die Verhängung von Zwangsgeld oder auch Zwangshaft für den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber der Mutter androht. Nur so sind die von Müttern in Deutschland jedes Jahr zu Tausenden begangenen Rechtsbrüche wirksam zu begrenzen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt auch, dass Elternteile, denen das Sorgerecht staatlicherseits verfassungswidrig vorenthalten wird (nichtverheiratete Väter) oder bei einer Trennung entzogen wurde, das direkte Mitspracherecht über den Aufenthalts des Kindes seitens des Staates, der angeblich keine Diskriminierung wegen des Geschlechtes vornimmt, in verfassungswidriger Weise verweigert wird. Aber auch wenn die Gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, ist es bei den Familiengerichten häufig üblich, einem Elternteil (meist dem Vater) auf Antrag des anderen (meist der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dies erfolgt mit der Begründung dies würde dem Kindeswohl am besten entsprechen (§1671 BGB). Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann anschließend völlig legal den Wohnort wechseln, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum Elternteil, der kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Das Wohl und der Wille des Kindes spielt dabei in der Regel keine Rolle.
Spätestens dann kann man erkennen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch das Gericht dem Wohl des Kindes nicht am meisten entsprochen hat, also falsch war. Für diesen falschen Entzug eines Teils der elterlichen Sorge ist paradoxerweise der Richter nicht haftbar. Man stelle sich dass bei einem Mediziner vor, der eine bestimmte Behandlung, angeblich zum Wohl des Patienten durchführt, von der sich später nachweisbar herausstellt, dass sie zum Unwohl des Patienten geführt hat. Der Arzt muss mit einer Schadensersatzklage rechnen.
Die deutschen Familiengerichte ficht das alles nicht an. Mit ihrem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für einen Elternteil leisten sie tagtäglich einer nachfolgenden Eltern-Kind-Entfremdung Vorschub. Der durch das Gericht zum Alleinbestimmungsberechtigten gekürte Elternteil (meist die Mutter) entfindet diese gerichtliche Zuweisung häufig als Freibrief, sich nicht mehr um eine verbesserte Kommunikation mit dem anderen Elternteil (meist dem Vater) bemühen zu müssen. Umgangsvereitelung und Kontaktabbrüche zwischen Kind und Vater sind damit mehr oder weniger vorprogrammiert. Die Gerichte schaffen sich auf diese Weise immer wieder Arbeit und brauchen sich somit nicht zu wundern, wenn sie im Aktenstau ersticken oder nach immer mehr Personal schreien, um die von ihnen mitzuverantwortende familiären Konflikte weiter verwalten zu wollen.
Politisch ist klar, der §1671 BGB muss ersatzlos gestrichen werden, damit den Gerichten der Handlungsspielraum zum fachlichen Falschentscheidungen verringert wird.
Bis dahin müssen Elternteil, denen schon das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht entzogen wurde, sich noch recht und schlecht selbst behelfen, wenn sie verhindern wollen, dass der andere Elternteil mit dem Kind einen Umzug vornimmt, infolgedessen der Kontakt zwischen Kind und Elternteil erheblich eingeschränkt ist, so hat er dazu folgende Möglichkeiten:
1. Anrufung des Gerichtes wegen einer durch den beabsichtigten oder vollzogenen Umzug möglichen oder eingetretenen Kindeswohlgefährdung .
2. Beantragung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge.
3. Beantragung des alleinigen Aufenthaltsrechtes
4. Beantragung der Alleinigen elterlichen Sorge
Die bisherige Praxis der Familiengerichte, einem Elternteil (meist dem Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht dem anderen Elternteil (meist der Mutter) zuzuweisen, bedarf dringend einer Änderung. Die Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts muss
immer mit der Auflage verbunden sein, dass Änderungen des Wohnortes durch den bestimmungsberechtigten Elternteil nur insoweit vorgenommen werden darf, als damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Kontaktes zwischen Kind und dem anderen Elternteil eintritt. Das heißt praktisch der bestimmungsberechtigte Elternteil kann in der Regel einen Umzug innerhalb der Stadt oder des Landkreises durchführen. Will sie/er aber weiter wegziehen, z.B. von Berlin nach Hannover, so muss er/sie sich um die Zustimmung des anderen Elternteils bemühen. Ist dies nicht möglich, muss das Gericht angerufen werden, das dann am Kindeswohl orientiert eine Entscheidung herbeiführt.
Elternteile, die mit dem Antrag des anderen Elternteils auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht konfrontiert sind, sollten beim Gericht beantragen, dass alternativ beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf einen Pfleger, z.B. dem Jugendamt übertragen wird. Ersatzweise kann beantragt werden, dass im Fall der Zuweisung des ABR an den beantragenden Elternteil, geeignete Auflagen zu machen sind, die eine erhebliche Behinderung des Kontaktes zwischen Kind und anderem Elternteil verhindern. Wobei dies eigentlich dadurch geschehen müsste, dass eben beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird.
Eltern, denen durch Beschluß des Familiengerichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, ist zu empfehlen, gegen diesen Beschluss Beschwerde mit der obengenannten Begründung einzulegen. Dann muss das Oberlandesgericht entscheiden.
Politisch müssen die obengenannten Aspekte in die gesetzlichen Ausformulierungen einfließen.
1. Mit der Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Sorgerecht, d.h. automatisches Inkrafttreten der Gemeinsamen Elterlichen Sorge mit Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Die Mutter erhält die Möglichkeit der Gemeinsamen Sorge zu widersprechen, dem Vater steht dann die Möglichkeit zur Verfügung vor dem Familiengericht die Gemeinsame Elterliche Sorge zu beantragen, das Gericht entscheidet dann unter dem Aspekt des Kindeswohls.
2. Dadurch, dass die Gemeinsame Elterliche Sorge nur noch bei Gefährdung des Kindeswohls beendet werden darf.
3. In Fällen, wo einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrechts aus unabweislichen Gründen entzogen werden muss, ist durch geeignete richterliche Auflagen dafür zu sorgen, dass schützenswerte Beziehungen zwischen Kindes und anderen Elternteil nicht durch Wohnortwechsel, die schwere Erreichbarkeit zur Folge haben, stark beeinträchtigt oder zerstört werden können.
Gefunden bei.
www.vaeternotruf.de