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Fristlose Kündigung der Wohnung!

Rhenus

Urgestein
Hallo Anjali,

nun mache dich nicht verrückt.
Fristlos heißt, dass der Vermieter sofort eine Räumungsklage anstrengen kann.
Doch das dauert und dafür muss das Gericht Zeit haben.
Vor allen Dingen, muss er vor Gericht Recht bekommen.
Wenn du bis dahin deine Mietschulden bezahlt hast, ist der Kündigungsgrund hinfällig.



boms
Eine Mahnung ist, meines Wissens, hier auch garnicht notwendig.
Aber selbstverständlich muss abgemahnt werden und sogar die Konsequenz angedroht werden.
Sonst kann sich das doch, anhand der Gespräche mit dem Vermieter, um eine Duldungshandlung handeln.
 
K

Kruemelchen84

Gast
Guten Abend,
Ich habe mal folgende § zusammengefasst.
Die Verwaltung handelt rechtens soweit erstmal.
----------------------------------------------------------
Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist (fristlos) kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug geraten ist, und ein nicht uneheblicher Rückstand besteht (Details dazu nachstehend unter "Kündigung"). Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten (für den Fall, dass die Miete z.B. wöchentlich zu entrichten ist, gilt die Woche als Zeitabschnitt, die Zahlung muss dann am 3. Werktag jeder Woche erfolgen) § 556 b Abs 1.BGB. Jede andere Vereinbarung zum Nachteil des Mieter im Mietvertrag ist unwirksam. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung beim Vermieter an!
...
Während der gewöhnliche Schuldner einer Zahlung in aller Regel erst nach einer Mahnung (es ist ein häufiger Irrglaube, dass mindestens drei Mahnungen erforderlich sind!) in Verzug gerät, gilt dies nicht für den Mieter. Da der Mieter zu festen, sogar gesetzlich festgelegten Terminen ( § 556 b Abs 1 BGB) zahlen muss, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

Also,
mir wollte das JC einmal auch nicht helfen -.-
nichtmal ein Darlehen.
So das ich Familie um Hilfe gebeten habe &
ich die Miete direkt zahlen konnte.
Bei mir ging es aber hoechtens zu einer Vollstreckung!
Weiter nicht.
Hol dir aufjedenfall Anwaltlichen Rat.
Den Tip mit dem JA bin ich eher misstrauisch.
Ich weiß nich ob Sie das mit ihren so tollen "ZAUBERWORT" Kindeswohlgefaehrdung anfechten.
Ich hatte vor kurzen erst Probleme mit dem JA & WIR HABEN GESIEGT!
Was nicht selbstverstaendlich ist gg ein Gegner des JAs ;)
Mehr dazu hier: http://www.hilferuf.de/forum/familie/139513-kinder-vom-ja-entzogen-direkt-aus-der-kita.html
Das JA war es schnurz , auch ob es mit Kosten verbunden gewesen waere die Unterbringung.
Aber die Handlung war wieso nicht erlaubt^^

Ich wuensche Dir einen guten Rutsch ins neue Jahr.
& das Du es schaffst.
Halt die Ohren steif.

Liebe Gruesse.
 

Rhenus

Urgestein
Hallo Kruemelchen84,

grundsätzlich hast du das richtig dargestellt.
Doch wir haben ein "lebendiges" Recht. Es orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung (ergangene Urteile).

Da der Mieter zu festen, sogar gesetzlich festgelegten Terminen ( § 556 b Abs 1 BGB) zahlen muss, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.
Die alleinige Verzugsetzung rechtfertigt keine fristlose Kündigung, da wir es hier nicht mit Vertragsrecht sondern Mietrecht (Wohnung!) zu tun haben.
Hier geht man davon aus, dass eine Mahnung (nicht wegen der Verzugsetzung!) vorher erfolgen muss.
Man kann nicht einfach auf die Straße ziehen!

Der Begriff erheblicher Rückstand ist zudem etwas strittig.

Ein Mieter kann durch Zahlung des schuldigen Betrags bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage die Kündigung abwehren, §569 BGB.

Ja und dann gibt es das noch:
§ 574
Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung


(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.


(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Auch ein Amt kann den Mieter wieder Zwangseinweisen.
 

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