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Gast
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Ist alles im § 1610 BGB geregelt.Ich hab es wie Barbara verstanden.
Wäre ja noch schöner, wenn man für ein (volljähriges) Kind unterhaltspflichtig wäre, nur weil man mal mit einem Elternteil zusammen war...
Grundsätzlich schulden Eltern ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
Geschiedene sollten beachten, dass nach dem 18. Geburtstag des Kindes nunmehr beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Eine Mutter, die bisher Naturalunterhalt in Form von Erziehung und Unterbringung geleistet hat, muss jetzt also ebenfalls finanziell für den Nachwuchs aufkommen, sofern ihr Verdienst dies ermöglicht.
Ein eventuell schlechtes oder faktisch nicht existentes Verhältnis zum Vater berechtigt diesen nicht, dem volljährigen Kind den Unterhalt zu streichen.
Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte abgesehen vom Finanziellen keinen Kontakt zum Vater haben will.
Nach Beendigung des Studiums müssen junge Akademiker nach einer Bewerbungsfrist von drei Monaten ein Beschäftigungsverhältnis antreten.
Über diese Frist hinaus schulden Eltern keinen Unterhalt mehr.
http://www.kanzlei-hasselbach.de/2012/kindesunterhalt-fuer-volljaehrige/11/
Was sollte sie den " deiner " Meinung nach tun, das wäre noch zu klären?