Ich denk mir (laienhaft) meinen Teil dazu mal so:
Unter
FoVo 2/2015, Pfändung einer Mietkaution | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
steht schon mal, dass der Mieter einen (Geld-)Anspruch auf Rückzahlung seiner Kaution gegen den Vermieter hat, wenn der Vermieter die Kaution erhalten hat. Oder dass der Mieter einen Anspruch gegen die Bank bei einem Kautionskonto hat, weil dann die Bank das Geld hat aber nicht der Vermieter.
Der Gläubiger kann Geld ja nur an Orten suchen, wo es sich befindet, und durch die Pfändung würde sich ändern, wer den Anspruch hat. Also bekäme der neue Anspruchsinhaber das vorhandene Geld.
Diese Ansprüche haben allerdings dort im Text ein " wenn", das von der Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt wird.
Nun frag ich mich, ob der Vermieter sich aus der Kaution befriedigen darf, wenn Mitrückstände bestehen, sofern die Kaution "wegen aller Verhältnisse aus dem Mietverhältnis" geleistet wurde., denn dann handelt es sich um ein "zweck-gebundenes Vermögen", das nicht pfändbar ist:
Pfändung der Kaution: Ihre Rechte als Mieter und Vermieter (mietkautionsbuergschaft.de)
Durch Mietrückstände oder Schäden würde der Vermieter sich noch während der Mietzeit an der Kaution bedienen, so dass das Vermögen "weg" ist.
Dürfen dürfte er grundsätzlich nicht, jedoch scheint die Nicht-Zahlung von Miete durch das leere Bankkonto des Vermieters entgegen der Pflicht zur Zahlung ein unstreitiger Fall zu sein, bei dem es doch wieder geht:
Mietkaution einbehalten - Gründe, Fristen & Regelungen (kautionsfrei.de)
Schlau wäre in dem Zusammenhang, wenn im Mietvertrag sämtliche Zahlungen insgesamt auf die älteste Schuld anrechenbar wären, denn dann würde die Kaution bei Nicht-Mietzahlung automatisch abschmelzen.
Rein vom Bauchgefühl her empfinde ich, dass ein Gläubiger auch nicht Mietzahlungen des Mieters an jedem 2. des Monats pfänden kann, wenn am ersten des Monats Miete gezahlt wurde.
Auch hier - da Miete im Vorhinein zu zahlen ist - steht noch gar nicht fest, ob der Mieter seinen Wohn-Gegenanspruch des bleiben-könnens umsetzt, weil eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses taggenau und beliebig erfolgen kann, und der Mieter theoretisch das überzählige und bereits gezahlte Geld im Gegenzug zurück bekäme.
Wann genau und wieviel Geld von wem an wen zu zahlen wäre hinge auch dort von der Beendigung des Mietverhältnisses ab.