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Gast
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Arme Deichgräfin,sie war das nicht!
Deine höfliche Art finde ich bemerkenswert...
Solche "Weisheiten" ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Verwandte in gerader Linie...
Der Vater könnte befreit sein,wenn Tochter ihm nach dem Leben getrachtet hat oder wenn er unterm Selbstbehalt ist etc.
Lebenslange Unterhaltspflicht ergibt sich lt.BGB aus den §§ 1601 und folgenden .
Der Staat kommt immer erst in zweiter Hinsicht in die Pflicht.
Wenn der Vater dann über dem Selbstbehalt ist (1100Eu)ist er AUCH BEIM ERLÖSCHEN DER AUSBILDUNGSUNTERHALTSPFLICHT potentiell pflichtig-- zum "Verwandtenunterhalt."
ALG2,Sozialhilfe ,Zuschüsse für Notlagen...eigentlich ALLES erst,wenn der Verwandtenunterhalt geprüft und ausgeschlossen wurde..
Siehe "Sozialbetrug".
Auf den Verwandtenunterhalt wird eigenes Einkommen angerechnet
( Pflegegeld aber z.B. wohl AUCH nicht) ,auf den Ausbildungsunterhalt
NICHT jede Einkommensart (Schüler/Studenten dürfen anrechnungsfrei dazuverdienen..wenn das Studium/die Schule der HAUPTLEBENSINHALT ist--also Ferienjobs/sporadische Jobs,bestimmte Wochenarbeitsstunden...).
Nur die KG-Kasse /KK prüft den "Verdienst" als Ausschlußsumme.
Also...ruhig Blut und ALLE Aspekte bedenken.
Lieber Gruß!
Micky
Die Unterhaltspflicht, die du meinst, ist eine andere, als hier in Frage kommt, nämlich, wenn das Kind, die Eltern oder die Oma pflegebedürftig werden, dann muss in auf- und absteigender Linie für einander eingestanden werden.
Die Fragestellerin hat aber einen offensichtlich sehr gut bezahlten Nebenjob, ist zwar behindert aber nicht pflegebedürftig. Sie hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen bis zum Ende der Regelstudienzeit ihrer Erstausbildung. Danach ist Schluss mit Papas Geld.
Quelle:Arbeitslosengeld 2 ( ALG II ) Hartz IVBeim Arbeitslosengeld II müssen Kinder nicht für ihre Eltern einstehen. Eltern sind dagegen unterhaltspflichtig gegenüber minderjährigen Kindern sowie dem Nachwuchs, der jünger ist als 25 Jahre und noch keine Erstausbildung abgeschlossen hat.
Selbst erwachsene Kinder über 25, die noch Zuhause in einer Haushaltsmeinschaft zusammen mit den Eltern wohnen, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft und werden von den Eltern unabhängig von der ARGE eingestuft - egal ob die Eltern ALG2-Empfänger sind oder das Kind !!!!