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Mietvertrag Widerspruchsrecht??

C

Carli

Gast
kommt drauf an, warum du von den Vertrag zurücktreten willst! in hedem Fall, würde ich mit dem Vermieter reden und den Grund nennen, wenn er darauf besteht, kannst du sofort kündigen und mußt 3 geeignete Nachmieter benennen. Wenn er die ablehnt (laß dir die Begründung schriftlich geben), bist du raus und er muß selber Mieter suchen!

geeignete Mieter müssen ungefähr dieselben Daten, wie du (Alter und Einkommen, Familienstand) haben und bereit sein zu deinem Einzugstermin einzuziehen!

Mehr kann ich dir da jetzt nicht zu sagen!

LG lateinende
Mumpitz von vorne bis hinten.
Es gibt keinen Rücktrittsgrund und kein Rücktrittsrecht. Der MV ist kein Haustürgeschäft.

Und das mit den drei Nachmieterin ist ein Gerücht das sich seit Jahrhunderten hält und genauso viel Wahrheitgehalt hat wie: "die Erde ist eine Scheibe"
 

Fae

Mitglied
Wieso? Stimmt das mit dem Untermieter nicht?

Meinst Du dieses Buch mit den Irrtümern á la "Man braucht einen Bon, um Gewährleistungsansprüche durchzusetzen" oder "Wenn ich dreimal nach der Rechnung gerufen habe und keiner zu mir kommt, darf ich ohne Bezahlen gehen"?
Der Typ ist doch mal durch sämtliche Sendungen gezogen... und hat wenig bis nichts erzählt, das mir neu war.
Aber allwissend bin ich natürlich nicht, nur laienhaft juristisch interessiert.
 

mikenull

Urgestein
In § 553 BGB steht´s wie´s ist. An eine Untervermietung werden nur ganz geringe Bedingungen gestellt.

Ja, richtig. Es nennt sich das "neue Lexikon der Rechtsirrtümer". Und es wird Dir gehen wie mir: Man lernt ein paar völlig neue Dinge kennen, die man bisher nicht wußte.
 
Zuletzt bearbeitet:

JaneDoe

Aktives Mitglied
Die Möglichkeit der Untervermietung ist eine interessante Lösung, wenn man kurzfristig aus der Mietwohnung ausziehen möchte.
Aber dies scheint nicht die gesamte Wohnung einzuschließen, sondern nur einen Teil.
Also der Mieter der Wohnung untervermietet z.B. 1, 2 Zimmer, quasi als WG.

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.[...]
 

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