Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

OEG-Antrag, nicht zufrieden mit Psychologin

Bernd90

Mitglied
Der Verschlechterungsantrag ist rein rechtlich wie ein Neuantrag zu bewerten, deshalb darf man durch ihn auch bei Verschlechterung des GdS durchs VA ins neue Recht transferiert werden.

Aber ich habe wegen der nur bruchstückhaften Beschreibung von dir Bernd90 auch Verständnisschwierigkeiten.

Wenn nur für so einen kurzen Zeitraum ein GdS überhaupt gesehen wurde, wirds vermutlich tatsächlich schwierig. Ich würde insofern meinen Schwerpunkt auf die Kürze des Gutachtens legen. Evtl. war die Überprüfung auch so kurz, da keine Berichte vorlagen, was natürlich bereits eine wichtige Vorinformation für die Gutachterin ist. Das Gutachten basiert insofern keineswegs nur auf die Begutachtung vor Ort, sondern ebenfalls darauf was an medizinischen VORberichten vorliegt. Dadurch bildet sich die Gutachterin schon mal ein Bild VORab, welches natürlich durch die Untersuchung noch validiert wird.
JA mein Rechtsanwalt sagte mir auch ich soll das kurze Psychologische Gutachten im Widerspruch als wichtigen Punkt sehen. Die Psychologin wusste viel über die Zeit von 2008-2009, ich denke das sie medizinische Berichte hatte.
 

Silan

Aktives Mitglied
@Höhnchen
Naja, das stimmt schon alles, wirkt sich aber wohl nicht so extrem aus, dass innerhalb von 15 Min. so ein ganzer Fragenkatalog gutachterlich behandelt werden kann. Ds kann man ein nettes kleines Frage-Antwortspiel spielen, aber eine Evaluation des Fragenkatalogs im Zusammenhang mit den Störungen und den kausalen Zusammenhängen erarbeiten? In meinen Augen nicht möglich. Und da würde ich mich im Widerspruch drauf berufen. Wie hat die Gutachterin das geschafft.
 

Höhnchen

Mitglied
Du hast Recht Silan. Ich denke nur gerade wie das Amt die Vorgänge sehen KÖNNTE.
Wahrscheinlich ist, wenn nichts Neues an Berichten vorliegt, dann könnte sich dies schon im Vorfeld negativ auf das Begutachtungsvefahren ausgewirkt haben, da nichts Formelles die Aussagen von Bernd90 stützt. So wie Bernd schon schreibt, die Gutachter beziehen sich natürlich auf die Akte.

Das alles bedeutet natürlich nicht, dass nicht ordentlich begutachtet werden muss. Deshalb ja auch mein Tipp meinen Schwerpunkt auf die Kürze der Zeit der Begutachtung zu legen, denn mMn kann in der Kürze gar keine richtige Begutachtung stattfinden.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Wenn man einer Behörde einen Fall "unterschiebt", indem man eine Regelung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens nach SGB 10 heranzieht, stehen die Chancen erstmal nicht so gut. Der Sachbearbeiter kennt üblicherweise nur sein eigenes Spezialgesetz, hier sgb 14. Das enthält natürlich auch Verfahrensregelungen. Nur wenn diese nicht anwendbar sind, greift das SGB 10.

Der Saxhbearbeiter wird den Antrag also eher als "Trick" oder unfairen Anfriff Werten, und entsprechend nachlässig und unmotiviert geht er zu Werke.

Man muss natürlich diese skandalöse Begutachtung angreifen. Egal wie lange irgendwas zurückliegt, und auch mit hundert Arztbriefen im Vorfeld, kann niemand auch nur annähernd in 15 Minuten eine Begutachtung durchführen. Das reicht ja gerade mal um den Lebenslauf herunterzubeten.

Hilfreich wäre es doch offenbar, aktuelle Berichte der Psychologin mit einzureichen? Erklärungebedürfrig ist weiterhin die Lücke von 2009 bis 2022. Du musst darlegen, was du da gemacht hast, und welche Symptome aufgetreten sind. Das kann im Widerspruchsverfahren dann aufgegriffen werden.

Im besten Fall also ein neues Gutachten mit anderem Ergebnis, denn die Behörde wird immer das übernehmen was der Arzt schreibt.
 

logig

Aktives Mitglied
Jeder Bescheid kann nur auf Grundlage des SGB X (Sozialverwaltungsverfahren) aufgehoben, geändert oder ähnliches werden. Dafür gibt es in den anderen Sozialgesetzbüchern gar keine Regelung. Deshalb steht z.B. auch auf den Bescheiden nach § 144 SGB XIV, dass diese nach § 48 SGB X berichtigt wurden.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Jeder Bescheid kann nur auf Grundlage des SGB X (Sozialverwaltungsverfahren) aufgehoben, geändert oder ähnliches werden. Dafür gibt es in den anderen Sozialgesetzbüchern gar keine Regelung
Nein, gerade nicht. Die Sozialgesetzbücher regeln nicht nur was gemacht weder soll, sondern auch in welcher Art und Weise. Jedes Buch hat also eine Doppelstruktur. Man liest einen Inhalt und daraus ergibt sich sodann, wie das gemacht wird.

Zudem gibt es immer auch explizit in jedem Buch Verfahrensvorschriften. So regelt z.B. Par. 36a SGB 8, unter welchen Umständen eine vom Berechtigten selbst beschaffte Leistung vom Jugendamt rückwirkend zu bezahlen ist.

Und natürlich kann z.B. ein Jugendamt eine Hilfe von Heimerziehung auf Erziehungsbeistand ändern. Dafür braucht es kein SGB 10. Es genügen die Regelungen zur Hilfe zur Erziehung und zur Hilfeplanung.

Diese Systematik zieht sich durch alle Sozialgesetzbücher. Das sgb 10 ist nachrangig. Das greift nur, wenn das Spezialgesetz den Sachverhalt nicht regelt.

Darum gehen beim Sachbearbeiter alle Alarmglocken an, wenn irgendwo sgb 10 auftaucht. Das sind Spezialfälle die Ärger und Aufwand verheißen.
 

logig

Aktives Mitglied
@ Dalmatiner, ich gehe davon aus das Bernd einen Neufestsetzungantrag oder Verschlimmerungsantrag gestellt hatte. Soweit ich es verstehe, ist Bernd bereits seit 2008 anerkannt wurde. Allerdings ab 2009 nur noch mit einem GdS von 0. 2008 wurde also ein rechtskräftiger Bescheid erlassen. 2009 wurde dieser nach § 48 SGB X geändert, da nur noch ein GdS von 0 vorlag.
Da sich die Gesundheitlichen Folgen verschlechtert haben, hat er einen Antrag auf Neufestellung des Versorgungsantrages wegen Verschlechterung gestellt. Wie auch, dass Amt schreibt, werden Bescheide bei Änderung der Verhältnisse oder Tatsachen, nach § 48 SGB X geändert. Wonach hätte denn deines Erachtens, der Bescheid ergehen sollen?
Ob die Grundlage für die Bescheidänderung gegeben war, wurde entsprechend nach dem SGB XIV geprüft.
Bzw. was hätte gemacht werden sollen, damit es anders läuft?

Gegen diesen Bescheid müsste jetzt Widerspruch eingelegt werden.

Oder meintest du etwas anders?

Handelt es sich bei rückwirkenden Zahlungen vom Jugendamt, denn um Fälle bei denen ein bereits rechtskräftiger Bescheid geändert wird? Ich kenne mich mit dem SGB 8 nicht aus.
 

Anzeige (6)

Autor Ähnliche Themen Forum Antworten Datum
G Antrag auf Oeg jetzt oder nach 2024 Gewalt 9
Höhnchen OEG/BVG/SGB XIV und Therapiekostenübernahme Gewalt 25
Höhnchen OEG/BVG/SGB XIV Altersrente Gewalt 37

Ähnliche Themen

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

    Anzeige (2)

    Oben