Wenn man einer Behörde einen Fall "unterschiebt", indem man eine Regelung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens nach SGB 10 heranzieht, stehen die Chancen erstmal nicht so gut. Der Sachbearbeiter kennt üblicherweise nur sein eigenes Spezialgesetz, hier sgb 14. Das enthält natürlich auch Verfahrensregelungen. Nur wenn diese nicht anwendbar sind, greift das SGB 10.
Der Saxhbearbeiter wird den Antrag also eher als "Trick" oder unfairen Anfriff Werten, und entsprechend nachlässig und unmotiviert geht er zu Werke.
Man muss natürlich diese skandalöse Begutachtung angreifen. Egal wie lange irgendwas zurückliegt, und auch mit hundert Arztbriefen im Vorfeld, kann niemand auch nur annähernd in 15 Minuten eine Begutachtung durchführen. Das reicht ja gerade mal um den Lebenslauf herunterzubeten.
Hilfreich wäre es doch offenbar, aktuelle Berichte der Psychologin mit einzureichen? Erklärungebedürfrig ist weiterhin die Lücke von 2009 bis 2022. Du musst darlegen, was du da gemacht hast, und welche Symptome aufgetreten sind. Das kann im Widerspruchsverfahren dann aufgegriffen werden.
Im besten Fall also ein neues Gutachten mit anderem Ergebnis, denn die Behörde wird immer das übernehmen was der Arzt schreibt.