Deshalb ist es um so wichtiger, dass auch dargestellt wird, wie es sich mit den befristeten Leistungen verhält. Aus meiner Sicht sind andere Leistungen, als die Entschädigungszahlung und der BSA, nur im Bestandschutz, wenn über diese bereits ein Bescheid oder wenigstens ein Antrag besteht. Insoweit sie bereits beschieden waren, sollte das Amt mitlerweile in der Lage sein, auch entsprechend dem Bestandschutz mitzuteilen, ob diese nach dem SGB XIV mind. gleichwertig sind, und damit unabhängig vom Wahlrecht automatisch nach dem SGB XIV beschieden werden. Voraussetzung, die Sachbearbeiter setzten es entsprechend dem Gesetzt um. Dann bräuchte es wahrscheinlich nur für relativ wenig befristete Leistungen Informationen, wie es weiter ggf. im Bestandschutz verläuft. Z.B. das Weiterverlängerungsanträge spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf der befristung gestellt werden müssen und was passiert wenn dies nicht geschied. Sowie ob diese Leistungen ab 01.01.2034 nach dem SGB XIV gewährt werden und in welcher Höhe. Soweit dies nicht der Gegenüberstellung leistbar ist, sollten hierfür z.B. Fallmanagement gegeben werden und zwar mit Rechtlichen Klärungen.
Bei den rechtlichen Klärungen besteht meines Erachtens das Problem, dass die Sachbearbeiter selber nicht wissen, wie sie das SGB XIV umsetzten. Sprich ob die Auskünfte entsprechend sind, ist fraglich.
Es bleibt abzuwarten, was mit der Gegenüberstellung an Informationen rausgeht.
Bei den rechtlichen Klärungen besteht meines Erachtens das Problem, dass die Sachbearbeiter selber nicht wissen, wie sie das SGB XIV umsetzten. Sprich ob die Auskünfte entsprechend sind, ist fraglich.
Es bleibt abzuwarten, was mit der Gegenüberstellung an Informationen rausgeht.