Die erhöhung aus der Grundrente kann nach dem SGB XIV nicht mehr abgezogen werden.Also netto vergleichseinkommen minus deine Einkünfte plus erhöhte grundrente
a) weil es sie nach dem SGB XIV nicht mehr gibt, sondern nur bei Betroffenen die einen Antrag vor dem 31.12.2023 rechtsicher beim Wahlrecht übernommen werden (das hierdurch evtl. eine Verbesserung rauskommt, hat die Bundesregierung gewollt).
Bei der Pauschalen Berechnung von Brutto und Netto vor Altersrente, ist der % indivieduell. Dabei wird nicht nur die Höhe des Vergleichseinkommen (ähnlich wie bei der ESt wird hier eine Progeression berechnet) sondern auch ob single oder verheiratet entsprechend berechnet. Wobei die Berechnung aus dem BSA vom 31.12.2023 übernommen werden kann. Ausnahme: Alt BSA. Bei Altersrente wird für alle 50 % abgezogen, sprich für den Unterschied kann der jetzige Abzugsbetrag und bei 50% verglichen werden.
@ silan, bekommst du Alt BSA? Habe ich vergessen.
Wie Hamburger schreibt, sollte die Gegenüberstellung für das Amt leicht zu erstellen kann. Der BSA ändert sich zum 01.01.2024 lediglich dadurch, dass er um die Ausgleichsrente und das ruhen der Höherbewertung zu erhöhen ist.
Wenigstens soweit es nur um die Gegenüberstellungen der "Geldleistungen" (ab SGB XIV: Entschädigungszahlung und BSA) geht. Soweit hier auch eine Gegenüberstellung bei den Fürsorgeleistungen erfolgt, könnte es individuell unterschiedlich sein. Allerdings scheinen mir die meisten Leistungen nach dem SGB XIV mind. gleichwertig zu sein, sprich sie sollten eigentlich automatisch nach dem SGB XIV gegeben werden. "eigentlich", weil anscheinend scheint auch dies für die Behörde ein Buch mit sieben Ziegeln zu sein. Aber vielleicht sehe ich die Schwirigkeiten, weshalb es das Amt (noch) nicht hinbekommt, nicht.
Nach dem SGB XIV soll nicht Zugang Feststellungsbescheid, sondern sobald dieser Bestandskräftig geworden ist. Offen ist ob es wie Niedersachsen schreibt, erst wenn für alle Leistungen bestandskräftige Bescheide nach dem SGB XIV, Bestandschutz, vorliegen (also auch z.B. ehemals Führsorliche Leistung) oder bestandskräftiger Bescheid für "Geldleistungen" im Bestandsschutz. Außerdem ist für mich nicht klar, wie es aussieht, wenn z.B. noch nicht über alle BVG Leistungen entschieden wurde, allerdings entsprechend der bis zum 31.12.2023 entschiedenen Leistungen ein Bescheid nach dem Bestandschutz rausgegangen ist.Das Datum entspricht aber nicht "Zugang gegenüber Stellung " sondern "Zugang feststellungsbescheid "
Widerum könnte die Begründung, dass erst nach Gegenüberstellung, auch sein, dass es mit dem Recht nicht vereinbar ist, dass ein Wahlrecht ausgeübt werden soll ohne das, dass Ergebniss beim Wahlrecht bekannt ist.
Wichtig, ist wenn es nur mündlich unter Zeugen erfolgt ist, dass eine Gesprächnotiz gemacht wird und ggf. diese sich vom Amt unterschrieben wird. Nicht, dass es dann so hingestellt wird, ihr hättet es falsch verstanden.
Beim BSA ab 6/2011 stand in der Verordnung (bei Altersrente), dass 75% des Bruttovergleichseinkommens genommen werden und laut BVG von diesen 50% Netto bezahlt wird. Ich weiß allerdings nicht, wie es umgesetzt wurde. Sprich ob tatsächlich beides oder anders.
Soweit beides gemacht wurde und ein Betroffener bereits am 31.12.2023 im Altersrentenalter war, müsste mit dem SGB XIV auch hier der BSA neu berechnet werden. Nur wenn hier nicht 75% des Vergleichseinkommens genommen wurden, sondern nur vom Brutto 50% abgezogen wurden, bliebe es gleich.
Wie es allerdings gemacht wurde, wäre intressant von Betroffenen zu höhren, bei dem die Voraussetzungen vorgelegen haben. Also Antrag nach 6/2011 und Altersrentenalter vor 31.12.2023.
a) auch im neuen Recht gibt es die Zuteilung und2. Du hast einiges an Vorteilen, die dann evtl. im neuen Recht nicht mehr gültig wären, z. B. deine Zuteilung.
b) zwar wurde mit Anerkennung nach den OEG auch ein Anspruch auf Heilbehandlungskosten festgesetellt bzw. beschieden (stand bei mir im Anerkennungsbescheid), allerdings gibt es für Heilbehandlungskosten größtenteils keine Bestandschutz. Sondernt es wird automatisch nach den neuen Recht gewährt. Außnahme: Heilbehandlungskosten, die über den 31.12.2023 gewährt wurden, werden weiter in der Bewilligenden Höhe gewährt.
Aus diesem Grund wurden Heilbehandlungskosten auch beim Wahlrecht rausgenommen. Weil da keine Wahl besteht.
Hast du hierfür bereits einen Link oder wo es nachgelesen werden kann? Es bräuchte etwas, wonach dies rechtlich geregelt ist.3. Du hast vermutlich sogar die Nichtüberprüfung rechtlich fix - die grandfather - Klausel. Da gilt dann nichtmal das SGB X um erneute Überprüfungen anzuordnen.
Wobei sich mir die Frage stellt, wenn ein Betroffener 55 Jahre alt bwz. älter ist und sich seit mind. 10 Jahren nichts verändert hat, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Amt es nochmal überprüfen sind und wie hoch die Gefahr, dass damit dann eine Verbesserung raus kommt. Mit einer Überprüfung allerdings auch die Gefahr fürs Amt besteht, dass sich der GdS verschlechtert.
Vielleicht hilft auch die Überlegung, dass vom Amt gesehen Verbesserung erst erfolgen kann, wenn diese Rechtssicher ist. Sprich in dem Fall, hieße z.B. eine Klage, dass das Amt weiter die höheren Entschädigungszahlungen leisten müssen, bis Jahre später entschieden wird. Wenn die Geschwindigkeit ähnlich, wie bei einer Klage ist, bei der es um die feststellung deS GdS geht, könnten es um die 10 Jahre sein. Bis dahin verbleibt es beim jetzigen GdS und bis dahin ist die Gefahr von Verschlechterungen, schon wegen der Belastungen daraus, allerdings auch wegen des Alters, gegeben. Immer in der Gefahr, dass bei einer Klage sogar eine Verschlechterung des Zustandes herauskommt. Ich versuche es mir zu sagen, um die Sorge einer Überprüfung etwas abzumildern. Es kommt evtl. auch auf den GdS an, ein wisso schon zu geringer GdS, wird kaum noch geringer werden.
Welchen Vorteil ich im Wahlrecht sehe, ist dass die Höherbewertung des GdS rechtsicher übernommen wird.
Vorteil im Bestandschutz zu bleiben, soweit dieser Finanziell schlechter ist, könnte der BSA sein. Was die Zukunft im Vergleich Rentenerhöhungsstatz und erhöhung Vergleichseinkommen betrifft, habe ich meine Glaskugel mal in der Vergangenheit reinsehen lassen. Auch dies war nur bedingt möglich. Dafür habe ich, dass Vergleichseinkommen z.B. A 7, welches ungefähr beim Rentenerhöhungssatz bei Alt BSA zum 31.12.2023 wäre und dass Vergleichseinkommen A 7 der Besoldungsstelle verglichen. Die Besoldungsstellen sind meine ich um einiges mehr gestiegen. Dies können Betroffene mit Alt BSA evtl. besser sagen. Ich denke dieser Punkt ist momentan weden ein Vor- noch ein Nachteil, sondern kann beides sein.
Soweit mit dem BSA bei Alterseintritt, allerdings der Bestandschutz besser wird, sollte abgwogen werden. Ähnlich sieht es aus, wenn erwartet wird, dass die Einkünfte aus Erwerbsfähigkeit bzw. ehmaliger mehr als um den Rentenerhöhungssatz steigen oder eben fallen, weil z.B. einen Nebenerwerb nicht mehr ausgeübt werden kann.
2. Überprüfung: die grandfather - Klausel -
a) rechtssicher?
b) kennen sie die Ämter und halten sich daran?
(was bringt eine Klausel, welche das Amt nicht anwendet?)
c) Gefahr Neufeststellung im Bestandschutz zu Überprüfung nach SGB XIV -
warum soll es da einen Unterschied geben?
Beide wären nach dem SGB X vorzunehmen.
Wobei beim Bestandschutz per SGB XIV geregelt ist, dass diese von Amts wegen erfolgen können.
Allerdings könnte das Amt wenn SGB XIV höhere Leistungen, weniger Interesse haben.
€ 200 im Monat, auf 20 Jahre, sind auch fast eine halbe Million. Je BSA bei Altersrenteneintritt, entspechend weniger. Nur es sagt wenig dazu aus, wenn damit Ruhe vom Amt wäre, Sicherheit dass alles so bleibt ohne irgendwelcher Nachprüfungen. Was allerdings, wenn es überhaupt nicht mehr Ruhe damit gibt?
Will das Amt, dass wir wechseln?