@ Tulpe, ja soweit ein Wechsel Kraft SGB XIV bei den fürsorglichen Leistungen (also nicht im Wahlrecht) erfolgt, betrifft es auch nur die leistungen, welche damit betroffen sind. Es muss auch nicht alle Fürsorglichen Leistungen betreffen. Wenn du z.B. EGH bekommst, welche nach neuen Recht eher besser ist - dann müssten diese nach den neuen Recht erbracht werden. Wenn du eine andere fürsorgliche Leistung erhältst, die nach neuen Recht nicht mind. gleichwertig ist, dann erst spätestens am 01.01.2024.
Ich muss noch mal nachschauen, es gab zwei BMA Schreiben. Ja, war Schreiben vom Mai 2024.
Mich verwundern zwei Punkte. Zum einen schreibt der BMA, dass Hilfe zur Pflege entweder nicht mehr oder nicht mind. gleichwertig wäre. Da allerdings im Kapitel über die Pflegeleistungen steht, dass auch angemessene Kosten über die Sachleistungen der Pflegekasse hinaus übernommen werden, sprich Hilfe zur Pflege, wird damit wenn auch nicht mehr so genannt, so doch vom Sinn und ich denke der höhe mind. gleich übernommen. Wobei ich mich mit Hilfe zur Pflege nicht auskenne.
Zum anderen Verwundert mich die Aussage, dass diese bei z.B. einen Verfristeten Weiterverlängerungsantrag auch nicht nach den neuen Kapiteln (wenn auch ggf. schlechter) gewährt werden können. Aus meiner Sicht würde ein verfristeder Weiterverlängerungsantrag sich zu einem Neuantrag umfandeln und damit würden für diese dann neu beginnende Leistung die Besitzbestandregelungen nicht mehr zutreffen. Ergo es würde nach dem neuen Recht, zu bewilligen sein (soweit vorhanden). Außerdem hieße die Aussage, dass ansonsten auch ab 01.01.2034 diese Leistungen gar nicht mehr erbracht werden. Sprich wenn z.B. ein Betroffener nach dem BVG Hilfe zur Pflege in Höhe von € 1000,-- (ausgedacht) bekommen hat und angemessener höhere Sachleistungen nach dem SGB XIV nur € 800,-- wären, die allerdings lebensnotwendig benötigt werden und wahrscheinlich auch vom Sozialamt nicht ohneweiteres übernommen werden, muss hier noch spekuliert werden, wielange die Leistungen noch benötigt werden? In dem Fall müsste es auch per 01.01.2034 noch eine möglichkeit geben im Wahlrecht zu wechseln.
Schon die Aussage bei einem verfristeten Weiterverlängerungsantrag sehe ich skeptisch. Da bis jetzt so gut wie keine Informationen rausgegeben wurden, woher sollen Betroffene den die Frist von zwei Wochen wissen? Und woher sollen sie wissen, dass sie dann gar kein Anrecht mehr auf die Leistungen haben? Oder woher sollen sie wissen, was besser ist? Insbesondere wo es das Amt nicht einmal weiß.