Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

Silan

Aktives Mitglied
Meine Therapeutin hat heute in meinem Beisein mit einigen Sachbearbeitern vom VA gesprochen, in der Hoffnung mal eine verlässliche Antwort zu bekommen. Auch sie hat navh ca 10 min konversation mit mehreren Sachbearbeitern aus unterschiedlichen Abteilungen nur noch die Augen verdreht und genervt gekuckt...
Zumindest hat sie zwei Auskünfte bekommen, die ich interessant fand. Die erste war, dass die Gegenüberstellungen zumindest hier in NDS soweit wären, dass bis Februar alle Berechtigten eine solche erhalten sollen...
Die zweite kam aus der Rechtsprüfungsabteilung, die sagte, das Wahlrecht beginnt tatsächlich erst mit dem Erhalt dieser Gegenüberstellung, weil die Gesetzeslage eine Abweichung von der Jahresfrist nicht zulasse, die an diese Gegenüberstellung gekoppelt sei.
Sind gespannt... Februar ist schon bald, ob denen das klar ist?
 

Höhnchen

Mitglied
Hallo Johanna,

kannst du mal einen Link einstellen, wonach du gelesen hast, dass der Bestandsschutz, also die grandfathering Klausel, auch nach dem 31.12.2023 eintreten kann?
Das würde mich echt interessieren, denn so wie ich es lese, können Altfälle AUS dem BVG Bestandsleistungen erhalten. Sie sind aber nicht mehr IM BVG, deshalb können wir ja auch nichts mehr nach BVG beantragen. Andererseits können wir INS neue Recht wechseln. Das ist ein Riesenunterschied.
Und leider entnehme ich meinem kommentierten SGB XIV (C. H. Beck), also DAS Gesetzbuch schlechthin, dass für o. G. Gesetz (§ 62 Abs. 3 BVG) nur der Bestandsschutz gilt, also wenn beide Bedingungen am 31.12.2023 vorlagen.

Ich hätte sehr gerne Unrecht!!
 
Zuletzt bearbeitet:

Tulpe88

Mitglied
Muss @Höhnchen leider beipflichten. Eine Rechtsanwältin hat dazu eine Anfrage ans Versorgungsamt Hamburg gestellt:

„ Was passiert mit der Gruppe derjenigen Geschädigten, die das 55 Lebensjahr vollendet haben und bei denen der GdS seit 10 Jahren keine Änderung erfahren hat?

Zuvor galt § 62 Abs. 3 BVG (3) 1Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.

§ 62 BVG ist außer Kraft. Hier gibt es, auch bei Ausübung des Wahlrechts und Verbleib im alten Recht keinerlei Besitzstand. Der Paragraf ist quasi einfach weg. Die Frage wurde auch in einer Anfrage an die Bundesregierung behandelt, die Antwort der Bundesregierung findet sich in Drucksache 20/11111 vom 19.04.2024. Die hilft diesbezüglich aber nicht viel weiter, weil sie eben korrekterweise sagt, dass die Frage, wie mit Neufeststellungen (von Amts wegen) umgegangen wird Umsetzung Ländersache ist.

Ich habe an das Versorgungsamt also die folgende Frage gerichtet:

Hierzu wurde in der Antwort der Bundesregierung in BT-Drucksache 20/11111 auf die Länder verwiesen: Nachdem § 62 Abs. 3 S. 1 BVG außer Kraft ist: Kann der GdS künftig herabgesetzt werden, auch wenn Geschädigte das 55. Lebensjahr vollendet haben und der GdS seit 10 Jahren keine Änderung erfahren hat? Wie wird mit dem entsprechenden Personenkreis künftig verfahren werden? Wird es also in diesen Fällen Überprüfungen/Begutachtungen zur Höhe des GdS geben? Wenn ich es richtig verstehe, dann gibt es aufgrund des Außerkrafttretens von § 62 Abs. 3 S. 1 BVG ja auch keinen Bestandsschutz, bzw. hätte dieser § 62 BVG vermutlich auch nicht umfasst?

Die zuständige Person im Versorgungsamt teilte mir sinngemäß mit: ja korrekt, § 62 SGB XIV gilt nicht weiter und es gibt auch keine vergleichbare Regelung im SGB XIV.

Folge: Bei Neufeststellungen werden alle Personen gleichermaßen behandelt. Es gibt also gesetzlich keinen Schutz (mehr) bei Personen ü 55 mit 10 Jahren gleichbleibendem GdS, weder für die Neufälle nach Inkraftreten, noch für diejenigen, die sich für den Besitzstand entscheiden.“
 

Höhnchen

Mitglied
Danke @Tulpe88 für deine Antwort. Ich habe selten so ungern Recht gehabt.
Wobei mein kommentiertes Gesetzbuch durchaus von einem Bestandsrecht, bei Vorliegen beider Bedingungen bis 31.12.2023, ausgeht.
Leider kann ich nichts zu deiner Frage beitragen. Ich habe sie ja in ähnlicher Form hier bereits aufgeworfen.
Vielleicht wird tatsächlich versucht, mit diesem „Mittel“ ins neue Gesetz zu überleiten? Aber bis dahin ist noch viel Zeit, in der sicher noch Gerichtsurteile dazu verfasst werden. Möglicherweise haben die Länder selbst noch gar keine Vorstellung, wie sie damit umgehen wollen.
 

logig

Aktives Mitglied
Jetzt hab ich aber auch noch mal ne Frage ist das korrekt, dass man im Besitzstand verbleiben kann und nur die fürsorgerischen Leistungen 2033 übergeleitet werden ins SGB 14?
Vom Sinn des SGB XIV würde ich sagen, es sollte gehen. Wenn ich allerdings das BMA Schreibe lese, bin ich unsicher. Aus meiner Sicht wäre allerdings ansonsten, dass Wahlrecht absurd, da in dem Fall alle die fürsorgliche Leistungen bis 2033 nach dem BVG erhalten, um diese Leistungen nicht ganz zu verlieren das Wahlrecht ausüben müssen.

Allerdings geben ich zu bedenken, dass die meisten fürsorglichen Leistungen sowieso ins SGB 14 übergeleitet werden. "Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Leistungen nach Kapitel 1 bis 4 und 6 bis 22 erbracht werden können und diese für die Berechtigten mindestens gleichwertig sind. "

In den Absätzen 1 bis 3 geht es um befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen (fürsorgliche Leistungen), die ggf. bis längstens 31.12.2033 weitergefährt werden.
 

logig

Aktives Mitglied
Grandfathering Klausel zu deutsch Bestandsschutz :
Hier wäre wichtig ob es sich um eine rechtskräftige Klausel handelt, die insgesamt überall anzuwenden ist. Somit dann, wenigstens im Bestandschutz, die nicht Aufnahme von § 62 BVG aushebelt. Insoweit stellt, sich die Frage ob diese in der Anfrage (habe ich noch nicht gelesen), sowie in der Aussage vom Versorgungsamt Hamburg beachtet wurde.

Wobei offen ist, ob ein Amt einfach so eine Nachprüfung machen kann oder darlegen die konkreten Anhaltspunkte darlegen muss. Diese sollten, wenn über 10 Jahre alles gleichgeblieben ist, nicht so ohne weiters sein. Zumal mit einer Nachprüfung fürs Amt auch immer die Gefahr einer Verschlechterung besteht. Nur eben die Sicherheit fehlt und die empfinde ich als wichtig.

Wenn ich bedenke, dass häufiger im Entwicklungsverlauf des SGB XIV nachgefragt wurde, was noch gedann werden kann um die Betroffene nicht so sehr zu belasten, wäre der § 62 BVG bzw. der GdS Schutz sehr gut gewesen.

Leider sagt die Aussage des Versorgungsamtes Hamburg nicht aus, wie diese damit verfahren.
 

logig

Aktives Mitglied
Die zweite kam aus der Rechtsprüfungsabteilung, die sagte, das Wahlrecht beginnt tatsächlich erst mit dem Erhalt dieser Gegenüberstellung, weil die Gesetzeslage eine Abweichung von der Jahresfrist nicht zulasse, die an diese Gegenüberstellung gekoppelt sei.
Verstehe ich gerade nicht. Für mich heißt, dass es keine Gesetzlage gibt, welche die Gegenüberstellung gekoppelt ist, dass es egal wäre, wann die Gegenüberstellung kommt. Oder mache ich einen Denkfehler?

Im Wahrecht steht lediglich, soweit die Leistungen nach diesem Kapitel bestandskräftig sind, fängt die Frist an (laut Schreiben Niedersachen, fängt es erst an wenn alle Leistungen, also auch fürsorgliche bestandskräftig sind - fraglich ist auch wie es aussieht, wenn die Grundlagen noch nicht bestandskräftig sind). Eine Regelung zur Gegenüberstellung gibt es nicht. Soweit ich gehört habe, wird die Gegenüberstellung erst gemacht, wenn alles bestandskräftig ist. Sprich auch ein Widerspruch wegen fehlender Gegenüberstellung scheint in dem Fall nichts zu bringen.

Da hat der Gesetzgeber, welcher meinte, eine Gegenüberstellung käme automatisch mit dem Bescheid, nicht an die Ämter gedacht.
 

Silan

Aktives Mitglied
Das war das, was der Herr in der Rechtsprüfung vom VA zu meiner Therapeutin gesagt hat. Er sagte, alles andere würde einer gerichtlichen überprüfung nicht standhalten. Daher würde es so laufen, dass das Wahlrechtsjahr erst beginnt, wenn diese Gegenüberstellung mich erreicht hat. Er bestätigte, dass das spätestens im Februar der Fall sein soll, so wie meine persönliche Sachbearbeiterin das im Vorfeld schon sagte. Er wiederholte auch noch einmal, dass das heißt, dass das Wahlrecht erst 1 Jahr nach erhalt dr Gegenüberstellung endet, also nicht vor Januar bis Februar 2026.
Meine Therapeutin hatte auf Lautsprecher gestellt und natürlich auch jedem Gesprächsteilnehmer gesagt, dass ich neben ihr sitze und mithöre. Ob das jetzt einfach nur irgendwie beruhigend sein sollte, was die da gesagt haben, weiß ich nicht. Aber zumindest haben sie sich nicht widersprochen mit dem was sie sagten bzw vermuteten.
 

Tulpe88

Mitglied
@logig ganz herzlichen Dank für deine Antwort. Du bist ja wirklich sehr belesen und gut informiert, das kommt hier sicher vielen Usern zu Gute. Vielen Dank dafür.

Da du das Rundschreiben des BMAS angeführt hast, hab ich da jetzt selber noch mal recherchiert.

Bei meiner Recherche bin ich dann auf das Rundschreiben des BMAS vom Mai 2024 gestoßen. Darin wird, wie ich finde, eindeutig beschrieben, dass bei Fürsorgerischen Leistungen nach dem SGB XIV kein vollständiger Wechsel ins neue Recht erfolgt. Vielmehr bleibt man im Besitzstand.

Konkret heißt es in dem Rundschreiben:

„Die Erbringung einer Leistung nach § 145 Abs. 4 i. V. m. Kapitel 1 bis 4 und 6 bis 22 SGB XIV stellt jedoch keinen Vollwechsel in das „neue“ Recht dar - die betroffene Person erhält weiterhin Leistungen des Besitzstandes nach Kapitel 23 SGB XIV; lediglich diejenigen Leistungen, die nach Kapitel 1 bis 4 und 6 bis 22 SGB XIV erbracht werden können und für die berechtigte Person mindestens gleichwertig sind, werden nach Kapitel 1 bis 4 und 6 bis 22 SGB XIV erbracht. Ein umfassender Übergang des Besitzstandsfalls in das Recht der Kapitel 1 bis 22 SGB XIV wird hierdurch nicht ausgelöst.“

Das bestätigt, dass lediglich die für die jeweilige Person mindestens gleichwertigen Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 SGB XIV erbracht werden, ohne dass der gesamte Besitzstand gefährdet wird. Für mich ist das eine wichtige Klarstellung, da es bedeutet, dass ein umfassender Übergang ins neue Recht nicht einfach so erfolgt, sondern der Besitzstand gesichert bleibt.

Ich hoffe, diese Information hilft auch anderen weiter, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen.
 

Anzeige (6)

Autor Ähnliche Themen Forum Antworten Datum
Höhnchen OEG/BVG/SGB XIV und Therapiekostenübernahme Gewalt 19
Höhnchen OEG/BVG/SGB XIV Altersrente Gewalt 37
B OEG-Antrag, nicht zufrieden mit Psychologin Gewalt 49

Ähnliche Themen

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

    Anzeige (2)

    Oben