Habe Beitrag gerade erst gelesen. Soweit ich etwas schreibe, was schon hier steht, tut es mir leid. Ich habe nicht alles genau durchgelesen.
Soweit ich es verstehe, geht es hier größtensteils um den BSA ab 65 Jahren bzw. Altersrenteneintrittalter. Mit dem SGB XIV wird auch erst entsprechend dem jeweils gültigen Altersrenteintrittalter der BSA angepasst.
Soweit ich das BVG und die Ausgleichsverornung gelesen habe, war es bis zum 31.12.2023 so, dass zu diesem Zeitpunkt von 75% des Bruttovergleichseinkommens, dass Nettovergleichseinkommen 50% waren. Ich weiß allerdings nicht, ob tatsächlich beides gemacht wurde oder nur evtl. je nachdem zu welchem Zeitpunkt BSA beginn war, eins von beiden. Da allerdings ab 01.01.2024 das BVG und damit auch die entsprechende Ausgleichsverordnung nicht mehr in Kraft ist, zählt nur noch das SGB XIV und die dazugehörende BSA Verordnung.
Soweit das Wahlrecht nicht ausgeübt wird und auch aus keinen anderen Gründen in Kapitel 10 gewechselt wird, könnte auch mit Alterseintritt, weiterhin der dann um den Rentenanstieg erhöhte 125% Betrag bezahlt werden. Ein Wechsel ins Kapitel 10 wäre evtl. durch eine Neufeststellung möglich. Wobei ich nicht weiß, ob die Voraussetzungen nach § 149 SGB XIV (Anspruchsvoraussetzungen und auch GdS ändern sich damit ja nicht) gegeben sind. Es kann allerdings sein, dass es nach dem SGB X, wegen geänterter Tatsächlicher Voraussetzungen möglich wäre. Dann müsste allerdings insgesamt in die anderen Kapitel gewechselt werden und dafür kann es sein, dass § 149 Abs. 2 SGB XIV beachtet werden muss (nur wenn der Leistungsumfang höher ist). Ausnahme: Wenn sich die gesundheitlichen Voraussetzungen derart ändern, dass der GdS geringer wird. Da bei geringeren GdS in die anderen Kapitel gewechselt wird, ist der 125% Betrag nicht mehr möglich. Entsprechend müsste auch der BSA angepasst werden.
Sprich für den Fall, indem das Wahlrecht nicht ausgeübt wird, wäre es evtl. möglich, dass mit Altersrenteneintritt (evtl. im Alter von 67 Jahren), die Leistungen nach den neuen Kapiteln berechnet werden. Allerdings solltest du damit insgesamt nicht weniger bekommen. Wenn du z.B. mit 125% € 2000,-- bekommst und bei Wahlrecht z.B. GdS 60 mit Höherbewertung 70 € 1.200,-- zzhg. BSA von € 700,-- (es sollte der Betrag sein, welcher im Bescheid per 12/2023 bei Nettovergleichseinkommen abzhg. bereinigtes Einkommen (z.B. EU-Rente). Die per 12/2023 abgezogene Ausgleichsrente und der Betrag welcher wegen der GdS erhöhung geruht haben, kann nciht mehr abgezogen werden. Dies ist nicht mehr möglich, da es beides nicht mehr gibt und auch die BSA Verordnung nicht vorsieht.
Soweit jetzt mit Alterseintritt gesagt wird, die tatsächlichen Verhältnisse ändern sich, deshalb evtl, Wechsel nach dem SGB X möglich, müsste meines Erachtens § 149 ABs. 2 SGB XIV berücksichtigt werden. Hier kann es sein, dass nur noch ein GdS von 60 genommen wird (nach heutigen Stand € 800) und dann gegekuckt wird, wie hoch zu dem Zeitpunkt nach deiner Besoldungsstelle (hächstwahrscheinlich bleibt diese wie 12/2023), dein Bruttovergleichseinkommen. Davon werden 50% als Nettovergleichseinkommen genommen und deine dein aktuell bereinigte Einkünfte (Altersrente) abgezogen. Soweit du z.B. durch die Rentenerhöhungen von den 125% zu dem Zeitpunkt € 2.300 bekommst und die Entschädigungszahlungen bei GdS von 60 bei € 900,-- liegen, müsste der oben errechnete BSA bei mind. € 1.400,-- liegen, damit es zum Wechsel kommt. Diese Erhöhung des BSA ist allerdings nur wahrscheinlich, wenn die Rentenerhöhungssätze weit geringer sind, als die Steigung bei den Beamtenbesoldungen. Wenigstens scheint es mir nach dem Gesetz (wie die Ämter es auslegen, bleibt abzuwarten), dass sich deine Bezüge nicht verschlechtern können. Voraussetzung dein GdS sinkt nicht. Problem, es kann auch geringer werden, wenn der GdS geringer Festgestellt wird. Hier ist offen, ob die Verringerung nur aus gesundheitlichen Gründen erfolgen kann oder eben auch einfach weil die Höherbewertung ab 1.1.2024 wegfällt und evtl. nur bei Wahlrecht bestehen bleibt.
Fall Wahlrecht:
GdS mit Höherbewertung 70 = Entschädigungszahlung € 1.200,--, Bruttovergleichseinkommen z.B. Berufsausbildung stand 01.07.2024 € 3.700,--, Netto verheiratet ca. 2.400,--, ledig ca. € 2.300,-- bzgl. bereinigte tatsächliche Einkünfte (ähnlich z.B. Netto EU-Rente) z.B. € 1000,--, ergibt BSA € 1.400 bzw. € 1.300,-- - ergibt € 2.600,-- bzw. € 2.500,--. Je höher die Besondungsgruppe, desto höher das Bruttovergleichseinkommen, da der Pauschal Berechnung des Nettovergleichseinkommen die Progression berücksichtigt wurde, werden auch die Abzüge höher.
Wenn du jetzt ende 2024 die Altersrente bekommen würdest, würdest du nur noch ein Nettovergleichseinkommen von 50% von € 3.700,-- (je Besoldungsgruppe), in diesem Fall € 1.850,-- (statt € 2400 bzw. € 2.300) Nettovergleichseinkommen abzhg. bereinigte Einkommen (Altersrente), soweit diese gleich bleibt € 1000,-- (nur geschätzt) ergibt € 850,-- zzhg. Entschädigungszahlung € 1.200,--, ergibt € 2.050,--.
Soweit ein Masterstudium vor Schädigung vorlag oder wenn Schädigung vor beginn der Berufsausbildung vermutlich ohne Schädigung erreicht worden wäre (Vermutlich = Regelung per 2023, es bleibt abzuwarten ob diese auch ab 2024 herangezogen wird. Ergibt sich aus der Verordnung meines Erachtens nicht. Wobei "vermutlich" immer schon sehr vage), liegt das Bruttovergleichseinkommen bei € 7.048,--, Netto ca. € 4.400 (verheiratet) / € 3.800,-- (ledig), abzhg. bereinigtes Einkommen s.o.. Bei Eintritt der Altersrente würde je aktueller Höhe von € 7048,- 50 % abgezogen werden, ergibt momentan ca. € 3.500,-- (statt € 4.400 bzw. € 3.800).