Ich meinte, dass du bis 31.12.2023 keinen Nachteil hattest.
Nach § 145 Abs. 4 SGB XIV, würdest du EGH nach § 66 SGB XIV bekommen, da dieses durch die nichtanrechnung von Vermögen und Einkommen eher besser ist.
Soweit § 142 SGB XIV nicht zutrifft, weil du einen Anspruch auf EGH noch nicht gestellt hast, müssten die EGH nach den anderen Kapiteln in diesem Fall § 66 SGB XIV gewährt werden.
Nur wenn gesagt wird, dass § 142 SGB XIV zutrifft, weil es reicht wenn du nach dem OEG anerkannt bist, dann könnte das Amt sagen, § 145 SGB XIV trifft nicht zu, deshalb bekommst du nach dem SGB XIV keine andere Leistungen als du bis zum 31.12.2023 beantragt hast. Dies würde allerdings das Wahlrecht absordum machen, da ohne Wahlrecht, dass immer wenn schädigungsbedingte Leistungen erst nach dem 01.01.2024 eintretten, diese ausgeschlossen wären.
Nach § 145 Abs. 4 SGB XIV, würdest du EGH nach § 66 SGB XIV bekommen, da dieses durch die nichtanrechnung von Vermögen und Einkommen eher besser ist.
Soweit § 142 SGB XIV nicht zutrifft, weil du einen Anspruch auf EGH noch nicht gestellt hast, müssten die EGH nach den anderen Kapiteln in diesem Fall § 66 SGB XIV gewährt werden.
Nur wenn gesagt wird, dass § 142 SGB XIV zutrifft, weil es reicht wenn du nach dem OEG anerkannt bist, dann könnte das Amt sagen, § 145 SGB XIV trifft nicht zu, deshalb bekommst du nach dem SGB XIV keine andere Leistungen als du bis zum 31.12.2023 beantragt hast. Dies würde allerdings das Wahlrecht absordum machen, da ohne Wahlrecht, dass immer wenn schädigungsbedingte Leistungen erst nach dem 01.01.2024 eintretten, diese ausgeschlossen wären.