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OEG/BVG/SGB XIV und Therapiekostenübernahme

Höhnchen

Mitglied
Hallo ihr Lieben,

ich hoffe ihr hattet schöne Feiertage.

Ich meine die Fahrtkostenerstattungen waren im BVG ähnlich wie im SGB XIV geregelt.
Was wollte die die KK erstatten und was hast du durchs BVG bekommen?
Ja, du hast Recht, die Fahrkosten sind in beiden Gesetzen (§ 24 BVG und § 53 SGB XIV) als Reisekosten ähnlich geregelt. Bei mir wollte die KK weder die Sitzplatzreservierungen für die Züge, noch die Gepäcktransportkosten übernehmen. Da diese Kosten aber im BVG anders geregelt sind, haben sie es dann über den Widerspruch, den ich bei meinem VA einreichen musste gezahlt.

Ich überlege, ob ich Morgen mal bei der Fürsorgestelle anrufe, da ich mich tatsächlich gerade frage, ob ich die Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen beantragen kann, befürchte aber dass das Wahlrecht mir einen Strich durch die Rechnung macht, bzw. da das BVG nicht mehr gilt gar nicht rückwirkend beantragen kann. Zudem werde ich Morgen bei der Personalausstattung wohl niemanden erreichen.

Ich frage mich jetzt in diesem Kontext, ob ich wohl meine gesamten Fahrkosten bei meinem nächsten Klinikaufenthalt erstattet bekomme, wenn ich nicht Gebrauch von meinem Wahlrecht mache. Hm, ich hätte nie gedacht, dass dieses verflixte Wahlrecht so viele Auswirkungen auf so viele Leistungen haben könnte.

Ich wünsche allen einen guten Rutsch ins neue Jahr und bedanke mich bei allen für den angenehmen und hilfreichen Austausch hier!! :)🍀
 

logig

Aktives Mitglied
Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen beantragen kann, befürchte aber dass das Wahlrecht mir einen Strich durch die Rechnung macht, bzw. da das BVG nicht mehr gilt gar nicht rückwirkend beantragen kann.
Bei der Krankenkasse kann ich die Fahrtkosten ich meine bis zu drei Jahre rückwirkend einreichen. Wobei ich jedes Jahr die Verordnung zur Krankenbeförderung einreiche und diese auch genehmigt bekomme. Wobei die KK in meinen Fall nicht ablehnen darf. Ich schätzte, dass ein Rückwirkender Antrag nicht geht, sondern erst ab Antragsezeitpunkt, ggf. wenn du morgen beantragst ab 12/2024 nach § 53 SGB XIV. Der Anspruch auf Heilbehandlungskosten (also von der Sache her) wurde bei mir mit dem Bescheid auf OEG anerkennung festgestellt. Somit tritt für Heilbehandlungskosten das Bestandrecht ein. Allerdings ist in diesem für Heilbehandlungskosten geregelt, dass alle Leistungen, welche noch nicht bis zum 31.12.2023 beantagt wurden nach Kapitel 5 (Heilbehandlungskosten SGB XIV) SGB XIV gewährt werden. Deshalb brauchte es auch beim Wahlrecht, keine Wahl für die Heilbehandlungskosten mehr. Sprich bei Heilbehandlungskosten ist es egal, ob du das Wahlrecht ausübst oder nicht. Soweit du bis 31.12.2023 beantragt hast nach dem BVG und danach nach dem SGB XIV. Wie es bei Fahrtenkosten für ambulante Behandlungen die regelmäßig immer wieder anfallen läuft, ist nicht klar geregelt. Hier kommt es wahrscheinlich darauf an, wie lange diese genehmigt wurde. Wenn z.B. 100 Stunden Psychotherapie genehmigt wurde, werden diese 100 Stunden nach dem BVG bezahlt und evtl. soweit noch längere benötigt wird, dann nach dem SGB XIV.

Wie habt ihr es bei einem Antrag auf Reisekosten für Fahrten, welche noch unbekannt sind, gemacht?
Weil die genaue Menge und Höhe sind ja erst im nachherein bekannt und es braucht ja auch etwas Zeit alles einzureichen.
 

Höhnchen

Mitglied
Ich schätzte, dass ein Rückwirkender Antrag nicht geht, sondern erst ab Antragsezeitpunkt, ggf. wenn du morgen beantragst ab 12/2024 nach § 53 SGB XIV.
Nein, das stimmt nicht. Man kann Fahrkosten (zumindest für stationäre Aufenthalte) bei der KK für vier Jahre rückwirkend beantragen.

Der Anspruch auf Heilbehandlungskosten (also von der Sache her) wurde bei mir mit dem Bescheid auf OEG anerkennung festgestellt.
Das ist bei mir genauso, von der Sache her.

Somit tritt für Heilbehandlungskosten das Bestandrecht ein. Allerdings ist in diesem für Heilbehandlungskosten geregelt, dass alle Leistungen, welche noch nicht bis zum 31.12.2023 beantagt wurden nach Kapitel 5 (Heilbehandlungskosten SGB XIV) SGB XIV gewährt werden.
Ich frage mich aber, ob ich mich überhaupt aufs BVG rückwirkend beziehen kann, wenngleich ich dies bei KK Fahrkostenerstattung kann.

Hier kommt es wahrscheinlich darauf an, wie lange diese genehmigt wurde. Wenn z.B. 100 Stunden Psychotherapie genehmigt wurde, werden diese 100 Stunden nach dem BVG bezahlt und evtl. soweit noch längere benötigt wird, dann nach dem SGB XIV.
Naja, meine PT wird von der KK bezahlt, ist also nicht an das BVG oder SGB XIV gekoppelt. Das müsste aber für den Antrag auf Fahrkosten unerheblich sein.

Wie habt ihr es bei einem Antrag auf Reisekosten für Fahrten, welche noch unbekannt sind, gemacht?
Weil die genaue Menge und Höhe sind ja erst im nachherein bekannt und es braucht ja auch etwas Zeit alles einzureichen.
Nach SGB XIV beantragen, dann wenn sie anfallen?
 

Silan

Aktives Mitglied
Hallo Ihr Lieben.
Fahrtkosten, egal ob zu stationären oder ambulanten Behandlungen können 4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Dafür braucht es wenn man nur für Schädigungsfolgen befreit ist, die Info von entsprechenden Ärzten und Therapeuten, dass die Behandlung schädigungsbedingt war. Das gilt auch für Fachärzte, wenn es um Schädigungsfolgen ging.
Die Fahrrkosten können immer nur rückwirkend gültig gemacht werden. Wir machen das immer 1x im Jahr. Ich bitte dann meine Ärzte und Therapeuten um eine Liste mit allen Terminen, die im Jahr stattgefunden haben. Dabei gelten aber nur tatsächliche Behandlungstermine, nur Rezept holen oder eine Überweisung zählt nicht dazu, auch wenn die Wege weit sind.
Manchmal zieren sich die Ärzte, weil die oft gar nicht wissen, dass es recht einfach ist, im Computerzeitalter diese Termine auszudrucken. Kommt nicht häufig vor. Aber mit ein bisschen gut zureden hat das immer geklappt.
 

logig

Aktives Mitglied
Fahrtkosten, egal ob zu stationären oder ambulanten Behandlungen können 4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Da stellt sich dann die Frage, wie es wegen BVG oder SGB XIV klappen kann. Nach Bestandschutz, sind Anträge ab 2024 nach dem SGB XIV zu gewähren. Allerdings ob dies auch für Rückwirkend Leistungen möglich ist? Wahrscheinlich egal, weil bei beiden von der Höhe denke ich gleich ist. Außerdem müsste, die Krankenkasse es zahlen und sich im Innenverhältniss ggf. erstatten lassen.
 

Silan

Aktives Mitglied
Wie das jetzt genau ist, wwiß ich noch nicht. Hab gerade erst den Antrag gestellt. Aber die Termine, welche vor 01.01.2024 gewesen sind, können auf jeden Fall nach BVG abgerechnet werden.
Ich hab in meinen Antrag reingeschrieben, ''nach ehemals BVG, jetzt SGB XIV'' ... mal sehen, was die damit machen.
 

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