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"übergesetzlicher Notstand"?

Status
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E

EuFrank

Gast
Hallo Leser!

In den letzten Tagen erscheint der Begriff "übergesetzlicher Notstand" wieder vermehrt in den Medien.

Mit diesem Begriff sollen scheinbar Handlungen gerechtfertigt werden können, die gegen geltendes Recht verstoßen oder dasselbe "übersteigen".

Ich frage mich, was ich von diesem Begriff halten soll. Juristen könnten hier sicherlich besonders interessante Aussagen machen. Zu meiner Verwunderung gibt es auch im Internet eine Fülle von Informationen zu diesem Begriff.
 

Kanja_Ewe

Aktives Mitglied
Meiner Meinung nach ist das auch wieder nur so eine Redewendung die genaugenommen völlig hirnlos ist und dazu dient die Bevölkerung zu verwirren. Um mit solchen übertriebenen Diskussionen dann an gewissen Stellen im Gesetz, die die Regierung schon immer störten, aufzuweichen. Nicht umsonst sieht man seitdem es Brüssel und die Terrorlüge gibt das es regelmäßig sehr fragwürdige Wortkreationen für völlig schwachsinnige Angelegenheiten benutzt werden.

Kanja
 
D

Dr. House

Gast
Soweit ich weiß, gibt es auch beim übergesetzlichen Notstand Regeln und da Herr Jung das ja im Zusammenhang mit dem Flugzeug abschießen Befehl gebracht hat, verweise ich mal wieder aufs BVerfG, die auch hier einen Riegel vorgeschoben haben.
 
B

Benjamin-29

Gast
Hallo EuFrank,

du sprichst eine sehr schwierige Angelegenheit an. Ich bin gespannt auf die Diskussion.

Ein übergesetzlicher Notstand besteht dann, wenn man in eine Situation kommt, die mit den bestehenden Gesetzen nicht erfasst oder geregelt wurde.
Man kann das ganze aus juristischer Sicht, aus ethischer Sicht und aus Sicht des gesunden Menschenverstandes betrachten. Die Ergebnisse dieser drei Sichtweisen sind ja nicht immer die Gleichen.

Ich bin kein Jurist, aber so weit ich weiss ist in Deutschland der "übergesetzliche Notstand" juristisch nicht definiert.
Es gibt allerdings den "rechtfertigenden Notstand", der im Strafgesetzbuch sehr nahe an dem Paragraphen zur "Notwehr" steht.
Während "Notwehr" einen unrechtsmäßigen Angriff abwehrt, geht es bei dem "rechtfertigenden Notstand" um die Abwehr einer Gefahr. Die Gefahr kann für Leib und Leben, oder für ein anderes Rechtsgut bestehen. Wehrt man diese Gefahr ab, wird man nicht bestraft - auch nicht, wenn man Mittel anwendet, die nicht rechtmäßig sind. Das gilt aber nur solange, wie die Mittel verhältnismäßig sind. Notwehr und rechtfertigender Notstand können sich also überschneiden. (Auf Notwehr oder Notstand dürfen sich übrigends nur Personen berufen, nicht der Staat selbst.)

Es gibt einige oft gebrauchte Beispiele für den übergesetzlichen Notstand.
Einfaches Beispiel:
Ein Santiäter kommt zu einem Unfall und wendet in Zeitnot eine Maßnahme an, die gemäß Vorschrift nur ein Arzt ausführen darf. Der Sanitäter hat damit aber das Unfallopfer vor größerem Schaden bewahrt. Natürlich wird der Sanitäter dafür nicht bestraft.

Es gibt aber auch sehr dramatische Bespiele:
Angenommen, man hat einen Täter gefasst, der in einer Millionenstadt eine Atombombe plaziert hat. Darf man den Täter foltern, um Millionen von Menschen zu retten ?
Der gesunde Menschenverstand hat dazu natürlich viele Meinungen. Eine übliche Meinung könnten sein: Ja, man darf Foltern.
Zum Einen könnte der Täter ja jederzeit sagen, wo die Bombe versteckt ist und die Folter abwenden.
Zum Anderen könnte das Unrecht des Folterns geringer als das Unrecht, das durch die Bombe verursacht wird.
Man könnte auch der Ansicht sein, dass der Täter durch seine Tat einen Teil seiner Menschenrechte verwirkt hat.
Schwierig wird es, wenn man die Frage erweitert:
Was darf man tun, wenn der Täter durch Folter nicht zu beeinflussen ist. Darf man die unschuldige Tochter foltern um den Täter zum Reden zu bekommen ? Man beginge ein Unrecht an einem Unschuldigen - aber dadurch rettet man möglicherweise Millionen andere Unschuldige. Und wenn man foltern dürfte... wie weit dürfte man gehen ???
Derjenige, der den Täter zum Reden bringen muss, steckt in einem riesen Dilemma. Bleibt er streng innerhalb der Vorschriften, so sterben möglicherweise Millionen von Menschen - die er vieleicht retten könnte. Bringt er den Täter mit allen Mitteln zum Reden, rettet er wahrscheinlich Millionen - wendet aber Mittel an, die nicht rechtmäßig sind.
Die Verantwortung für das was er tut, muss er aber in jedem Fall übernehmen. Selbst dann, wenn er nichts tut.

Ein anderes Beispiel stammt aus einem Kinofilm mit realem Hintergrund: Der Bürgerkrieg in Nikaragua wurde durch den Eingriff US-amerikanischer Truppen beendet. Auslöser für den Eingriff war die Ermordung eines US-amerikanischen Journalisten durch Regierungstruppen. Im Film stellt eine einheimische Mutter die Frage: "Seit 10 Jahren hat der Diktator Völkermord betrieben. Nur wird ein unschuldiger Amerikaner getötet, und der Krieg hat ein Ende. Hätten wir nicht besser schon vor 10 Jahren selbst einen unschuldigen Amerikaner töten sollen ?"

Aus ethischer Sicht gibt es für die beiden oben genannten Beispiele nur eine Antwort: Man darf nicht Foltern oder Töten. (Jedenfalls nach den klassischen Philosophen.)
Begründet wird dies damit, dass man nicht genau weiss, welche Folgen eine Handlung nach sich zieht. Man weiss nicht mit Sicherheit, ob man durch die Folter sein Ziel erreicht. Aufgrund dieser Unsicherheit hat man -konsequent gedacht- auch keine Rechtfertigung für sein Handeln.
Kant gibt hierzu das Beispiel eines Einbrechers, der erklärt er wolle den Nachbarn ermorden und dafür den Auftenhaltsort des Nachbarn wissen will. Kant sagt, man darf den Einbrecher nur dann anlügen, wenn man mit Sicherheit weiss, dass die Lüge Erfolg hat. Da man das aber nicht mit Sicherheit vorraussagen kann, muss man dem Einbrecher die Wahrheit sagen.
Modernere Philosophen sehen hier einen Schwachpunkt in Kants Lehre und machen Vorschläge, die weniger abgehoben erscheinen. Wirklich gelöst ist dieses Problem aber noch nicht. (Jedenfalls wüsste ich es nicht.:eek:)

Ich persönlich denke, dass ein übergesetzlicher Notstand von dem, der sich darin befindet, sehr viel Verantwortungsbewusstsein und Vernunft fordert. Unsere Verfassung ist zwar sehr gut, sicherlich eine der Besten der Welt - aber Gesetze können nicht für alles und für jede Situation eine konkrete Handlungsvorgabe liefern.

Schöne Grüsse, Ben


PS:
Auf das aktuelle Beispiel des Flugzeugabschuss von Minister Jung bezogen:
Das dazu oft erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist sehr lesenswert.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html
Viele Juristen haben es damals als "bahnbrechend" bezeichnet. Es klärt sehr gut die Rechtslage, aber es liegt in der Natur der Sache, dass ein Urteil nicht jede konkrete Situation im Vorhinein klären kann. Es nimmt darum nicht die Verantwortung von den Schultern derjenigen, die im Fall der Fälle entscheiden können und müssen. Im Fall der Fälle wären das der Minister und genauso -wenn nicht sogar noch mehr- der Pilot im Kampfjet.

Das ist aber nur ein Beispiel. EuFranks Frage ist ja Grundsätzlich. Ich denke, bei der Diskussion sollte man auch sehr darauf achten, sich nicht von den eigenen Emotionen beeinflussen zu lassen. Es gab z.B. von einigen Jahren tatsächlich den Fall, dass die Behörde von einem Entführer unter Zeitdruck der Aufenthaltsort seines Opfers erfahren musste. Ich glaube, es war auch ein Minister -oder wars ein Polizeichef?- der damals angeordnet hat den Entführer zu foltern.

Stellt man sich ein Verkehrsflugzeug vor, dass von einem Kampfjet abgeschossen wird, so erzeugt das andere Emotionen, als ein Entführer, der sein Opfer sterben lassen will.
In beiden Fällen liegt aber ein übergesetzlicher Notstand vor.
 

mikenull

Urgestein
Wenn das so wäre wie Du schreibst, dann läge überhaupt bei jder Entführung, bei der man einen Verdächtigenen benennt, ein übergesetzlicher Notstand vor. Dem ist aber nicht so.
Denn mit dieser Argumentation stellst Du Guantanamo als rechtmäßig hin.
Es spielt auch keine Rolle, ob es um einen oder gleich Millionen Menschen geht - diese Abwägung ist eben nicht erlaubt.

Opfers erfahren musste. Ich glaube, es war auch ein Minister -oder wars ein Polizeichef?- der damals angeordnet hat den Entführer zu foltern.

Da ging es wohl um den Frankfurter Polizeichef, der aber nicht foltern ließ - sondern die Folter angedroht hat. Dafür ist aber auch bestraft worden.
 
Zuletzt bearbeitet:
B

Benjamin-29

Gast
Hallo mikenull,

ich habe mein Post gerade noch einmal gelesen - aber ich kann nicht nachvollziehen, was du schreibst.
Das ich Guantanamo rechtfertige, oder aus jeder Entführung einen Notstand machen würde, trifft nicht zu - da stellst du mich in ein falsches Licht.

Es spielt auch keine Rolle, ob es um einen oder gleich Millionen Menschen geht - diese Abwägung ist eben nicht erlaubt.
Da ging es wohl um den Frankfurter Polizeichef, der aber nicht foltern ließ - sondern die Folter angedroht hat. Dafür ist aber auch bestraft worden.
Mich persönlich würde dazu die Begründung interessieren: Warum darf nicht abgewägt werden ? Die Frage haben Lucia und ich ja auch schon in einem anderen Thread gestellt.

EuFranks Frage ging aber in eine andere Richtung, und ich will mich hier nicht vordrängen.

Schöne Grüsse, Ben
 
M

MagicSun

Gast
ein übergesetzlicher Notstand - ist für mich eine Situation die gesetzlich nicht bedacht und voraussehbar war - nicht mehr und nicht weniger.

Und wofür es keine Gesetze gibt, kann man auch nicht im Rahmen einer Gesetzgebung handeln - sondern ist in allen Entscheidungen frei und nicht gebunden.
Dann gelten die Regeln die moralisch-menschlichen Umgangsformen.
 

mikenull

Urgestein
Weil das Grundgesetz den § 1 hat.

Stellt man sich ein Verkehrsflugzeug vor, dass von einem Kampfjet abgeschossen wird, so erzeugt das andere Emotionen, als ein Entführer, der sein Opfer sterben lassen will.
In beiden Fällen liegt aber ein übergesetzlicher Notstand vor.

Warum soll ein übergesetzlicher Notstand vorliegen - weil man einen der Entführung verdächtigen Menschen am Tisch sitzen hat?
Folter ist ganz einfach verboten und wer es dennoch tut, muß und wird bestraft werden. ( Ich weiß sehr wohl das es aber in den deutschen Polizeiwachen allzuoft praktiziert wird - vielleicht nicht die Folter selbst, aber sicherlich die Androhung )

Nach Deiner Argumentation wäre es dann auch richtig gewesen, Baader, Meinhof etc. zu foltern, weil sie ja die Entführung von Schleyer angeordnet haben und ( möglicherweise ) den Aufenthaltsort kannten? Es hat Politiker gegeben ( Strauß ) damals, die genau so argumentiert haben.
Mir scheint, Du suchst die Lücken, die Franz-Josef Jung auch nicht findet....
 

mikenull

Urgestein
Übergesetzlicher Notstand - wenn "andere Regeln" gelten

Verteidigungsminister Franz Josef Jung will von Terroristen entführte Passagierflugzeuge notfalls auch ohne gesetzliche Grundlage abschießen lassen. Der CDU-Politiker beruft sich dabei auf den sogenannten übergesetzlichen Notstand - eine umstrittene Argumentation.
Karlsruhe - Ein "übergesetzlicher Notstand" ist weder im Grundgesetz noch in anderen deutschen Gesetzesbüchern geregelt. Wer sich darauf beruft, stellt sich automatisch außerhalb des geltenden Rechts. Er sucht einen Entschuldigungsgrund für den bewussten Verstoß gegen eine strafrechtliche Vorschrift wie etwa das Folter- oder Tötungsverbot, um damit angeblich übergeordnete Werte zu schützen.
Nach Ansicht von Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) gelten dann "andere Regeln" als sonst, wenn "eine gemeine Gefahr" oder "die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung" droht. Dann sei auch der Abschluss eines von Selbstmordattentätern entführten Passagierflugzeuges erlaubt.
Der jetzt von Jung ins Spiel gebrachte Begriff des übergesetzlichen Notstands wird nicht das erste Mal zur Rechtfertigung eines absichtlichen Rechtsbruchs diskutiert. Vor vier Jahren tauchte der Begriff in der Folter-Debatte im Zusammenhang mit der Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler auf.
Damals hatte der frühere Vizepräsident der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, dem mutmaßlichen Entführer im Verhör Gewalt androhen lassen, um den Aufenthaltsort von Jakob zu erfahren.
Immer geht es dabei um eine Kollision von Pflichten staatlicher Entscheidungsträger. Ein bekanntes Beispiel stammt vom Heidelberger Staats- und Völkerrechtler Karl Doehring: Jemand weiß, dass irgendwo eine Atombombe versteckt ist, die eine Millionenstadt in die Luft sprengen könnte. "Dann muss es eine Grenze geben, wo die Rettung von Menschenleben durch Folter zulässig ist", sagte Doehring im Jahr 2003. Er hielt Ausnahmen vom allgemeinen Folterverbot für zulässig, wenn eine große Zahl von Menschen sonst ums Leben kämen.
Das Strafgesetzbuch kennt nur den "rechtfertigenden Notstand" (§ 34 StGB). Demnach handelt "nicht rechtswidrig", wer eine Straftat begeht, um eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem anderen abzuwenden. Bei der Abwägung muss aber das geschützte Interesse das beeinträchtigte "wesentlich" überwiegen. Die Tat muss zudem "ein angemessenes Mittel" sein, die Gefahr abzuwenden. Auf den "rechtfertigenden Notstand" darf sich nach den Worten des früheren Verfassungsgerichtspräsidenten Ernst Benda allerdings nur "der Bürger berufen, nicht aber der Staat".
phw/ddp
 
M

MagicSun

Gast
Übergesetzlicher Notstand - wenn "andere Regeln" gelten

Verteidigungsminister Franz Josef Jung will von Terroristen entführte Passagierflugzeuge notfalls auch ohne gesetzliche Grundlage abschießen lassen. Der CDU-Politiker beruft sich dabei auf den sogenannten übergesetzlichen Notstand - eine umstrittene Argumentation.
Karlsruhe - Ein "übergesetzlicher Notstand" ist weder im Grundgesetz noch in anderen deutschen Gesetzesbüchern geregelt. Wer sich darauf beruft, stellt sich automatisch außerhalb des geltenden Rechts. Er sucht einen Entschuldigungsgrund für den bewussten Verstoß gegen eine strafrechtliche Vorschrift wie etwa das Folter- oder Tötungsverbot, um damit angeblich übergeordnete Werte zu schützen.
Nach Ansicht von Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) gelten dann "andere Regeln" als sonst, wenn "eine gemeine Gefahr" oder "die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung" droht. Dann sei auch der Abschluss eines von Selbstmordattentätern entführten Passagierflugzeuges erlaubt.
Der jetzt von Jung ins Spiel gebrachte Begriff des übergesetzlichen Notstands wird nicht das erste Mal zur Rechtfertigung eines absichtlichen Rechtsbruchs diskutiert. Vor vier Jahren tauchte der Begriff in der Folter-Debatte im Zusammenhang mit der Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler auf.
Damals hatte der frühere Vizepräsident der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, dem mutmaßlichen Entführer im Verhör Gewalt androhen lassen, um den Aufenthaltsort von Jakob zu erfahren.
Immer geht es dabei um eine Kollision von Pflichten staatlicher Entscheidungsträger. Ein bekanntes Beispiel stammt vom Heidelberger Staats- und Völkerrechtler Karl Doehring: Jemand weiß, dass irgendwo eine Atombombe versteckt ist, die eine Millionenstadt in die Luft sprengen könnte. "Dann muss es eine Grenze geben, wo die Rettung von Menschenleben durch Folter zulässig ist", sagte Doehring im Jahr 2003. Er hielt Ausnahmen vom allgemeinen Folterverbot für zulässig, wenn eine große Zahl von Menschen sonst ums Leben kämen.
Das Strafgesetzbuch kennt nur den "rechtfertigenden Notstand" (§ 34 StGB). Demnach handelt "nicht rechtswidrig", wer eine Straftat begeht, um eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von sich oder einem anderen abzuwenden. Bei der Abwägung muss aber das geschützte Interesse das beeinträchtigte "wesentlich" überwiegen. Die Tat muss zudem "ein angemessenes Mittel" sein, die Gefahr abzuwenden. Auf den "rechtfertigenden Notstand" darf sich nach den Worten des früheren Verfassungsgerichtspräsidenten Ernst Benda allerdings nur "der Bürger berufen, nicht aber der Staat".
phw/ddp
kurz gesagt - Notwehr
 
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